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BGB § 753 Teilung durch Verkauf

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.

(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 221/17
7. Juni 2018
V ZB 221/17 7. Juni 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 267/16
12. Oktober 2017
IX ZR 267/16 12. Oktober 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 98/16
29. Juni 2017
IX ZB 98/16 29. Juni 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 137/16
22. Februar 2017
XII ZB 137/16 22. Februar 2017