Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 4 U 602/09 - 170

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. November 2009 – 6 O 353/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.290,75 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte auf Herausgabe einer Rüttelmaschine sowie Zahlung von Nutzungsausfallschaden wegen Vorenthaltung der Maschine in Anspruch.

Die Klägerin handelt mit Baumaschinen und Baugeräten und war Eigentümerin der im Antrag bezeichneten Baumaschine. Über die Firma B., wurde am 25.1.2008 mit der Baugesellschaft M. (im Folgenden: M.), S., ein Mietvertrag mit Kaufoption über die Rüttelplatte abgeschlossen. Der Kaufpreis betrug 4.600 EUR; als monatlicher Mietzins war für einen Zeitraum von 10 Monaten die Zahlung von 450 EUR vereinbart. Sodann wurde der Mieterin die Option eingeräumt, gegen Zahlung weiterer 370 EUR die Rüttelplatte käuflich zu erwerben. Der Vertrag enthält die ergänzende Bestimmung, dass sich die Rüttelplatte während der Mietzeit im Besitz der Mieterin befinde, sie jedoch im Eigentum der Klägerin verbleibe. Erst nach Ausgleich aller Forderungen gehe das Eigentum auf die Firma M. über.

M. hat nicht alle Monatsraten erbracht und die Option nicht ausgeübt. Auf der Maschine war deutlich sichtbar ein Firmenemblem der Klägerin angebracht.

Mit einer auf den 25.3.2008 datierten Sicherungsübereignung (Bl. 10 ff. d. A.) übereignete die Firma M. an die Beklagte „zur Sicherung aller bestehenden und künftigen – auch bedingten oder befristeten – Ansprüche“ (insbesondere aus laufender Rechnung) die in einer Anlage zur Sicherungsübereignung bezeichneten Gegenstände. In dieser Aufstellung befand sich unter anderem der Eintrag „Rüttelplatte Bomag 600 kg“. Ziff. 3 der Sicherungsübereignung lautet:

„Der Käufer garantiert, dass er Eigentümer der genannten Gegenstände ist, dass er frei hierüber verfügen kann und dass Rechte Dritter hieran nicht bestehen.“

Am 25.3.2008 standen der Beklagten aus Warenlieferungen gegen die Firma M. Forderungen in Höhe von rund 70.000 EUR zu.

Zwischen den Parteien fand am 6.2.2009 ein Gespräch statt, in welchem die Beklagte zur Herausgabe der streitgegenständlichen Rüttelplatte binnen einer Woche aufgefordert wurde. Für den Fall der Weigerung kündigte die Klägerin an, dass von der Firma B. die übliche Monatsmiete gemäß der Preisliste berechnet werden würde. Mit Rechnung vom 31.3.2009 stellte die Firma B. der Beklagten für die Zeit vom 16.2. bis 31.3.2009 Mietzins in Höhe von insgesamt 1.374,45 EUR in Rechnung. Für die drei folgenden Monate wurden jeweils 916,30 EUR in Rechnung gestellt. B. trat die Mietforderungen an die Klägerin ab.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Sicherungsübereignung habe nicht zu dem von der Beklagten behaupteten Zeitpunkt stattgefunden. Der von der Beklagten benannte Zeuge W. habe gegenüber dem von der Klägerin benannten Zeugen B. im Februar 2009 erklärt, er wisse nicht, wo sich die sicherungsübereigneten Sachen befänden. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Sicherungsübereignung sei bereits deshalb unwirksam, weil die in der Auflistung aufgeführte Rüttelmaschine ohne Seriennummer angegeben worden sei und daher nicht individualisierbar sei. Darüber hinaus habe die Beklagte kein Eigentum erwerben können, da sie bösgläubig gewesen sei.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin die BOMAG-Rüttelplatte, Typ BPR 65/70 D/E – 4, Seriennummer ..., herauszugeben;

2. an die Klägerin einen Betrag von 2.290,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 458,15 EUR seit dem 28.2.2009 sowie jeweils aus 916,30 EUR seit dem 31.3.2009, 30.4.2009, 31.5.2009 und 30.6.2009 zu zahlen.

