Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.
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BGB § 806 Umschreibung auf den Namen
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Köln - 14 O 62/11
28. Mai 2018
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14 O 62/11 | 28. Mai 2018 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (6. Zivilsenat) - 6 W 5/02
30. Januar 2002
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6 W 5/02 | 30. Januar 2002 |