BGB § 940 Unterbrechung durch Besitzverlust

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.

(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Duisburg - 21 O 82/15
5. November 2015
21 O 82/15 5. November 2015