Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BGB § 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten

Bürgerliches Gesetzbuch

Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von