Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
BGB § 69 Nachweis des Vereinsvorstands
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 7/11
12. August 2011
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3 W 7/11 | 12. August 2011 |
Entscheidung vom Sozialgericht Karlsruhe - S 1 KA 4638/03
21. Dezember 2004
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S 1 KA 4638/03 | 21. Dezember 2004 |