Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts dient.
BGB § 761 Form des Leibrentenversprechens
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZR 99/14
23. September 2015
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XII ZR 99/14 | 23. September 2015 |
Urteil vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X R 13/09
15. September 2010
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X R 13/09 | 15. September 2010 |