3. an die Klägerin vorgerichtliche Mahnauslagen in Höhe von 507,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, sie habe erstmals durch Vorlage des Vertrages zwischen der Firma B. und der Firma M. am 30.4.2009 Kenntnis davon erlangt, dass M. im Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsübereignungsvertrages entgegen ihrer Zusicherung nicht Eigentümerin des übereigneten Geräts gewesen sei.

Sie hat vorgetragen, die in der Sicherungsübereignung aufgelisteten Geräte seien bereits Ende Januar 2009 freiwillig von der Firma M. an die Beklagte übergeben worden (Bl. 20 d. A.).

Die Beklagte ist der Auffassung entgegengetreten, sie sei bösgläubig gewesen: Da die Rüttelplatte aus dem Baujahr 2004 stamme, habe sie sich darauf verlassen dürfen, dass diese mittlerweile bezahlt gewesen sei. Es handele sich nicht um ein wertvolles Investitionsgut einer Baufirma, so dass auch im Hinblick auf das Alter nicht mit einem Eigentumsvorbehalt eines Vorlieferanten habe gerechnet werden müssen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Wert von circa 4.000 EUR im Verhältnis zu anderen Baumaschinen, die wesentlich teurer seien. In Anbetracht der in der Sicherungsübereignung abgegebenen Garantie seien weitere Nachforschungen nicht geboten gewesen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung sowie der darin enthaltenen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Die Beklagte vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag zur fehlenden Bösgläubigkeit anlässlich des Eigentumserwerbs: Eine allgemeine Nachforschungspflicht, insbesondere bei Dritten nachzufragen, ob und wer tatsächlich Eigentümer gewesen sei, habe nicht bestanden. Mit Blick auf das Alter und den Wert der Baumaschine habe es keinen objektiven Grund gegeben, das Eigentum von M. zu bezweifeln. Das Gerät sei nach branchenüblicher Bewertung ein geringwertiges Wirtschaftsgut. Angesichts der Vielzahl der übereigneten gebrauchten Sachen sei es der Beklagten unmöglich gewesen nachzuprüfen, ob der jeweilige Sicherungsgeber tatsächlich deren Eigentümer sei.

Aus Sicht der Beklagten sei M. auch keineswegs kreditunwürdig gewesen. Ein offener Schuldenstand von 70.000 EUR sei nicht ungewöhnlich gewesen. Es habe für die Beklagte auf der Tagesordnung gestanden, mittelständische Bauunternehmen mit einem entsprechenden Umsatz gegen Sicherheitsleistung weiterzubeliefern.

Soweit das Landgericht Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen habe, habe das Landgericht übersehen, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Sachvortrag keinen Mietausfallschaden hinsichtlich der Rüttelplatte geltend gemacht habe. B. stünde ein solcher Anspruch ebenfalls nicht zu, da diese nicht Eigentümerin der Platte gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 23.11.2009 – 6 O 353/09 – die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie vertritt die Auffassung, bei der Prüfung der Bösgläubigkeit der Beklagten sei zu berücksichtigen, dass M. nach der Aufstellung vom 25.3.2008 nicht nur eine einzige, sondern gewissermaßen ihre gesamten zur Ausführung von Tätigkeiten benötigten Gerätschaften sicherungsübereignet habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 21.1.2010 (Bl. 70 ff. d. A.) und der Berufungserwiderung vom 4.3.2010 (Bl. 80 ff. d. A.) verwiesen. Der Senat hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 23.11.2010 durch Vernehmung des Zeugen W. Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen (Bl. 88 ff. d. A.).

II.

