Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 392.- EUR nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte trägt 85/100, der Kläger 15/100 der Kosten des Verfahrens.
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| | Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Unterbringung einer Wasserschildkröte und einer Katze. |
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| | Am Samstag, dem 16.06.2012 wurde von der Polizei K. in der L.-Straße in D. eine verletzte Wasserschildkröte aufgefunden, die durch die verständigte Tierrettung zunächst in die Tierklinik N., Dr. M., in E. gebracht wurde. Am folgenden Montag, dem 19.06.2012 kam die Schildkröte in das Tierheim E.. Am selben Tag übersandte der Kläger der Beklagten die Fundtieranzeige. |
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| | Am Sonntag, dem 08.07.2012 fand eine Bewohnerin vor ihrer Terrasse in der K.-Straße in D. eine Katze vor. Die verständigte Tierrettung brachte die Katze in das Tierheim E.. Eine Fundanzeige gegenüber der Beklagten erfolgte am 10.07.2012. |
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| | Mit Schreiben vom 11.07.2012, beim Kläger eingegangen am 13.07.2012, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass, nachdem die Katze weder einen Chip noch eine Tätowierung aufweise, es sich um ein herrenloses Tier handle und deshalb keine Kostentragungspflicht für die Gemeinde bestehe. Hinsichtlich der Wasserschildkröte bleibe abzuwarten, ob sich der Besitzer melde. Sollte er sich nicht innerhalb von vier Wochen melden, wäre auch dieses Tier als herrenlos anzusehen. Unabhängig davon wolle sie den Kläger darüber informieren, dass sie eine Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. e. V. bezüglich der Unterbringung und Versorgung von Fundtieren sowie von herrenlosen Tieren, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, abgeschlossen habe. Deshalb werde gebeten, für diese und künftige Fälle zu beachten, dass wegen dieser Zusammenarbeit kein Kostenersatz für Fundtiere oder herrenlose Tiere der o.g. Fallgruppe, welche beim Tierschutzverein E. e.V. abgegeben würden, geleistet werden könne. |
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| | Mit Schreiben vom 06.09.2012, der Beklagten zugegangen am 10.09.2012, verwies der Kläger darauf, dass grundsätzlich von einem Fundtier ausgegangen werden müsse und dass er unabhängig von einer Vereinbarung der Beklagten mit dem Tierschutzverein K. die Tiere, die ins Tierheim E. gebracht würden, aufnehmen werde. Wenn das Tier nach entsprechender Fundtieranzeige an einen anderen Ort gebracht werden solle, könne die Beklagte dies auf ihre Kosten veranlassen. Die Kosten bis zur Abholung würden in Rechnung gestellt. |
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| | Unter dem 07.09.2012 stellte der Kläger der Beklagten die Kosten für die Unterbringung der Schildkröte in Höhe von 4,- EUR täglich für den Zeitraum vom 19.06.2012 bis 16.07.2012 (28 Tage) sowie eine Verwaltungspauschale von 19,50 EUR (zzgl. 7% Mehrwertsteuer) in Höhe von insgesamt 140,71 EUR in Rechnung. Ebenfalls mit Schreiben vom 07.09.2012 stellte der Kläger der Beklagten die Kosten für die Unterbringung der Katze in Höhe von 10,- EUR täglich für den Zeitraum vom 10.07.2012 bis 06.08.2012 (28 Tage) sowie eine Verwaltungspauschale von 19,50 EUR (zzgl. 7% Mehrwertsteuer) in Höhe von insgesamt 320,47 EUR in Rechnung. |
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| | Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin auf, durch Mitteilung der Eigentümer nachzuweisen, dass es sich um Fundtiere handle. Danach würden die Rechnungsbeträge erstattet. Falls sich der Eigentümer nicht gemeldet habe, müsse sie davon ausgehen, dass es sich um herrenlose Tiere handle, für die sie nicht zuständig sei, so dass keine Kostentragung erfolge. |
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| | Der Kläger hat am 02.01.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. |
