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BGB § 887 Aufgebot des Vormerkungsgläubigers

Bürgerliches Gesetzbuch

Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Wirkung der Vormerkung.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 12/18
17. April 2018
20 W 12/18 17. April 2018
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-23 U 118/08
19. Mai 2009
I-23 U 118/08 19. Mai 2009
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 42/97
25. August 1997
2 Wx 42/97 25. August 1997