Urteil vom Landgericht Duisburg - 21 O 82/15
Tenor
Der Verfügungsbeklagten zu 1) wird die Befugnis entzogen, die Geschäfte der Verfügungsbeklagten zu 2) zu führen und diese zu vertreten, bis zum Vorliegen einer in einem Hauptsacheverfahren zumindest vorläufig vollstreckbaren Entscheidung über die Unwirksamkeit der Bestellung der Verfügungsbeklagten zu 1) zur Geschäftsführerin.
Es wird festgestellt, dass bis zum Vorliegen einer in einem Hauptsacheverfahren zumindest vorläufig vollstreckbaren Entscheidung über die Wirksamkeit des Widerrufs der Bestellung des Herrn G als Geschäftsführer der Beklagten zu 2), dieser einstweilen befugt ist, die Geschäfte der Verfügungsbeklagten zu 2) zu führen und diese zu vertreten.
Die Verfügungsbeklagte zu 2) wird im Wege der Einstweiligen Verfügung verpflichtet, ihre Geschäftsführung anzuweisen, dass diese unverzüglich beim zuständigen Handelsregister eine Gesellschafterliste im Sinne des § 40 Abs. 1 GmbHG einreicht, die einen der Gesellschafterliste vom 05.08.2015 entsprechenden Gesellschafterbestand ausweist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Verfügungsbeklagten auferlegt.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Verfügungsbeklagte zu 2) (im Folgenden Beklagte zu 2)) ist beim Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter ######## eingetragen. Der Verfügungskläger (im Folgenden Kläger) war bis Oktober 2015 als Gesellschafter zum Handelsregister angemeldet. Die Verfügungsbeklagte zu 1) (im Folgenden Beklagte zu 1)) war zunächst Angestellte bei der Beklagten zu 2) und ist nunmehr als Geschäftsführerin und Erwerberin des Gesellschaftsanteils des Klägers im Handelsregister eingetragen.
3Die Gesellschaft wurde bei ihrer Eintragung im Handelsregister am 23.01.1998 mit der Anlage K 5, GA 23 vorgelegten Satzung gegründet. Diese sah in § 11 der Satzung vor, dass für den Fall des Todes eines Gesellschafters der verbleibende Gesellschafter den Anteil des verstorbenen Gesellschafters auf sich einziehen oder diesen erwerben kann. Diese Satzungsbestimmung blieb auch nach mehreren Änderungen der Satzung im Folgenden unverändert.
4Die Gesellschaftsanteile wurden zunächst von dem Verfügungskläger (im Folgenden nur Kläger) gehalten. Dieser gab am 14.05.1998 ein notariell beurkundetes Angebot zur Übertragung der GmbH-Anteile an der Beklagten zu 2) ab, in dem er Herrn T unwiderruflich und unbegrenzt gebunden die sofortige unentgeltliche Übertragung der Anteile anbot. Herrn T sollte dabei das Recht zukommen, das Recht zur Annahme des Angebotes auf einen zu benennenden Dritten zu übertragen, Anlage K 10, GA 36. Grundlage des Angebotes war, dass Herr T nicht als Gesellschafter der Beklagten zu 2) in Erscheinung treten wollte und der Kläger die Gesellschaftsanteile treuhänderisch für den eigentlich wirtschaftlich berechtigten Herrn T halten sollte.
5Die miteinander befreundeten Gesellschafter waren noch in weiteren Gesellschaften und Geschäften mit unterschiedlichen Beteiligungen miteinander geschäftlich verflochten. Im Laufe der Geschäftsbeziehung veränderten sie die Beteiligungsverhältnisse u.a. auch an der Beklagten zu 2) mehrfach durch Tausch und Übertragungen. Bezüglich der Beklagten zu 2) fanden u.a. folgende Übertragungen statt:
6Im Januar 2005 war der Kläger mit einem Geschäftsanteil und Nennbetrag von 3000,- DM Gesellschafter. Der weitere Anteil von mit einem Nennbetrag von 47.000,- DM, entsprechend 94 % des Stammkapitals wurde von der Ehefrau des Mitgesellschafters T, Frau T2 gehalten. Auch diese gab zugunsten ihres Ehemanns unter dem 17.01.2005 ein notariell beurkundetes Angebot ab, die Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1) unentgeltlich an ihren Ehemann zu übertragen.
7Bei Eintragung der Satzung vom 24.06.2008 im Handelsregister wies diese in der Satzung einen Geschäftsanteil des Klägers von 30 % der Gesellschaftsanteile mit einem Nennbetrag von 15.000,- DM und einen Anteil des Herrn T von 70 % mit einem Nennbetrag von 35.000,- DM aus. Die Satzung, Anlage K 14, GA 40, wurde ausweislich des Handelsregisterauszugs Anlage K 8, GA 31 am 13.10.2008 zum Handelsregister angemeldet.
8Im folgenden Zeitraum erlangte sodann die Ehefrau des Herrn T wiederum einen Anteil von 94 % und der Kläger einen Anteil von 6 % des Stammkapitals. Diese Beteiligung dauerte bis zum 05.08.2015.