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| | Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, ihm stehe ein Anspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) zu. Zum Zeitpunkt des Aufgreifens der Tiere habe nicht festgestellt werden können, dass sie herrenlos seien und kein privates Eigentum an ihnen bestehe. Er trägt zunächst vor, der gute Ernährungszustand der Tiere spreche dafür, dass es einen privaten Eigentümer gebe. Später gibt er an, die Katze sei bei ihrem Auffinden dünn und ungepflegt gewesen und habe verklebte Augen gehabt, bei der Schildkröte sei der Panzer verletzt gewesen. Dass die Tiere nach § 960 Abs. 3 BGB herrenlos geworden wären, weil sie die Gewohnheit abgelegt hätten, an den ihnen bestimmten Ort zurückzukehren, sei nicht ersichtlich. Auch aus dem Umstand, dass sich nachträglich kein Eigentümer gemeldet habe, könne nicht auf die Herrenlosigkeit der Tiere geschlossen werden. Insoweit gelte gemäß Ziff. 3 letzter Absatz der Hinweise des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums zur „Unterbringung von herrenlosen Tieren und Fundtieren“ folgende Regelung: „Sofern sich ein Eigentümer eines Tiers nicht spätestens nach vier Wochen gemeldet hat, kann in der Regel angenommen werden, dass er die Suche nach seinem Tier aufgegeben hat und das Tier herrenlos ist bzw. herrenlos geworden ist.“ Für den maßgeblichen Zeitpunkt des Auffindens der Tiere lasse sich keine eindeutige Aussage treffen. Die aufgestellte Vermutungsregel erlaube vielmehr eine solche erst für einen Zeitpunkt von vier Wochen nach dem Aufgreifen der Tiere. Sprächen aber zum Zeitpunkt des Auffindens maßgebliche Anhaltspunkte für das Bestehen privaten Eigentums, könne dies aber nicht abschließend festgestellt werden, dürfe die Zuständigkeit der Behörde nicht ohne Weiteres unter Hinweis auf die allgemeinen Beweislastregeln verneint werden. Vielmehr sei die Behörde entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zur Anscheinsgefahr auch für „Anscheinsfundsachen“ zuständig (Schenke, Kommentar zum Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2009, RdNr. 80). In den gen. Hinweisen heiße es in Ziff. 2 Abs. 2 ferner: „Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis äußerst schwierig, da zunächst nicht erkennbar ist, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. Da es nach § 3 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes verboten ist, ein Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, wird zum Zeitpunkt des Auffindens in aller Regel davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt.“ Die Beklagte sei daher als gemäß § 5 a AGBGB zuständige Fundbehörde verpflichtet, die Tiere in ihre Obhut zu nehmen und tierschutzgerecht zu versorgen. Ziffer 1 Abs. 1 der ministerialen Hinweise gebe dabei wie folgt vor: „Die als Fundtierbehörden zuständigen Gemeinden sind demnach verpflichtet, auch Fundtiere entgegen zu nehmen und entsprechend zu verwahren. Soweit die Fundtierbehörde für die Unterbringung nicht in eigenen Einrichtungen sorgen kann, hat sie die Tiere einer geeigneten Person oder Stelle - in der Regel einem Tierheim - zu übergeben und die erforderlichen Aufwendungen dafür zu tragen. Zu den Aufwendungen, die die Fundbehörde zu erstatten hat, gehören die Kosten für eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Ernährung i.S.d. § 2 Tierschutzgesetz.“ Durch Betreuung der Tiere habe der Kläger somit eine Angelegenheit erledigt, die zum Aufgabenbereich der Beklagten gehöre und damit ein objektiv fremdes Geschäft getätigt. Er habe mit dem mutmaßlichen Willen der Beklagten bzw. im öffentlichen Interesse gehandelt, da die Beklagte die Handlungsanweisungen des Ministeriums zu befolgen gehabt habe. Die mit dem Tierschutzverein K. getroffene Vereinbarung stehe dem nicht entgegen, da die Beklagte nach der Fundtieranzeige jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, die Tiere aus dem E.er Tierheim abzuholen und anderweitig unterzubringen. Die Tierfundanzeige sei der Beklagten am 10.07.2012 zugegangen. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 288 BGB analog, da sich die Beklagte seit der Mahnung des Klägers vom 09.10.2012 gemäß § 286 Abs. 1 BGB analog in Verzug befinde. |
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| | Nachdem der Kläger zunächst die Zahlung von insgesamt 461,18 EUR, die sich aus den Kosten der Unterbringung in Höhe von 392,- EUR, zwei Verwaltungspauschalen in Höhe von jeweils 19,50 EUR sowie Umsatzsteuer in Höhe von 7 % errechneten, begehrt hatte, |
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| | die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 392,- EUR nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. |
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| | Im Übrigen nimmt er die Klage zurück. |
