Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt.
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BGB § 788 Valutaverhältnis
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Landgericht Saarbrücken - 5 T 395/09
28. Juli 2009
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5 T 395/09 | 28. Juli 2009 |
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Beschluss vom Amtsgericht Münster - 10 M 198/05
30. September 2005
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10 M 198/05 | 30. September 2005 |