9Am 05.08.2015 nahm Herr T das von seiner Ehefrau abgegebene Übertragungsangebot vom 17.01.2005 an und übertrug deren Anteil auf sich. Der Anteil des Klägers blieb hiervon unberührt. Herr T und der Kläger beriefen sodann Frau T2 als Geschäftsführerin ab und bestellten Herrn T zum Geschäftsführer. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urkunde des Notars T3 in P, Urk.Nr. ########, Anlage K 13, GA 46 Bezug genommen. Die Änderungen wurden zum Handelsregister angemeldet.
10Zugleich war seit dem 25.08.2015 Herr G2 als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) im Handelsregister eingetragen.
11Am 17.08.2015 verstarb Herr T bei einem Autounfall. Er wurde beerbt von seiner Ehefrau Frau T2 und den gemeinsamen Kindern K und L T3. Der Erbengemeinschaft wurde am 29.09.2015 durch das Notariat H ein Erbschein erteilt, GA 129.
12Am 21.09.2015 bevollmächtigte Frau T2 als Vertreterin der Erbengemeinschaft Herrn H2 schriftlich damit, die Beklagte zu 1) als die Person zu benennen, die entsprechend dem notariell beurkundeten Angebot des Klägers vom 14.05.1998 berechtigt sein sollte, den Geschäftsanteil des Klägers auf sich durch Annahme des Angebotes zu übertragen, GA 42.
13Am 22.09.2015 wurde sodann vor dem Notar T3 in P eine Angebotsübernahme des Angebotes auf Übertragung des Gesellschaftsanteils des Klägers beurkundet (Urk.Nr. ########, Anlage K 11, GA 39). In dieser Urkunde übertrug Herr H2 als Vertreter der Erbengemeinschaft das Recht zur Annahme des Angebotes auf Übertragung des Gesellschaftsanteils vom 14.05.1998 auf die Beklagte zu 1). Diese nahm sodann das Angebot des Klägers vom 14.05.1998 an.
14Der Notar erstellte unter dem 22.09.2015 (Anlage K 9, GA 34) eine neue Gesellschafterliste, in der die Erbengemeinschaft als Gesellschafter des Geschäftsanteils zu 1) mit einem Nennbetrag von 47.000,- DM und die Beklagte zu 2) als Gesellschafterin mit einem Nennbetrag von 3.000,- DM ausgewiesen wurde.
15Am 30.09.2015 führten die Beklagte zu 1) und die Frau T2 als Vertreterin der Erbengemeinschaft ohne Einladung und Beteiligung des Klägers, eine Gesellschafterversammlung durch, in der sie die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers G und die Bestellung der Beklagten zu 1) zur Geschäftsführerin der Beklagten zu 2) beschlossen, Anlage K 15, GA 57.
16Die Beklagte zu 2) wurde am 09.10.2015 in das Handelsregister als Geschäftsführerin eingetragen. Zugleich wurde die neue Gesellschafterliste zum Handelsregister aufgenommen, was zwischen den Parteien streitig ist.
17Parallel dazu beschloss der Kläger nach seinen Behauptungen am 02.09.2015 aufgrund von § 11 der Satzung die Einziehung des Geschäftsanteils der Erbengemeinschaft, Anlage K 4. Diesen Beschluss teilte der Kläger der Erbengemeinschaft unter dem 08.10.2015 mit, Anlage K 17.
18Der Kläger ist der Auffassung, die Übertragung seines Gesellschaftsanteils auf die Beklagte zu 1) sei nichtig, weil das Angebot auf Übertragung vom 14.05.1998 nicht mehr bindend gewesen sei. Entsprechend hätte er auch als eingetragener Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung vom 29.09.2015 geladen werden müssen.
19Zudem sei Frau T2 auch nicht zur Vertretung der Erbengemeinschaft berechtigt gewesen.
20Er habe erst über seinen Prozessbevollmächtigten am 15.10.2015 Kenntnis von der Übertragung des Rechtes zur Annahme des Angebotes und der Annahmeerklärung der Beklagten zu 1) erhalten.
21Der Kläger beantragt den Erlass einer Einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt,
221. der Verfügungsbeklagten zu 1) die Befugnis zu entziehen, die Geschäfte der Verfügungsbeklagten zu 2) zu führen und diese zu vertreten, bis zum Vorliegen einer in einem Hauptsacheverfahren zumindest vorläufig vollstreckbaren Entscheidung;
232. festzustellen, dass bis zum Vorliegen einer in einem Hauptsacheverfahren zumindest vorläufig vollstreckbaren Entscheidung über die Wirksamkeit des Widerrufs der Bestellung des Herrn G als Geschäftsführer, dieser einstweilen befugt ist, die Geschäfte der Verfügungsbeklagten zu 2) zu führen und diese zu vertreten;
243. die Verfügungsbeklagte zu 2) zu verpflichten, ihre Geschäftsführung anzuweisen, dass diese unverzüglich beim zuständigen Handelsregister eine Gesellschafterliste im Sinne des § 40 Abs. 1 GmbHG einreicht, die einen inhaltlich zutreffenden – mit der Gesellschafterliste vom 05.08.2015 korrespondieren – Gesellschafterbestand ausweist.
25Die Verfügungsbeklagten beantragen,
26den Antrag aus Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
27Die Verfügungsbeklagten sind der Auffassung, dass der Antrag bereits unzulässig sei, weil die Beklagte zu 1) im Rubrum des Antrages des Klägers unzutreffend bezeichnet sei und deshalb bereits keine ordnungsgemäße Klageerhebung erfolgt sei.