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| | Sie verweist darauf, es handle sich nicht um Fundtiere. Was die Katze anbelange, gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie sich außerhalb des Einwirkungsbereichs des Halters aufhalte und nicht wieder dahin zurückkehre. Durch Aufnahme des Tieres in das Tierheim habe man eher dafür gesorgt, dass es nicht zu seinem Eigentümer habe zurückkehren können. Herrenlose Katzen seien im räumlichen Umfeld der Beteiligten nicht außergewöhnlich, zumal die Beklagte bereits selbst Aktionen gegen sich ausbreitende, wilde Katzenpopulationen durchgeführt habe. Es habe sich niemand gemeldet, der die Katze vermisse. Eine Besitzaufgabe in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, sei jederzeit möglich. Der Nachweis, dass es sich um ein Fundtier, nicht um eine herrenlose Sache, handle, sei vom Kläger zu erbringen, der hierfür die Beweislast habe. Auch bei der Wasserschildkröte sprächen die äußeren Umstände nicht dafür, dass es sich um ein Fundtier handle. Selbst bei Annahme der Fundtiereigenschaft ergäbe sich kein Anspruch des Klägers. Voraussetzung für einen Anspruch aus den zivilrechtlichen Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 670 ff. BGB sei, dass die Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspreche. Die Beklagte habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Tiere als herrenlos ansehe. Damit habe die Behandlung im Gegensatz zum wirklichen Willen der Beklagten gestanden. Ein Privater könne aber nur Rechte und Pflichten nach den Regeln der GoA auslösen, wenn ein öffentliches Interesse nicht nur an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber daran bestehe, dass sie in der gegebenen Situation durch den Privaten wahrgenommen worden sei, d.h. nur in besonderen Not- und Ausnahmefällen. Für herrenlose Tiere wäre eine Zuständigkeit der Gemeinde (als Ortspolizeibehörde) nur begründet, wenn vom Tier eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen würde, nicht jedoch wenn das Tier nur einen verwahrlosten Eindruck mache. |
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| | Die Akten der Beklagten liegen dem Gericht vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf deren Inhalt sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. |
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| | Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. |
|
| | Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet. |
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| | Die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs orientiert sich an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170). |
|
| | Nach § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Nach Satz 2 steht dieser Anspruch in den Fällen des § 679 BGB dem Geschäftsführer auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht, d. h. auch dann, wenn ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich ist, weil ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. |
|
| | Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Tatbestand des § 677 BGB setzt voraus, dass jemand (Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (Geschäftsherr) besorgt, ohne dass dafür ein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung vorliegt. Kennzeichnend für das Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist das Fehlen jedweden vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsverhältnisses - und nicht nur eines Auftrags - zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr. Dass der Kläger hier zugleich in Erfüllung seiner eigenen satzungsmäßigen Aufgaben tätig geworden ist, schließt die Besorgung eines fremden Geschäfts nicht aus. Denn ein Geschäft für einen anderen besorgt derjenige, der ein Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen tätigt, wobei der Geschäftsführer auch dann noch mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt, wenn er nicht ausschließlich fremdnützig tätig werden will (vgl. K. Lange in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 677 BGB, RdNr. 14). |
|
| | Dass vorliegend der Kläger auch mit Fremdgeschäftswillen tätig geworden ist, ergibt sich aus den Fundtieranzeigen an die Beklagte, die nach § 965 Abs. 2 BGB dem Finder obliegen würden, und dem Hinweis, dass die Tiere in seiner Einrichtung verwahrt würden. |
|
| | Der Kläger hat mit der Unterbringung der Katze und der Schildkröte ein Geschäft der Gemeinde und damit ein fremdes Geschäft besorgt, denn die Beklagte war verpflichtet, die beiden Tiere zu verwahren und damit die hieraus resultierenden Kosten zunächst zu tragen. |
|
| | Grundsätzlich ist zwar der jeweilige Finder zur Verwahrung der Sache verpflichtet, § 966 Abs. 1 BGB. Er ist jedoch nach § 967 BGB berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist nach § 5 a AGBGB die Gemeinde des Fundorts. |
|
