Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.
BGB § 933 Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 8/15
16. September 2015
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V ZR 8/15 | 16. September 2015 |
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 4 U 602/09 - 170
7. Dezember 2010
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4 U 602/09 - 170 | 7. Dezember 2010 |