BGB § 715 Entziehung der Vertretungsmacht

Bürgerliches Gesetzbuch

Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe des § 712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur Geschäftsführung erteilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 307/16
11. September 2018
II ZR 307/16 11. September 2018
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 3 K 101/01
16. Juni 2005
3 K 101/01 16. Juni 2005