| | Den Vorschriften des Fundrechts unterliegen Sachen (auch Tiere, vgl. § 90 a BGB), die besitz- aber nicht herrenlos sind. Fundtiere sind Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind (so Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., Einf. RdNr. 81). |
|
| | Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei beiden Tieren um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere. |
|
| | Die Vorschrift des § 960 BGB, wonach wilde Tiere herrenlos sind, solange sie sich in der Freiheit befinden, findet keine Anwendung, denn weder bei der Schildkröte noch bei der Katze handelt es sich um ein Tier im Sinne der genannten Vorschrift. Wilde Tiere sind vielmehr nur diejenigen Tiere, die keine Haustiere sind, d. h. keine Tiere, die normalerweise (gattungsmäßig) unter menschlicher Herrschaft leben (vgl. F. Ebbing in Erman, BGB, Kommentar, § 960), wobei auch die Region, in der die Tiere leben, mit heranzuziehen ist. Katzen werden grundsätzlich als Haustiere gehalten. Sie mögen zwar gelegentlich herumstreunen bzw. verwildern, was deren qualitative Einstufung als Haustier jedoch nicht hindert. Schildkröten sind zwar in verschiedenen Bereichen, insbesondere in Südeuropa, als Wildtiere einzustufen. Im Bereich der Beklagten sind natürlich vorkommende Populationen von Wasserschildkröten nicht bekannt, so dass es sich auch insoweit um ein Haustier handelt. Vor dem Hintergrund, dass sich § 960 BGB nur auf Wildtiere bezieht, spielt auch die Frage, ob die Ausnahmevorschriften des § 960 Abs. 2 und 3 BGB Anwendung finden könnten, keine Rolle. |
|
| | Ebenso wenig handelt es sich um Tiere, die gemäß § 959 BGB herrenlos geworden sind. |
|
| | Nach § 959 BGB wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Nach § 3 Nr. 3 TierSchG ist es jedoch ausdrücklich verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- und Betreuerpflicht zu entziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses gesetzliche Verbot schon dazu führt, dass eine wirksame Dereliktion schon gar nicht möglich ist, oder ob es nur die Basis für Sanktionsmöglichkeiten ist (str., vgl. hierzu F. Ebbing, aaO, § 959 RdNr. 7 m.w.N., Quack in Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl. § 959 BGB, RdNr. 4 und 14). Denn bei der Auslegung des Begriffs „Fundtier“ ist das seit 2002 in Art. 20a GG grundgesetzlich verankerte Staatsziel des Tierschutzes mit zu berücksichtigen (vgl. ausführlich VG Gießen, U. v. 27.02.2012 - 4 K 2064/11.G I -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 12.01.2011 - 3 L 272/06 -; VG Saarlouis, U. v. 24.04.2013 - 5 k 593/12 -, jeweils juris), welches den Schutz der Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Ordnung durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung bezweckt. Dieses Ziel findet seine einfach gesetzliche Ausgestaltung in den Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die die Verbotsvorschriften der §§ 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 TierSchG enthalten. Hieraus ergibt sich jedoch, dass die Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens besteht mit der Folge, dass zunächst grundsätzlich ein Fundtier anzunehmen ist. Dies entspricht auch den vom Kläger zitierten Hinweisen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums. Zwar kann eine Regelvermutung auch widerlegt werden. Dafür müssten jedoch besondere Anhaltspunkte vorliegen, die, ungeachtet der Frage, ob dies rechtlich möglich ist, die Absicht des Eigentümers, auf das Eigentum zu verzichten, deutlich erkennen lassen, und somit geeignet sind, diese Regelvermutung auszuräumen. Es liegen in beiden vorliegenden Fällen aber weder Anzeichen dafür vor, dass die ehemaligen Besitzer in der für die Annahme einer wirksamen Dereliktion vorauszusetzenden entsprechenden Absicht gehandelt haben, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Was die Schildkröte betrifft, war diese in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand, was darauf schließen lässt, dass sie zuvor ordnungsgemäß gepflegt worden war. Was die Katze anbelangt, war diese zwar in einem schlechten Allgemein- und Ernährungszustand. Sie wurde jedoch im Bereich der Wohnbebauung und zwar auf einer Terrasse im Zentrumsbereich von D. aufgegriffen, was auch darauf hinweist, dass sie nicht total verwildert gewesen ist. |
|
| | Eine Ablieferung der Fundsachen nach § 967 BGB liegt vor. Mit der Ablieferung wird dem Empfänger die Möglichkeit der tatsächlichen Verfügungsgewalt eingeräumt. Es genügt dabei, dass ihm der tatsächliche Besitz verschafft wird. Auf die gemäß § 854 BGB erforderliche Einigung kommt es nicht an. |
|