28Da der Kläger nicht als Gesellschafter im Handelsregister angemeldet sei, könne er keine Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend machen.
29Die Annahme des Angebotes des Klägers vom 14.05.1998 sei wirksam, weil dieses unbefristet habe gültig sein sollen. Sinn und Zweck des Angebotes sei – insoweit unstreitig - gewesen, dass Herr T sich als wirtschaftlich Berechtigter jederzeit das Recht habe offen halten wollen, die Anteile an der Gesellschafter entsprechend seiner Berechtigung auch offen zu übernehmen. Entsprechend habe auch seine Ehefrau unstreitig bei Übernahme der Geschäftsanteile an der Beklagten zu 2) ein entsprechendes Angebot abgeben müssen, weil dies der üblichen Praxis des Erblassers entsprochen habe. Nach Treu und Glauben könne sich der Verfügungskläger daher nicht auf die Unwirksamkeit der von ihm selbst bewusst so abgegebenen Erklärung berufen.
30Die Annahmeerklärung sei dem Kläger auch mit Notarschreiben vom 08.10.2015, Anlage AG 5 mitgeteilt worden. Es komme auch nach § 151 BGB nicht auf den Zugang der Erklärung an, weil nach dem Umständen davon auszugehen sei, dass der Kläger auf den Zugang einer Annahmeerklärung verzichtet habe.
31Herr T habe auch am 05.08.2015 die Gesellschaftsanteile nicht wirksam erworben, so dass die vom Kläger erstrebte Anmeldung der Gesellschafterliste zum 05.08.2015 unrichtig ist. Zudem stelle die Eintragung eine Vorwegnahme der Hauptsache dar und sei auch nicht erforderlich, da die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der Gesellschafterliste zur Wahrung der Rechte des Klägers ausreichend sei.
32Die Beschlussfassung vom 30.09.2015 sei auch nicht unwirksam, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht in die Gesellschafterliste eingetragen gewesen sei und im Hinblick auf die Rückwirkung der späteren Anmeldung der Gesellschafterliste nach § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG die Beschlussfassung durch die Beklagte zu 1) zulässig gewesen sei.
33Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 30.10.2015 haben die Beklagten weiter vorgetragen und haben geltend gemacht, dass das Angebot des Klägers auch über den Tod des Erblassers hinaus habe gültig sein sollen.
34Zudem sei die Übertragung des Rechtes zur Annahme der Angebotes des Klägers durch Frau T2 auch wirksam gegenüber ihren minderjährigen Kindern erklärt worden. Mit der nachfolgenden Urkunde des Notars ######## vom 22.09.2015 habe die Beklagte zu 1) der Erbengemeinschaft die Rückübertragung des Geschäftsanteils angeboten, so dass eine Benachteiligung der Kinder nicht eingetreten sei.
35Der Erblasser habe den Geschäftsanteil am 05.08.2015 auch nicht wirksam erworben, weil er bei Annahme des Angebotes seiner Ehefrau wegen seiner psychischen Erkrankung geschäftsunfähig gewesen sei.
36Der Erblasser habe dem Kläger auch 1998 ein Darlehen zur Erhaltung von Geschäftsbeteiligungen in Höhe von 100.000,- DM gewährt. Zudem werde gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren geführt.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
38E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
39Die Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Erlass der im Tenor ausgesprochenen einstweiligen Anordnungen zur Regelung der Rechtsbeziehungen der Parteien bis zum Abschluss des Rechtsstreits in erster Instanz durch ein zumindest vorläufig vollstreckbares Urteil, durch welches über die Wirksamkeit des Beschlusses vom 30.09.2015 und die Übertragung des Geschäftsanteils auf die Beklagte zu 1) entschieden ist.
40Der Antrag ist wirksam gegen die Beklagte zu 2) gerichtet und ihr zugestellt, auch wenn die Beklagte zu 2) im Rubrum des Antrages zunächst fehlerhaft bezeichnet wurde. Eine nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung der Parteibezeichnung ergibt zweifelsfrei, dass die Klage gegen die Beklagte zu 2) gerichtet sein sollte. Die offensichtliche Verwechslung der Reihenfolge der Bezeichnungen der Beklagten zu 2) war vom Standpunkt eines objektiven Erklärungsempfängers ohne weiteres dahin zu verstehen, dass damit die Beklagte zu 2) gemeint sein sollte, zumal auch keine Gesellschaft mit der im Rubrum genannten Firmenbezeichnung existiert. Zudem hat der Kläger auch ausdrücklich auf den vorgelegten Handelsregisterauszug betreffend die Beklagte zu 2) zu deren gesellschaftlichen Verhältnissen verwiesen, aus dem sich die zutreffende Bezeichnung der Beklagten zu 2) zutreffend ergibt.
