Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe des § 712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur Geschäftsführung erteilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden.
BGB § 715 Entziehung der Vertretungsmacht
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 307/16
11. September 2018
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II ZR 307/16 | 11. September 2018 |
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 3 K 101/01
16. Juni 2005
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3 K 101/01 | 16. Juni 2005 |