BGB § 801 Erlöschen; Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.

(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 369/18
6. November 2018
XI ZR 369/18 6. November 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 336/15
15. März 2016
XI ZR 336/15 15. März 2016