41Die Beklagte zu 2) wird im vorliegenden Verfahren zutreffend durch die Beklagte zu 1) vertreten. Im Einstweiligen Verfügungsverfahren wird die Gesellschaft durch den Geschäftsführer vertreten, der bei Erfolglosigkeit der gegen die Abberufung gerichteten Hauptsacheklage Geschäftsführer wäre (vgl. Baumbach/Hueck, § 38 GmbHG Rn. 72 ). Dies ist hier die Beklagte zu 1)
42Zur Regelung des einstweiligen Zustandes ist im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen, dass die derzeit als Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragene Beklagte zu 1) nicht mehr als Geschäftsführerin tätig sein darf und festzustellen, dass bis zu einer Entscheidung über die Wirksamkeit der Abberufung des bisherigen weiteren Geschäftsführers G zur Vertretung der Beklagte zu 2) und zur Führung der Geschäfte berechtigt ist.
43Wird in einer GmbH die Abberufung des Geschäftsführers betrieben, ist bis zur Entscheidung über die Wirksamkeit eines Beschlussergebnisses durch die Gesellschafterversammlung eine einstweilige Regelung der Organbefugnisse durch das Gericht nach § 940 ZPO zulässig. Dem Geschäftsführer kann in einem solchen Verfahren die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis einstweilen entzogen oder ihm die Geschäftsführung und Vertretung einstweilen verboten werden (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 21.11.13, 1 U 105/13, BeckRS 20104,05487; OLG München NZG 2013, 947/948; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, 20. Auflage § 38 Rn. 45, 69; Zöller/Vollkommer, § 940 Rn. 8 Stichwort: Gesellschaftsrecht m.w.N.).
44Den Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz kann auch der abberufene Minderheitsgesellschafter anstelle der in Person des Mehrheitsgesellschaftergeschäftsführers unwilligen GmbH im Abberufungsrechtsstreit geltend machen, wenn er durch die behaupteten Eingriffe in den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft in seinen Gesellschafterrechten und –interessen nachteilig betroffen ist (vgl. OLG Naumburg a.a.O.; Baumbach/Hueck § 38 Rn. 69, jeweils m.w.N.).
45Entsprechend kommt hier auch dem Kläger als zur Zeit nicht eingetragenen Minderheitsgesellschafter das Recht zu, bis zur abschließenden Entscheidung über die Wirksamkeit der Abberufung des weiteren Geschäftsführers G und die Neubestellung der Beklagten zu 2) eine Einstweilige Regelung des Zustandes zur Verhinderung von Nachteilen für seine Stellung als Gesellschafter und die Gesellschaft herbeizuführen, da der Kläger glaubhaft gemacht hat, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 30.09.2015 nichtig sind.
46Grundsätzlich kann der Klägerin auch die Einreichung einer zutreffenden Gesellschafterliste im Weg einer einstweiligen Verfügung bewirken (vgl. Baumbach/Hueck a.a.O. § 16 Rn. 8).
47Antragsgegner für den Antrag zu 1) , durch den der Beklagten zu 1) die Geschäftsführertätigkeit untersagt werden soll, ist neben der Beklagten zu 2) die Beklagte zu 1) persönlich. Denn die Behauptung, dass der eingetragene Geschäftsführer nicht wirksam bestellt ist bedeutet, dass dieser nur Scheingeschäftsführer ist und ihm demzufolge die materiell-rechtliche Berechtigung zur Geschäftsführung und –vertretung fehlt. Dies stellt einen quasi-negatorischen Anspruch nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB dar (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 09.05.2006, 4 U 338/05 m.w.N.).
48Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass die Beschlüsse über die Bestellung der Beklagten zu 1) zur Geschäftsführerin und über die Abberufung des Geschäftsführers G vom 30.09.2015 nichtig sind.
49Nichtigkeit von Beschlussfassungen der Gesellschafterversammmlung liegt in entsprechender Anwendung des § 241 Nr. 1 AktG dann vor, wenn gravierende Einberufungsmängel vorliegen. Dies ist u.a. dann anzunehmen, wenn nicht alle bei der GmbH nach § 16 GmbHG angemeldeten Gesellschafter zu einer Gesellschafterversammmlung geladen sind (vgl. Baumbach/Hueck Anh § 47 Rn. 45 mit umfangreichend weiteren Nachweisen).
50Dies ist hier der Fall, weil der Kläger bei Durchführung der Gesellschafterversammlung vom 29.09.2015 noch als Gesellschafter zum Handelsregister angemeldet war und deshalb zur Gesellschafterversammlung hätte geladen werden müssen. Der Kläger hat durch Vorlage seiner eidesstattlichen Versicherung hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Aufnahme der Gesellschafterliste vom 22.09.2015 in das Handelsregister, die erstmals die Beklagte zu 1) als Gesellschafterin ausweist und in der er nicht mehr als Gesellschafter ausgewiesen ist, erst zum 09.10.2015 erfolgt ist, was auch der Veröffentlichung im Handelsregister entspricht.
51Soweit die Beklagten dies pauschal bestritten und behauptet haben, die Aufnahme in das Handelsregister sei bereits vor dem 29.09.2015 erfolgt, ist ihr Bestreiten unbeachtlich. Sie haben dies weder konkret darlegt und noch hinreichend glaubhaft gemacht. Es fehlt bereits an der Angabe, wann die Aufnahme ins Handelsregister konkret erfolgt sein soll. Das pauschale Bestreiten ist insoweit unzureichend.
