Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.
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BGB § 942 Wirkung der Unterbrechung
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Kammergericht (12. Zivilsenat) - 12 W 57/12
19. Mai 2014
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12 W 57/12 | 19. Mai 2014 |