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BGB § 788 Valutaverhältnis

Bürgerliches Gesetzbuch

Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Saarbrücken - 5 T 395/09
28. Juli 2009
5 T 395/09 28. Juli 2009
Beschluss vom Amtsgericht Münster - 10 M 198/05
30. September 2005
10 M 198/05 30. September 2005