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BGB § 715 Geschäftsführungsbefugnis

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.

(2) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Geschäfte, die die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich bringt. Zur Vornahme von Geschäften, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich.

(3) Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu handeln berechtigt sind, es sei denn, dass mit dem Aufschub eines Geschäfts Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Dies gilt im Zweifel entsprechend, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern zusteht.

(4) Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist, kann jeder andere geschäftsführungsbefugte Gesellschafter der Vornahme des Geschäfts widersprechen. Im Fall des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben.

(5) Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter durch Beschluss der anderen Gesellschafter ganz oder teilweise entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung des Gesellschafters oder die Unfähigkeit des Gesellschafters zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

(6) Der Gesellschafter kann seinerseits die Geschäftsführung ganz oder teilweise kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 671 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 18 U 119/24
5. Januar 2026
18 U 119/24 5. Januar 2026
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (21. Zivilsenat) - 21 U 17/25
4. November 2025
21 U 17/25 4. November 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg (4. Kammer) - 4 K 5552/24
20. März 2025
4 K 5552/24 20. März 2025
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Zivilsenat) - 1 U 153/24
7. Februar 2025
1 U 153/24 7. Februar 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 558/24
15. November 2024
5 B 558/24 15. November 2024
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (12. Zivilsenat) - 12 U 15/24
28. August 2024
12 U 15/24 28. August 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (26. Zivilsenat) - 26 U 1/24
25. Juli 2024
26 U 1/24 25. Juli 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 102/23
17. Juni 2024
8 U 102/23 17. Juni 2024
Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (16. Senat) - 16 K 3081/22
26. März 2024
16 K 3081/22 26. März 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 76/21
17. Januar 2023
II ZR 76/21 17. Januar 2023