BGB § 975 Rechte des Finders nach Ablieferung

Bürgerliches Gesetzbuch

Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. Lässt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.

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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 7/16
26. April 2018
3 C 7/16 26. April 2018
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 6/16
26. April 2018
3 C 6/16 26. April 2018
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 5/16
26. April 2018
3 C 5/16 26. April 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 29/13
16. Dezember 2013
4 K 29/13 16. Dezember 2013