| | Die Finder haben die jeweiligen Tiere beim Kläger abgegeben, der die Beklagte mit Fax vom 19.06.2012 (Wasserschildkröte) und vom 10.07.2012 (Katze) sofort darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er die beiden Tiere gemäß § 965 BGB, d. h. für den Finder, verwahrt. Da es sich bei den Fundsachen um Tiere handelt, die eine besondere Verwahrung benötigen, d. h. die artgerecht untergebracht und ernährt werden müssen, und im vorliegenden Fall beide Tiere noch ärztlicher Betreuung bedurften, ist der Ablieferungspflicht mit der Anzeige Genüge getan. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Tiere, die am Samstag (Schildkröte) bzw. Sonntag (Katze) aufgefunden worden sind, im zuständigen Fundbüro der Beklagten ohne weitere Vorkehrungen hätten abgegeben werden können bzw. die Beklagte Notfallmöglichkeiten eingerichtet oder publiziert hatte. Die Beklagte hatte ab diesem jeweiligen Zeitpunkt die Möglichkeit, die Tiere selbst zu verwahren, und war spätestens auch dann dazu verpflichtet. Dies entspricht auch der Zielsetzung der §§ 967, 975 BGB, die dem Finder die Möglichkeit geben, sich von den Finderpflichten zu befreien, ohne dass er seine Rechte einbüßt. |
|
| | Damit oblag der Beklagten die Pflicht, beide Tiere zu verwahren. Dieser Verwahrungspflicht ist sie nicht nachgekommen. Sie hat vielmehr mit Schreiben vom 11.07.2012 ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Katze in vollem Umfang und hinsichtlich der Schildkröte für den Fall abgelehnt, dass sich kein Besitzer melde. Zugleich hat sie zunächst auf ihre Zusammenarbeit mit dem Tierschutzverein K. verwiesen. Auf die Aufforderung des Klägers, die Tiere ggf. abzuholen und anderweitig zu verwahren, ist sie nicht eingegangen. |
|
| | Damit hat der Kläger ein Geschäft der Beklagten, d. h. die dieser obliegende Verwahrung der Fundtiere, übernommen und ihr dies auch mit den Schreiben vom 19.06.2012 und 10.07.2012 gemäß § 681 BGB angezeigt. |
|
| | Der von der Beklagten geäußerte entgegenstehende Wille steht einem Aufwendungsersatz nach § 683 BGB nicht entgegen. Dieser erweist sich vielmehr als unbeachtlich. Nach § 679 BGB kommt ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt würde. Maßgeblich ist dabei nicht nur, dass generell ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der entsprechenden Aufgabe besteht, sondern es muss darüber hinaus ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass die Aufgabe von dem privaten Geschäftsführer in der gegebenen Situation erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - BVerwG 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170). Dabei darf die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraums nicht außer acht bleiben. Ein Träger öffentlicher Verwaltung darf nicht durch private Initiative im Hinblick auf das Ob oder Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hiernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten (vgl. BVerwG, aaO). Dass die Beklagte in ihrem ihr zustehenden Spielraum durch die Verwahrung der Tiere durch die Klägerin beeinträchtigt gewesen wäre, ist im Hinblick auf die konkrete Situation nicht erkennbar. Was die Katze betrifft, hat es die Beklagte von vornherein abgelehnt, der ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflicht nachzukommen, so dass schon gar keine Veranlassung bestanden hätte, die Katze anderweitig unterzubringen. Hinsichtlich der Schildkröte, über deren Auffinden die Beklagte schon mit Fax vom 19.06.2012 informiert worden war, hat sie erstmals mit Schreiben vom 11.07.2012 reagiert. Eine anderweitige Unterbringung für diesen Zeitraum war für den Kläger somit ungeachtet der Frage, ob auch Schildkröten vom Tierschutzverein K. betreut werden, nicht geboten. Die Beklagte hat die Schildkröte weder abgeholt noch den Kläger darauf hingewiesen, dass er sie abliefern solle, sondern deutlich gemacht, dass sie auch dieses Tier als herrenlos ansehen werde, wenn sich der Besitzer nicht bis spätestens 17.07.2012 melde, so dass auch dann keine Aufwendungen erstattet würden. Auch diese Reaktion belegt, dass die Beklagte sich nicht verlasst gesehen hat, das Tier zu verwahren, da sie es nicht als Fundtier einstufen wollte. |
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| | Vor diesem Hintergrund kommt dem Hinweis auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. keine Relevanz zu. Bestätigt wird das durch das Schreiben der Beklagten vom 21.09.2012, in der sie dann eine Kostenerstattung zusagt, wenn der Nachweis, dass es sich um Fundtiere handle, erbracht werde, ohne noch einmal auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. abzustellen. |