52Da der Kläger danach am 29.09.2015 nach der Aufnahme ins Handelsregister nach § 16 Abs. 1 GmbHG noch Gesellschafter der Beklagten zu 2) war, hätte er zur Gesellschafterversammlung geladen werden müssen. Vor der Eintragung in die Gesellschafterliste und deren Aufnahme in das Handelsregister gilt im Verhältnis zur Gesellschaft in jeder Hinsicht noch der Veräußerer bzw. Letztlegitimierte als Gesellschafter. Die Gesellschaft ist verpflichtet, diesen weiter als Gesellschafter zu behandeln. Eine Ladung des Neugesellschafters zur Gesellschafterversammlung ist dem gegenüber entbehrlich (vgl. Roth/Altmeppen, 8. Auflage, § 16 Rn. 6).
53Darüber hinaus ist die Beklagte zu 1) auch nicht Neugesellschafterin der Beklagten zu 2) geworden. Die Annahme des Angebotes des Klägers zur Übertragung des Geschäftsanteils vom 14.05.1998 durch die Beklagte zu 1) ist nicht wirksam erfolgt.
54Die Beklagte zu 1) ist nicht wirksam Inhaberin des Rechtes geworden, das Angebot anzunehmen. Der die Übertragung des Rechtes zur Annahme erklärende Herr H2 war im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung am 22.09.2015 nicht wirksam bevollmächtigt.
55Die Bevollmächtigung durch die Miterbin Frau T2 ist bereits deshalb unwirksam, weil diese im Rahmen der Vertretung der Erbengemeinschaft nach § 1641 BGB nicht berechtigt war, ihre minderjährigen Kinder zu vertreten. Die Bevollmächtigung zur Rechtsübertragung und damit zur Durchführung einer Schenkung und die sodann durchgeführte Schenkung waren nach § 1641 BGB nichtig. Die Zeugin T2 war nicht berechtigt, Schenkungen aus dem Vermögen ihrer Kinder vorzunehmen.
56Durch die Übertragung des Rechtes zur Annahme des Angebotes des Klägers an die Beklagte zu 1) verlor die Erbengemeinschaft das Anwartschaftsrecht, ihrerseits von dem Kläger unentgeltlich den Geschäftsanteil zu erwerben. Dieses Recht hat die Miterbin Frau T2 auch unentgeltlich durch Bevollmächtigung des Herrn H2 zur Ausübung dieses Wahlrecht aus dem Vermögen der Erbgemeinschaft übertragen, so dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Erbgemeinschaft keine Möglichkeit mehr hatte, eine unentgeltliche Verfügung des Zeugen H2 bzw. der Beklagten zu 1) zu Lasten der Erbengemeinschaft zu verhindern.
57§ 1641 BGB dient dem Schutz des Kindesvermögens und entspricht dem allgemeinen Verbot, fremdnützig verwaltetes Vermögen durch Schenkungen ohne einen der vorliegenden Ausnahmefälle zu reduzieren. Dagegen verstoßende Schenkungen sind nichtig (vgl. Palandt/Götz § 1641 Rn. 1 ). Dem entspricht der hier vorliegende Fall, dass ein Gegenstand aus dem Vermögen unentgeltlich übertragen wird, ohne dass für diese Übertragung ein Rechtsgrund besteht oder eine Gegenleistung gewährt wird. Denn eine Schenkung nach § 516 ZPO liegt vor, wenn eine Bereicherung des Empfängers durch eine Zuwendung des anderen aus dessen Vermögen erfolgt und die Parteien subjektiv über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind (vgl. Palandt/Weidenkaff § 516 Rn. 1). Dies ist bei objektiver Auslegung des Verhaltens der Vertragsparteien der Fall, weil die Übertragung an die Beklagte zu 1) ohne Gegenleistung erfolgte und eine vertragliche Verpflichtung der Erbengemeinschaft zur unentgeltlichen Übertragung nicht bestand. Dass zum Vollzug der Schenkungserklärung ein Vertreter bestellt wurde, ändert hieran nichts.
58Soweit die Beklagten nunmehr im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 vorgetragen haben, die Beklagte zu 1) habe im Anschluss an die Annahme der Übertragung des Geschäftsanteils unbedingt die Rückübertragung des Anteils an die Erbengemeinschaft angeboten, ist dieses Vorbringen nach § 296 a ZPO unbeachtlich, weil es erst in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 erfolgte und bereits deshalb zurückzuweisen ist. Im Rahmen der Erörterung haben die anwesende Beklagte zu 1) und die an der Erörterung teilnehmende Frau T2 zu einer Entgeltlichkeit oder sonstigen Grundlage der Übertragung nichts ausgeführt. Auch aus dem nachgelassenen Schriftsatz ergibt sich letztlich nicht, welche Gegenleistung die Beklagte zu 1) für die Übertragung des Geschäftsanteils zu erbringen hatte, die die Unentgeltlichkeit der Zuwendung aufheben konnte. Dabei ist durch die im Anschluss an die Zuwendung begründete Möglichkeit des Rückerwerbs des Geschäftsanteils durch die Erbengemeinschaft nicht geeignet, die bereits eingetretene Nichtigkeit der Schenkung zu heilen.
59Das Angebot des Klägers vom 14.05.1998 war auch im Zeitpunkt der Annahmeerklärung der Beklagten zu 1) erloschen.
