BGB § 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 178/13
18. Juli 2014
V ZR 178/13 18. Juli 2014