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BGB § 942 Wirkung der Unterbrechung

Bürgerliches Gesetzbuch

Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.

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Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (12. Zivilsenat) - 12 W 57/12
19. Mai 2014
12 W 57/12 19. Mai 2014