A.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg; die angefochtene Entscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe der Rüttelplatte und Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung nicht zu, da die Klägerin ihr Eigentum mit der Sicherungsübereignung an die Beklagte verloren hat. Soweit das Landgericht der Beklagten zum Zeitpunkt der Sicherungsübereignung grob fahrlässige Unkenntnis der Eigentümerstellung der Klägerin vorgeworfen hat, hat das Landgericht die rechtlichen Anforderungen an die grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich des fehlenden Eigentums der Sicherungsgeber überspannt. Auch scheitert die Wirksamkeit der Sicherungsübereignung nicht an der hinreichenden Bestimmtheit der zu übereignenden Gegenstände: Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Vertragsparteien an der Identität der sicherungsübereigneten Arbeitsmaschine keinen Zweifel hegten.

1. Unstreitig war M. zum Zeitpunkt der Sicherungsübereignung nicht Eigentümerin der sicherungsübereigneten Rüttelplatte. Ein Eigentumserwerb konnte folglich nur nach §§ 929, 930, 932, 933 BGB geschehen. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte das fehlende Eigentum nicht positiv kannte (§ 933, § 932 Abs. 1 S. 1 BGB). Mithin wäre die Beklagte gemäß § 932 Abs. 2, 2. Alt. BGB nur dann nicht in gutem Glauben gewesen, wenn ihr infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben wäre, dass die Rüttelplatte der Firma M. nicht gehörte. Davon ist indessen nicht auszugehen.

aa) Im Einklang mit dem insbesondere für § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB anerkannten Rechtsverständnis beruht die Nichtkenntnis der wahren Eigentumslage auch i.S. des § 932 Abs. 2 BGB dann auf grober Fahrlässigkeit, wenn der Erwerber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, indem er dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall sich jedem hätte aufdrängen müssen (BGHZ 77, 274, 278; 10, 14, 16; BGH, Urt. v. 9.2.2005 – VIII ZR 82/03, NJW 2005, 1365; P/W/W/Prütting, BGB, 5. Aufl., § 932 Rdnr. 9). Nach einer weiteren, relativierenden Auffassung liegen diese Voraussetzungen bereits dann vor, wenn für den Erwerber bei nur durchschnittlichem Merk- und Erkenntnisvermögen ohne besondere Aufmerksamkeit und besonders gründliche Überlegungen aufgrund der Gesamtumstände erkennbar war, dass der Veräußerer nicht Eigentümer war (BGH, Urt. v. 5.7.1978 – VIII ZR 180/77, WM 1978, 1208; Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., § 932 Rdnr. 10).

bb) In der Konkretisierung dieser Maßstäbe werden Fallgruppen gebildet: Beim Erwerb hochwertiger Investitions- und Konsumgüter vom Händler oder Endabnehmer ist mit dem regelmäßig vereinbarten Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten zu rechnen, wenn der Erwerb innerhalb der üblichen Finanzierungsdauer erfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1998 – II ZR 144/97, NJW 1999, 425; Urt. v. 4.10.1972 – VIII ZR 66/71, JZ 1973, 27). Zu dieser Fallgruppe zählt etwa der PKW-Erwerb vom Händler, wenn der Erwerber Anhaltspunkte dafür besitzt, dass der Händler die Fahrzeuge nur unter Eigentumsvorbehalt vom Hersteller erwerben kann und üblicherweise nicht dazu in der Lage ist, den Kaufpreis aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren. Nachforschungen können weiter dann geboten sein, wenn üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und zum Weiterverkauf im ordentlichen Geschäftsverkehr bestimmte Waren zur Kreditsicherung erworben werden (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1969 – VIII ZR 35/68, MDR 1970, 410). Bei Veräußerungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs sind erhöhte Anforderungen an den guten Glauben zu stellen (BGH, NJW 1999, 425). Auch die bekannt schlechte Vermögenslage des Veräußerers, erst recht eine bekannte Unkorrektheit im Geschäftsverkehr, können Indizien für das fehlende Eigentum des Veräußerers und Veranlassung dafür sein, die Eigentumslage zu hinterfragen (Palandt/Bassenge, aaO, § 932 Rdnr. 12; P/W/W/Prütting, aaO, Rdnr. 10). Allgemein ergeben sich Nachfrageobliegenheiten, deren Unterlassung den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet, nur bei besonderen Umständen, die einen sorgfältigen Erwerber Verdacht schöpfen lassen (Erman/Michalsky, BGB, 12. Aufl., § 932 Rdnr. 10).

