Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.
BGB § 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 7/11
12. August 2011
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3 W 7/11 | 12. August 2011 |