60Zwar kann im Rahmen der Vertragsautonomie ein Angebot individuell unter Abänderung des § 145 BGB grundsätzlich unbefristet und unwiderruflich abgegeben werden. Allerdings besteht in Rechtsprechung und Literatur mit unterschiedlichen Begründungen und Lösungsansätzen Einigkeit darüber, dass eine unbeschränkte Bindungsfrist auch für derartige Angebote nicht angenommen werden kann. Überwiegend wird unter Hinweis auf § 314 BGB, auf die Grundsätze von Treu und Glauben oder auf die Natur des Rechtsgeschäftes zutreffend vertreten, dass eine Bindungsfrist auch für derartige Angebote erlöschen kann und dass die Bindungswirkung einer Einzelfallbetrachtung unterliegt (vgl. zum Meinungsstand zusammenfassend Klühs DNotZ 2011, 886/893 mit umfangreichen weiteren Nachweisen; Münchener Kommentar / Kramer § 145 BGB Rn. 20; OLG Düsseldorf NJW-RR 1991,311).
61Danach ist unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und bei Auslegung der Vertragserklärungen davon auszugehen, dass die Bindung des Klägers an das Angebot vom 14.05.1998 erloschen war.
62Ein Ausschluss der Ausübung des Rechtes zur Annahme dieses Angebotes ergibt sich aus Treu und Glauben nach § 242 BGB bereits deshalb, weil die Geschäftsanteile des Klägers im Laufe von 17 Jahren mehrfach in wechselnden Anteilen von dem Erblasser auf den Kläger bzw. auf seine Ehefrau übertragen wurden ohne dass der Erblasser von dem Angebot vom 14.05.1998 Gebrauch machte. Der Kläger hat durch seine Eidesstattliche Versicherung und die vorgelegten Satzungen, Übertragungsverträge bzw. Auszüge aus dem Handelsregister hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Mitgesellschafter T bzw. dessen Ehefrau über die Jahre immer wieder mit wechselnden Anteilen an der Gesellschaft beteiligt waren und dass auch seine Beteiligung an der Gesellschaft geschwankt hat, ohne dass der Mitgesellschafter T im Laufe der Jahre auf die ihm angebotene Übernahme aller Geschäftsanteile zurückgekommen wäre. Dies kann aber vom Standpunkt eines objektiven Erklärungsempfängers nur dahin verstanden werden, dass der Erblasser damit auf die Ausübung seiner Rechte aus dem ursprünglichen Vertrag verzichten wollte, wenn er mehrfache Übertragungen und Rückübertragungen durchführte, ohne auf die einfacherer Möglichkeit der Annahme des Angebotes des Klägers zurückzukommen. Der Kläger musste bei dieser Sachlage nicht mehr damit rechnen, dass der Erblasser nach über 17 Jahren der Zusammenarbeit auf dieses Angebot zurückgreifen würde.
63Soweit die Verfügungsbeklagten im Rahmen der Erörterung pauschal bestritten haben, dass die Satzung vom 24.06.2008 zwischen den seinerzeitigen Gesellschaftern vereinbart war und zum Handelsregister angemeldet wurde, hat der Klägers dies durch Vorlage des Handelsregisterauszuges, K 8 hinreichend glaubhaft gemacht. Insoweit wäre es Sache der Beklagten gewesen, dem gegenüber konkret darzulegen und glaubhaft zu machen, warum die Angaben der Satzung und deren Eintragung ins Handelsregister fehlerhaft war. Dies ist nicht erfolgt.
64Die Erklärungen der Gesellschafter in der Satzung vom 24.06.2008 über ihre Beteiligungsverhältnisse (70 % T, 30 % Kläger) machen zudem hinreichend glaubhaft, dass dies materiell-rechtlich den seinerzeitigen Beteiligungsverhältnissen der Gesellschafter entsprochen hat, weil anderenfalls nicht nachvollziehbar ist, warum die Gesellschafter trotz erfolgter Satzungsänderungen die dortigen Angaben dennoch unzutreffend dem Handelsregister mitgeteilt haben sollen.
65Darüber hinaus ist das Angebot auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände bei dessen Abgabe gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass die Bindung an das Angebot zur Übertragung des Geschäftsanteils jedenfalls mit dem Tod des verbleibenden Gesellschafters enden sollte. Gerade unter Berücksichtigung des von den Beklagten behaupteten Treuhandverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Kläger bei Gründung der Gesellschaft und dem Umstand, dass der Erblasser zunächst wirtschaftlich allein Berechtigter an Geschäftsanteilen war, ist davon auszugehen, dass die Klausel in § 11 der Satzung zum Einziehungsrecht für den Fall des Todes eines der Gesellschafter mit seiner Zustimmung in die Satzung aufgenommen wurde. Hierfür spricht maßgeblich auch, dass diese Satzungsbestimmung trotz mehrerer Satzungsänderungen im Laufe der Jahre unverändert geblieben ist. Danach war zwischen den Gesellschaftern für den Fall des Todes einer der Gesellschafter eine abweichende Regelung vereinbart, wie in diesem Fall die Fortsetzung der Gesellschaft möglich sein sollte. Bei objektiver Auslegung kann aber nicht angenommen werden, dass die Vertragsparteien seinerzeit eine derartige Regelung schaffen wollten, die jederzeit durch das bestehende Angebot und dessen Annahme hätte ausgehebelt werden können. Das Angebot kann danach vor dem Hintergrund der Gesellschaftsverhältnisse einschränkend nur dahin ausgelegt werden, dass die Bindungswirkung mit dem Tode eines der Gesellschafter enden sollte, weil die abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag anderenfalls sinnlos gewesen wäre.
