Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der für kraftlos erklärten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
BGB § 800 Wirkung der Kraftloserklärung
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZB 1/16
27. Juni 2017
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XI ZB 1/16 | 27. Juni 2017 |
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 91/13
19. Dezember 2013
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5 U 91/13 | 19. Dezember 2013 |