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| | Die Frage, welche Bedeutung der Vereinbarung der Beklagten mit dem Träger des Tierheims K. zukommt, stellt sich soweit nicht. Deshalb ist im hier vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob diese Vereinbarung als Ausgestaltung des der Beklagten für die Verwahrung von Fundtieren zustehenden Ermessens zu beurteilen ist oder ob die Beklagte damit bezweckt, die ihr obliegenden Aufgaben als Fundbehörde abzugeben (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 28.02.2013 - 8 B 60/12 -, juris). |
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| | Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass ein Betrag von 10,- EUR (Katze in Einzelhaltung) bzw. 4,- EUR (mittelgroße Schildkröte) pro Tag die Aufwendungen des Klägers übersteigen könnten, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Zwar wurden diese Kosten auf Basis der vom Kläger ermittelten Verwahrgebühren in Rechnung gestellt, die Gegenstand der jeweiligen Verwahrverträge werden, die aber mit der Beklagten nicht bestehen. Die Beträge können aber dennoch als tatsächliche Aufwendungen zugrunde gelegt werden. Denn bei einer Kostenbewertung ist nicht nur der Aufwand für Futter und räumliche Unterbringung, sondern auch der personelle Aufwand für die Pflege und Versorgung der Tiere sowie die Reinigung der Unterbringungseinrichtungen zu berücksichtigen. Dabei darf nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger auch fest angestellte Mitarbeiter beschäftigt, für die entsprechende Lohnkosten anfallen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht erkennbar, dass die geltend gemachten Aufwendungen keine tatsächliche Grundlage finden. |
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| | Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. |
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| | Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet. |
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| | Die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs orientiert sich an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170). |
|
| | Nach § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Nach Satz 2 steht dieser Anspruch in den Fällen des § 679 BGB dem Geschäftsführer auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht, d. h. auch dann, wenn ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich ist, weil ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. |
|
| | Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Tatbestand des § 677 BGB setzt voraus, dass jemand (Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (Geschäftsherr) besorgt, ohne dass dafür ein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung vorliegt. Kennzeichnend für das Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist das Fehlen jedweden vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsverhältnisses - und nicht nur eines Auftrags - zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr. Dass der Kläger hier zugleich in Erfüllung seiner eigenen satzungsmäßigen Aufgaben tätig geworden ist, schließt die Besorgung eines fremden Geschäfts nicht aus. Denn ein Geschäft für einen anderen besorgt derjenige, der ein Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen tätigt, wobei der Geschäftsführer auch dann noch mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt, wenn er nicht ausschließlich fremdnützig tätig werden will (vgl. K. Lange in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 677 BGB, RdNr. 14). |
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| | Dass vorliegend der Kläger auch mit Fremdgeschäftswillen tätig geworden ist, ergibt sich aus den Fundtieranzeigen an die Beklagte, die nach § 965 Abs. 2 BGB dem Finder obliegen würden, und dem Hinweis, dass die Tiere in seiner Einrichtung verwahrt würden. |
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| | Der Kläger hat mit der Unterbringung der Katze und der Schildkröte ein Geschäft der Gemeinde und damit ein fremdes Geschäft besorgt, denn die Beklagte war verpflichtet, die beiden Tiere zu verwahren und damit die hieraus resultierenden Kosten zunächst zu tragen. |
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| | Grundsätzlich ist zwar der jeweilige Finder zur Verwahrung der Sache verpflichtet, § 966 Abs. 1 BGB. Er ist jedoch nach § 967 BGB berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist nach § 5 a AGBGB die Gemeinde des Fundorts. |
