Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.
BGB § 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 178/13
18. Juli 2014
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V ZR 178/13 | 18. Juli 2014 |