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BGB § 881 Rangvorbehalt

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Grundstücks mit einem Recht die Befugnis vorbehalten, ein anderes, dem Umfang nach bestimmtes Recht mit dem Rang vor jenem Recht eintragen zu lassen.

(2) Der Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Eintragung muss bei dem Recht erfolgen, das zurücktreten soll.

(3) Wird das Grundstück veräußert, so geht die vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber über.

(4) Ist das Grundstück vor der Eintragung des Rechts, dem der Vorrang beigelegt ist, mit einem Recht ohne einen entsprechenden Vorbehalt belastet worden, so hat der Vorrang insoweit keine Wirkung, als das mit dem Vorbehalt eingetragene Recht infolge der inzwischen eingetretenen Belastung eine über den Vorbehalt hinausgehende Beeinträchtigung erleiden würde.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (14. Zivilsenat) - 14 W 46/24 (Wx)
25. August 2025
14 W 46/24 (Wx) 25. August 2025
Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 262 - 263/14, 1 W 262/14, 1 W 263/14
9. Dezember 2014
1 W 262 - 263/14, 1 W 262/14, 1 W 263/14 9. Dezember 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 Wx 316/09
23. Februar 2010
15 Wx 316/09 23. Februar 2010
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 Wx 211/09
3. Dezember 2009
15 Wx 211/09 3. Dezember 2009
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 29/02
14. Februar 2002
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 51/00
9. März 2001
2 Wx 51/00 9. März 2001
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 42/97
25. August 1997
2 Wx 42/97 25. August 1997