66Aus dem Umstand, dass der Erblasser sich von seiner Ehefrau im Jahr 2005 ebenfalls eine unbedingtes und unbefristetes Angebot zur Übertragung ihres Geschäftsanteils erteilen ließ, ergibt sich nichts anderes. Welche Vereinbarungen der Erblasser sieben Jahre nach dem ersten Übertragungsangebot mit seiner Ehefrau trifft, können für die Auslegung der Vertragserklärungen im Jahr 1998 nicht herangezogen werden, da für die Auslegung der Bindungswirkung nur die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgeblich sind.
67Soweit die Beklagten nunmehr in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 unter Benennung der Frau T2 als Zeugin erstmals pauschal behaupten, eine Beendigung der Bindungswirkung mit dem Tod des Erblassers sei von den Gesellschaftern nicht gewollt gewesen, ist dieses Vorbringen und der Beweisantritt ebenfalls als Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung nach § 296 a ZPO zurückzuweisen.
68Das Vorbringen erfolgte auch abweichend von den Behauptungen im Schriftsatz im Rahmen der Erörterung mit den Parteien zunächst nur ohne Beweisantritt und lediglich als Rechtsauffassung unter Hinweis auf die unstreitige Geschäftspraxis des Erblassers, sich regelmäßig derartige Übertragungsangebote erteilen zu lassen. Eine Vernehmung der anwesenden Zeugin T2 war danach zu dieser Tatsache weder angeboten, noch hätte diese im Hinblick auf den Sach- und Streitstand durchgeführt werden müssen.
69Das Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz ist zudem auch insgesamt unbeachtlich, weil sich bereits nicht konkret entnehmen lässt, zu welchen Tatsachen die Zeugen T2 benannt werden soll. Es wird nicht konkretisiert, aus welchen abweichenden tatsächlichen Umständen sind ein anderer Wille der seinerzeitigen Gesellschafter bei Abgabe des Angebotes und Festlegung der Satzungsbestimmungen ergeben haben soll. Die angebotene Vernehmung der Zeugin hierzu würde danach einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstelle.
70Schließlich ist auch ein unter Beteiligung der Beklagten zu 1) gefasster Gesellschafterbeschluss vom 30.09.2015 nicht nach § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG dadurch wirksam geworden, dass die Gesellschafterliste vom 22.09.2015 am 09.10.2015 ins Handelsregister aufgenommen wurde. Denn der Beschluss war – wie ausgeführt – bereits deshalb nichtig, weil der Kläger als noch angemeldeter Gesellschafter zur Versammlung hätte geladen werden müssen (s.o.).
71Zudem kommt die Vorschrift des § 16 Abs. 1 S. 2 BGB nur dann zur Anwendung, wenn der Eingetragene bereits im Zeitpunkt der Rechtshandlung materiell-rechtlich Gesellschafter war (vgl. Roth/Altmeppen a.a.O. § 16 Rn. 7; Baumbach/Hueck/Fastrich § 16 Rn. 19). Dies war hier im Hinblick auf die aufgeführte Unwirksamkeit der Übertragung nicht der Fall.
72Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Sicherung seiner Rechtsposition durch vorläufige Anmeldung einer dem Stand vom 05.08.2015 entsprechenden Gesellschafterliste zur Wiederherstellung seiner Rechtsposition im Hinblick auf § 16 GmbHG.
73Insoweit ist die Sicherung seiner Gesellschafterrechte durch die Anordnung der Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der Gesellschafterliste vom 22.09.2015 nicht ausreichend möglich. Der Widerspruch verhindert lediglich einen gutgläubigen Erwerb des Geschäftsanteils durch Dritte, ermöglicht dem Kläger aber nicht die Wahrung seiner Rechtsposition in der Gesellschafterversammlung, die nur durch die vorläufige Wiederaufnahme in die Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 1, 16 GmbHG gewahrt werden kann.
74Aus dem in der Antragsschrift vorgetragenen Umständen und dem Vortrag und Verhalten der Parteien im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergibt sich auch ein hinreichender Verfügungsgrund im Sinne des § 940 BGB. Das Verhalten der Beklagten zu 1) und der Frau T2 als Vertreterin der Erbengemeinschaft war offensichtlich darauf angelegt, den Kläger unter Missachtung seiner Gesellschafterrechte möglichst schnell und ohne Möglichkeit der vorherigen Abwehr aus der Gesellschaft auszuschließen lässt. Dies begründet die berechtigte Annahme, dass die Gesellschafter auch künftig die Rechte des Klägers nur achten werden, wenn sie durch gerichtliche Anordnung hierzu angehalten werden.
