Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BGB § 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Schlussurteil vom Landgericht Bonn - 7 O 186/80
4. Juli 1980
|
7 O 186/80 | 4. Juli 1980 |