Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.
BGB § 806 Umschreibung auf den Namen
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.