75Bereits das zwischen den Parteien unstreitige Verhalten der Beklagten zu 1) und der Miterbin zeigt, dass diese den Kläger aus seiner Rechtsstellung als Mitgesellschafter unbedingt ausschließen wollten. Hierfür spricht bereits, dass die vermeintliche Annahme des Übertragungsangebotes am 21.09.2015 dem Kläger unstreitig frühestens mit Schreiben vom 08.10.2015 durch den Notar mitgeteilt wurde und zu diesem Zeitpunkt sowohl die Aufnahme der neuen Gesellschafterliste, als auch die Beschlüsse vom 30.09.2015 seit mehreren Tagen zum Handelsregister angemeldet waren, so dass die Beteiligten davon ausgehen mussten, dass dem Kläger eine Verhinderung der Eintragung in das Handelsregister nicht mehr möglich sein würde. Dem entspricht auch, dass der Kläger trotz seiner zu diesem Zeitpunkt noch erfolgten Eintragung in die Gesellschafterliste und eindeutiger gesetzlicher Vorgaben aus § 16 GmbHG nicht zur Gesellschafterversammlung geladen wurde, um ihn damit offensichtlich über die Vorgänge im Unklaren zu lassen.
76Schließlich entspricht dem auch, dass die Beklagte zu 1) und Frau T2 im Termin erklärt haben, davon auszugehen, dass ein Handeln der Erbengemeinschaft im Hinblick auf den Geschäftsanteil des Erblassers nicht berechtigt erfolgt sei, weil der Geschäftsanteil am 05.08.2015 wegen der unerkannten Geschäftsunfähigkeit des Erblassers nicht wirksam auf diesen rückübertragen werden konnte und deshalb materiellrechtlich im Zeitpunkt des Erbfalls noch Frau T2 Gesellschafterin der Beklagten zu 2) war. Denn bei dieser Sachlage hätten die Beteiligten nicht die Gesellschafterliste vom 22.09.2015 zur Anmeldung bringen dürfen, die die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger in den Geschäftsanteil auswies, sondern hätte bei berechtigten Zweifeln an der Gesellschafterstellung der Erbengemeinschaft auf eine materiell zutreffende Eintragung der Frau T2 hinwirken müssen.
77Die erkennbare Absicht, den Kläger jedenfalls von seinen Gesellschafterrechten auszuschließen, zeigte sich auch in den mehrfach im Termin geäußerten, nicht weiter substantiierten und unter Beweis gestellten Vorwürfen gegen den Kläger, dieser habe und wolle künftig unberechtigt Vorteile aus der Gesellschaft ziehen. Diese Auffassung wird letztlich auch im Schriftsatz vom 30.10.2015 erneut aufgegriffen.
78Zudem haben beide Parteien im Rahmen der Erörterung ausgeführt, dass wegen des wechselseitig zerstörten Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien ohne gerichtliche Anordnung, die die Parteien beide für sehr eilbedürftig erklärt haben, eine geordnete Geschäftsführung nicht möglich sein wird.
79Zur Sicherung der Rechte des Klägers ist es ausreichend, zunächst einen Zustand zu sichern, der dem Zustand vor der nichtigen Beschlussfassung vom 30.09.2015 entspricht. Soweit die Parteien im Rahmen des Termins weiter erörtert haben, ob die behauptete Einziehung des Geschäftsanteils des Erblassers durch den Kläger wirksam war oder ob dieser hieran entweder wegen der wirksamen Übertragung des Geschäftsanteils durch die Annahme des Übertragungsangebotes am 21.09.2015 oder dadurch gehindert war, dass der Gesellschaftsanteil nicht in den Erbfall fiel, kommt es hierauf für die vorliegende Sicherungsanordnung nicht an, da diese allein auf Rechte des Klägers als Minderheitsgesellschafter abstellt.
80Soweit die Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung mehrfach vorgetragen habe, der bisherige weitere Geschäftsführer G sei ungeeignet, weil er nach dem Erbfall untätig geblieben sei, wolle die Geschäftsführung auch nicht mehr übernehmen und wolle sich im Übrigen ebenso wie der Kläger weiter bereichern, ist auch dieses Vorbringen weder hinreichend konkretisiert noch glaubhaft gemacht. Insoweit ist kein Grund erkennbar, warum nicht festgestellt werden soll, dass dem bisher eingetragenen und tätigen Geschäftsführer bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Fortführung der Geschäfte nicht wieder übertragen werden sollte.
81Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Eine Entscheidung über die eine vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, da das eine einstweilige Verfügung erlassende Urteil auch ohne Ausspruch vorläufig vollstreckbar ist, §§ 936, 929 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer § 929 Rn. 16).
82Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 30.10.2015 geben keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Ein Fall des § 156 ZPO liegt nicht vor.
83Der Streitwert wird festgesetzt auf 12.000,- € (4000,- € je Klageantrag).
84S
85*Am 04.01.2016 erging folgender Berichtigungsbeschluss
86Das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 05.11.2015 wird gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit im Tatbestand dahin berichtigt, dass der letzte Satz auf Seite 4 des Urteils im ersten Absatz wie folgt lautet:
87"Am 10.08.2015 wurde Herr T als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) im Handelsregister eingetragen; Herr G war seit dem 25.08.2014 als Geschäftsführer eingetragen."
88G r ü n d e:
89Das Urteil ist wie geschehen gemäß § 319 ZPO von Amts wegen zu berichtigen. Bei der unrichtigen Datums- und Namensangabe im Tatbestand des Urteils vom 05.11.2015 handelt es sich unter Berücksichtigung des Handelsregisterauszugs, Anlage K 8 um ein offensichtliches Versehen.
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