cc) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ist im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt der Nachweis einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Beklagten nicht geführt:

aaa) Mit Blick auf ihren geringen Wert (4.600 EUR) war die Rüttelplatte kein hochwertiges Investitions- und Konsumgut, welches eine Bauunternehmung üblicherweise nur unter Eigentumsvorbehalt erwirbt (im Sachverhalt der Entscheidung BGH, NJW 1999, 425 lag der Kaufpreis der erworbenen Hubarbeitsbühnen bei rund 850.000 DM). Auch gehört eine Rüttelplatte nicht generell zu den Gegenständen, die eine Bauunternehmung nur auf Raten erwerben würde. Mit Blick auf das Alter der Rüttelplatte musste es sich der Beklagten überdies nicht aufdrängen, dass eine eventuelle Finanzierungsphase noch nicht abgelaufen sein konnte (vgl. BGH, JZ 1973, 27): Die Rüttelplatte wurde im Januar 2008 als gebrauchtes Gerät zu einem Preis von 4.600 EUR an M. verkauft. Das Gerät war ausweislich der Vertragsurkunde zu diesem Zeitpunkt schon 4 Jahre alt. Es erschließt sich nicht, weshalb die Beklagte davon ausgehen sollte, dass eine eventuelle Finanzierung der Rüttelplatte zum Zeitpunkt der Sicherungsübereignung noch nicht abgeschlossen war.

bbb) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlungsmoral der Fa. M. generell schlecht gewesen wäre oder das Verhalten in der Gesamtschau Anlass geboten hätte, die Seriosität der Sicherungsgeberin in Zweifel zu ziehen, sind nicht erkennbar. Der Senat verkennt nicht, dass zum Zeitpunkt der Sicherungsübereignung gegenüber der Beklagten beachtliche Verbindlichkeiten über rund 70.000 EUR aufgelaufen waren. Auch stellt die Sicherungsübereignung von Betriebsmitteln einen Vorgang dar, der außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Sicherungsgeberin lag. Andererseits ist zugunsten der Beklagten zu würdigen, dass die Beklagte die Eigentumslage an den sicherungsübereigneten Gegenständen anlässlich der Sicherungsübereignung nicht dahingestellt sein ließ. Vielmehr enthält der Text der Sicherungsübereignung in Ziff. 3 die Garantieerklärung der Sicherungsgeberin, dass sie Eigentümerin der zu übereignenden Gegenstände ist und frei darüber verfügen kann. Mit der Unterschrift der Sicherungsgeberin durfte sich die Beklagte auf die Richtigkeit der Garantieerklärung verlassen, solange nach den vorgenannten Kriterien kein konkreter Verdacht ein fortbestehendes Dritteigentum nahelegte. Hierbei ist anzumerken, dass das angebrachte Emblem keinen zwingenden Anlass für eine Rückfrage bot: Die Klägerin handelt mit Baumaschinen und Baugeräten. Es entspricht einer Branchenübung, dass der Händler einer neu erworbenen Sache lediglich zum Zwecke der Werbung, nicht zur Dokumentation des fortbestehenden Eigentums sein Firmenlogo auf der Ware aufbringt. Mithin durfte die Beklagte aus dem Emblem lediglich schließen, dass die Fa. M. die Rüttelplatte von der Klägerin erworben hatte.

ccc) Weitergehende Nachfrageobliegenheiten erscheinen im vorliegenden Sachverhalt nicht zuletzt deshalb nicht interessengerecht, weil sie mit einer nicht unerheblichen Mühewaltung verbunden gewesen wären:

Da das Eigentum an der Mehrzahl der am 25.3.2008 sicherungsübereigneten Gegenstände nicht – wie etwa beim Kfz-Brief – in einer verwaltungsrechtlichen Urkunde verbrieft wurde, könnte in einem vergleichbaren Fall eine aussagekräftige Nachforschung nur dadurch geschehen, dass sich der Sicherungsnehmer Belege über den Erwerb der Gegenstände vorlegen lässt, deren Richtigkeit er gegebenenfalls beim Veräußerer durch Nachfrage überprüft. Gerade bei gebrauchten Gegenständen geringen Wertes werden solche Belege nicht immer vorhanden sein. Fehlen die Belege, so könnte der Sicherungsnehmer den Anforderungen an eine den bösen Glauben ausschließende Nachfrage kaum je genügen und müsste – um die Risiken des § 932 Abs. 2 BGB zu vermeiden – von einer Sicherungsübereignung solcher Gegenstände gänzlich Abstand nehmen. Diese Konsequenz ist insbesondere deshalb wenig praxistauglich, weil sie den Kreditrahmen des Sicherungsgebers verengt.

Hinzu kommt folgende Erwägung: Der Gesetzgeber hat das Rechtsinstitut des gutgläubigen Erwerbs im Dienste des Verkehrsschutzes zur Erleichterung des Warenverkehrs geschaffen (P/W/W/Prütting, aaO, § 932 Rdnr. 1). Diese Leitentscheidung birgt Risiken für denjenigen Sacheigentümer, der sich seines Besitzes begibt. Gleichwohl ist die gesetzgeberische Intention auch bei der Rechtsanwendung des § 932 Abs. 2 BGB zu respektieren, weshalb der Verkehrsschutz nicht durch die Auferlegung überzogener Nachfrageobliegenheiten relativiert werden darf.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Einigung über den Eigentumsübergang nicht deshalb die Rechtswirksamkeit vorzuenthalten, weil die zu übereignende Rüttelplatte mangels Angabe der Seriennummer nicht hinreichend bestimmt bezeichnet wurde.

a) Die Einigung nach § 929 S. 1 BGB muss die zu übereignende Sache und den Erwerber konkret bestimmen (P/W/W/Prütting, aaO, § 929 Rdnr. 6). Hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit der zu übereignenden Sachen ist ein vertragsspezifischer Maßstab anzulegen: Die zu übereignende Sache muss im Übereignungsvertrag durch äußere einfache Merkmale so bestimmt sein, dass jeder Kenner des Vertrages sie zu dem Zeitpunkt, in dem das Eigentum übergehen soll, unschwer von anderen gleichartigen Sachen des Sicherungsgebers unterscheiden kann (vgl. Rspr. BGH zur Übereignung einer Sachgesamtheit: Urt. v 11.5.1995 – IX ZR 170/94, NJW 1995, 2348, 2350; BGHZ 73, 253, 254: Die Übereignung des „Hausinventars“ ist hinreichend bestimmt).Ob ein Dritter diese Sachen später noch hätte identifizieren können, ist ohne Relevanz (BGHZ 73, 255). Demnach war die Rüttelplatte mit der Bezeichnung „Bomag 600 kg“ in der Aufstellung zur Sicherheitsübereignung dann hinreichend bestimmt beschrieben, wenn der Sicherungsgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur eine Rüttelplatte der Marke Bomag in der Gewichtsklasse 600 kg besaß.

b) Diese Rechtsgrundsätze hat das Landgericht beachtet. Allerdings stand die Frage, ob die Sicherungsgeberin tatsächlich nur eine Rüttelplatte der Marke Bomag besaß, im ersten Rechtszug im Streit: Die Klägerin hat dies im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.9.2009 (Bl. 27 d. A.) mit dem Vortrag: „Die Beklagte muss sich fragen lassen, woher sie die Erkenntnis hat, die Sicherungsgeberin habe lediglich über eine Rüttelplatte BOMAG 600 kg verfügt", zumindest konkludent mit Nichtwissen bestritten. Auch der Tatbestand der angefochtenen Entscheidung führt diesen Vortrag noch als streitiges Vorbringen des Beklagten auf, während die Entscheidungsgründe den Umstand, dass „die Firma M. nur eine einzige Maschine dieses Typs in ihrem Besitz hatte“, als unstreitig feststellen. Beruhen die Feststellungen des Landgerichts auf einem Verfahrensfehler, war der Senat gem. § 529 Abs. 2 ZPO zur eigenen Tatsachenfeststellung berufen.

c) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat indessen davon überzeugt, dass die Firma M. zum Zeitpunkt der Sicherungsübereignung nur eine Rüttelplatte besaß, die den bezeichneten Kriterien entsprach:

So hat der Zeuge W. bekundet, er sei seitens der Beklagten mit dem Abschluss der Sicherungsübereignung befasst gewesen. Er sei zu diesem Zweck an Baustellen gewesen und habe dort nur eine schwere Platte gesehen. Zwar hat der Zeuge zugleich bekundet, nicht bestätigen zu können, ob er alle Baustellen besichtigt gehabt habe. Aus seiner Erfahrung halte er es jedoch für ungewöhnlich, wenn eine Bauunternehmung der Größe der Firma M. zwei oder gar mehrere gleichartige Platten besessen hätte.

Der Senat verkennt nicht, dass der Zeuge die Anzahl der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Sicherungsübereignung vorhandenen Rüttelplatten nicht mit letzter Sicherheit bestätigen konnte. Dennoch ist der Senat nach dem Beweismaß § 286 ZPO, welches keine absolute Gewissheit verlangt, von der Richtigkeit des Beklagtenvortrags überzeugt. Die volle Würdigung des Beweisergebnisses muss einbeziehen, dass die Sicherungsgeberin beim Eintritt des Sicherungsfalles nach der glaubhaften Aussage des Zeugen W. keine Einwendungen gegen die Inbesitznahme der Platte erhob. Insbesondere hat der Sicherungsgeber nicht darauf verwiesen, erst zwischen mehreren gleichartigen Rüttelplatten auswählen zu müssen, welches Gerät sie der Beklagten zur Verfügung stellen wollte. Letztlich wird dieses Sachverhaltsverständnis dem Wortlaut der Sicherungsübereignung gerecht: Der Verfasser der Aufstellung zur Sicherungsübereignung hat sich insbesondere in der Position „Rüttelplatten“ um eine exakte Erfassung der Gerätschaften bemüht. So hat er – nicht wie etwa in der Position „Bauwagen“ – lediglich die Anzahl der entsprechenden Geräte benannt, sondern die Platte 120 kg, Fabrikat Weber, von der Platte 600 kg, Fabrikat Bomag unterschieden. Es liegt daher nahe, dass die Sicherungsgeberin eine noch detailliertere Beschreibung gewählt hätte, wenn sie im Besitz mehrerer gleichartiger Rüttelplatten der Marke Bomag 600 kg gewesen wäre.

3. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Bestreiten des Datums der Sicherungsübereignung mangels Substantiierung unbehilflich ist. Anhaltspunkte dafür, weshalb die angegebene Datumsangabe unzutreffend sein sollte, sind nicht ersichtlich. Auch wurde nicht wirksam bestritten, dass die Beklagte im Januar 2009, noch vor Erlangung der positiven Kenntnis von der Eigentümerstellung der Beklagten, Besitz an der Platte ergriff (§ 933 BGB).

4. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Klägerin nicht zu: Soweit sie sich auf das abgetretene Recht der Firma B. stützt, ist eine Anspruchsgrundlage nicht verwirklicht: Da zwischen der Firma B. und der Beklagten keine mietvertraglichen Rechtsbeziehungen bestanden, scheidet ein schuldrechtlicher Anspruch wegen der verspäteten Herausgabe der Mietsache aus. Auch aus eigenem Recht kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten: Nachdem die Beklagte im Januar 2009 Eigentümerin der Rüttelplatte wurde, lagen die Voraussetzungen der §§ 990 Abs. 1, 2, § 987 BGB nicht vor, da die Beklagte bis zum Eigentumserwerb keine Kenntnis vom fehlenden Eigentum der Sicherungsgeberin besaß.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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