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| | Den Vorschriften des Fundrechts unterliegen Sachen (auch Tiere, vgl. § 90 a BGB), die besitz- aber nicht herrenlos sind. Fundtiere sind Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind (so Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., Einf. RdNr. 81). |
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| | Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei beiden Tieren um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere. |
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| | Die Vorschrift des § 960 BGB, wonach wilde Tiere herrenlos sind, solange sie sich in der Freiheit befinden, findet keine Anwendung, denn weder bei der Schildkröte noch bei der Katze handelt es sich um ein Tier im Sinne der genannten Vorschrift. Wilde Tiere sind vielmehr nur diejenigen Tiere, die keine Haustiere sind, d. h. keine Tiere, die normalerweise (gattungsmäßig) unter menschlicher Herrschaft leben (vgl. F. Ebbing in Erman, BGB, Kommentar, § 960), wobei auch die Region, in der die Tiere leben, mit heranzuziehen ist. Katzen werden grundsätzlich als Haustiere gehalten. Sie mögen zwar gelegentlich herumstreunen bzw. verwildern, was deren qualitative Einstufung als Haustier jedoch nicht hindert. Schildkröten sind zwar in verschiedenen Bereichen, insbesondere in Südeuropa, als Wildtiere einzustufen. Im Bereich der Beklagten sind natürlich vorkommende Populationen von Wasserschildkröten nicht bekannt, so dass es sich auch insoweit um ein Haustier handelt. Vor dem Hintergrund, dass sich § 960 BGB nur auf Wildtiere bezieht, spielt auch die Frage, ob die Ausnahmevorschriften des § 960 Abs. 2 und 3 BGB Anwendung finden könnten, keine Rolle. |
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| | Ebenso wenig handelt es sich um Tiere, die gemäß § 959 BGB herrenlos geworden sind. |
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| | Nach § 959 BGB wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Nach § 3 Nr. 3 TierSchG ist es jedoch ausdrücklich verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- und Betreuerpflicht zu entziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses gesetzliche Verbot schon dazu führt, dass eine wirksame Dereliktion schon gar nicht möglich ist, oder ob es nur die Basis für Sanktionsmöglichkeiten ist (str., vgl. hierzu F. Ebbing, aaO, § 959 RdNr. 7 m.w.N., Quack in Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl. § 959 BGB, RdNr. 4 und 14). Denn bei der Auslegung des Begriffs „Fundtier“ ist das seit 2002 in Art. 20a GG grundgesetzlich verankerte Staatsziel des Tierschutzes mit zu berücksichtigen (vgl. ausführlich VG Gießen, U. v. 27.02.2012 - 4 K 2064/11.G I -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 12.01.2011 - 3 L 272/06 -; VG Saarlouis, U. v. 24.04.2013 - 5 k 593/12 -, jeweils juris), welches den Schutz der Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Ordnung durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung bezweckt. Dieses Ziel findet seine einfach gesetzliche Ausgestaltung in den Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die die Verbotsvorschriften der §§ 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 TierSchG enthalten. Hieraus ergibt sich jedoch, dass die Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens besteht mit der Folge, dass zunächst grundsätzlich ein Fundtier anzunehmen ist. Dies entspricht auch den vom Kläger zitierten Hinweisen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums. Zwar kann eine Regelvermutung auch widerlegt werden. Dafür müssten jedoch besondere Anhaltspunkte vorliegen, die, ungeachtet der Frage, ob dies rechtlich möglich ist, die Absicht des Eigentümers, auf das Eigentum zu verzichten, deutlich erkennen lassen, und somit geeignet sind, diese Regelvermutung auszuräumen. Es liegen in beiden vorliegenden Fällen aber weder Anzeichen dafür vor, dass die ehemaligen Besitzer in der für die Annahme einer wirksamen Dereliktion vorauszusetzenden entsprechenden Absicht gehandelt haben, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Was die Schildkröte betrifft, war diese in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand, was darauf schließen lässt, dass sie zuvor ordnungsgemäß gepflegt worden war. Was die Katze anbelangt, war diese zwar in einem schlechten Allgemein- und Ernährungszustand. Sie wurde jedoch im Bereich der Wohnbebauung und zwar auf einer Terrasse im Zentrumsbereich von D. aufgegriffen, was auch darauf hinweist, dass sie nicht total verwildert gewesen ist. |
