Urteil vom Landgericht Duisburg - 21 O 82/15

Tenor

Der Verfügungsbeklagten zu 1) wird die Befugnis entzogen, die Geschäfte der Verfügungsbeklagten zu 2) zu führen und diese zu vertreten, bis zum Vorliegen einer in einem Hauptsacheverfahren zumindest vorläufig vollstreckbaren Entscheidung über die Unwirksamkeit der Bestellung der Verfügungsbeklagten zu 1) zur Geschäftsführerin.

Es wird festgestellt, dass bis zum Vorliegen einer in einem Hauptsacheverfahren zumindest vorläufig vollstreckbaren Entscheidung über die Wirksamkeit des Widerrufs der Bestellung des Herrn G als Geschäftsführer der Beklagten zu 2), dieser einstweilen befugt ist, die Geschäfte der Verfügungsbeklagten zu 2) zu führen und diese zu vertreten.

Die Verfügungsbeklagte zu 2) wird im Wege der Einstweiligen Verfügung verpflichtet, ihre Geschäftsführung anzuweisen, dass diese unverzüglich beim zuständigen Handelsregister eine Gesellschafterliste im Sinne des § 40 Abs. 1 GmbHG einreicht, die einen der Gesellschafterliste vom 05.08.2015 entsprechenden Gesellschafterbestand ausweist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Verfügungsbeklagten auferlegt.


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