BGB § 933 Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut

Bürgerliches Gesetzbuch

Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 8/15
16. September 2015
V ZR 8/15 16. September 2015
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 4 U 602/09 - 170
7. Dezember 2010
4 U 602/09 - 170 7. Dezember 2010