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| | Eine Ablieferung der Fundsachen nach § 967 BGB liegt vor. Mit der Ablieferung wird dem Empfänger die Möglichkeit der tatsächlichen Verfügungsgewalt eingeräumt. Es genügt dabei, dass ihm der tatsächliche Besitz verschafft wird. Auf die gemäß § 854 BGB erforderliche Einigung kommt es nicht an. |
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| | Die Finder haben die jeweiligen Tiere beim Kläger abgegeben, der die Beklagte mit Fax vom 19.06.2012 (Wasserschildkröte) und vom 10.07.2012 (Katze) sofort darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er die beiden Tiere gemäß § 965 BGB, d. h. für den Finder, verwahrt. Da es sich bei den Fundsachen um Tiere handelt, die eine besondere Verwahrung benötigen, d. h. die artgerecht untergebracht und ernährt werden müssen, und im vorliegenden Fall beide Tiere noch ärztlicher Betreuung bedurften, ist der Ablieferungspflicht mit der Anzeige Genüge getan. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Tiere, die am Samstag (Schildkröte) bzw. Sonntag (Katze) aufgefunden worden sind, im zuständigen Fundbüro der Beklagten ohne weitere Vorkehrungen hätten abgegeben werden können bzw. die Beklagte Notfallmöglichkeiten eingerichtet oder publiziert hatte. Die Beklagte hatte ab diesem jeweiligen Zeitpunkt die Möglichkeit, die Tiere selbst zu verwahren, und war spätestens auch dann dazu verpflichtet. Dies entspricht auch der Zielsetzung der §§ 967, 975 BGB, die dem Finder die Möglichkeit geben, sich von den Finderpflichten zu befreien, ohne dass er seine Rechte einbüßt. |
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| | Damit oblag der Beklagten die Pflicht, beide Tiere zu verwahren. Dieser Verwahrungspflicht ist sie nicht nachgekommen. Sie hat vielmehr mit Schreiben vom 11.07.2012 ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Katze in vollem Umfang und hinsichtlich der Schildkröte für den Fall abgelehnt, dass sich kein Besitzer melde. Zugleich hat sie zunächst auf ihre Zusammenarbeit mit dem Tierschutzverein K. verwiesen. Auf die Aufforderung des Klägers, die Tiere ggf. abzuholen und anderweitig zu verwahren, ist sie nicht eingegangen. |
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| | Damit hat der Kläger ein Geschäft der Beklagten, d. h. die dieser obliegende Verwahrung der Fundtiere, übernommen und ihr dies auch mit den Schreiben vom 19.06.2012 und 10.07.2012 gemäß § 681 BGB angezeigt. |
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| | Der von der Beklagten geäußerte entgegenstehende Wille steht einem Aufwendungsersatz nach § 683 BGB nicht entgegen. Dieser erweist sich vielmehr als unbeachtlich. Nach § 679 BGB kommt ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt würde. Maßgeblich ist dabei nicht nur, dass generell ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der entsprechenden Aufgabe besteht, sondern es muss darüber hinaus ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass die Aufgabe von dem privaten Geschäftsführer in der gegebenen Situation erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - BVerwG 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170). Dabei darf die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraums nicht außer acht bleiben. Ein Träger öffentlicher Verwaltung darf nicht durch private Initiative im Hinblick auf das Ob oder Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hiernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten (vgl. BVerwG, aaO). Dass die Beklagte in ihrem ihr zustehenden Spielraum durch die Verwahrung der Tiere durch die Klägerin beeinträchtigt gewesen wäre, ist im Hinblick auf die konkrete Situation nicht erkennbar. Was die Katze betrifft, hat es die Beklagte von vornherein abgelehnt, der ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflicht nachzukommen, so dass schon gar keine Veranlassung bestanden hätte, die Katze anderweitig unterzubringen. Hinsichtlich der Schildkröte, über deren Auffinden die Beklagte schon mit Fax vom 19.06.2012 informiert worden war, hat sie erstmals mit Schreiben vom 11.07.2012 reagiert. Eine anderweitige Unterbringung für diesen Zeitraum war für den Kläger somit ungeachtet der Frage, ob auch Schildkröten vom Tierschutzverein K. betreut werden, nicht geboten. Die Beklagte hat die Schildkröte weder abgeholt noch den Kläger darauf hingewiesen, dass er sie abliefern solle, sondern deutlich gemacht, dass sie auch dieses Tier als herrenlos ansehen werde, wenn sich der Besitzer nicht bis spätestens 17.07.2012 melde, so dass auch dann keine Aufwendungen erstattet würden. Auch diese Reaktion belegt, dass die Beklagte sich nicht verlasst gesehen hat, das Tier zu verwahren, da sie es nicht als Fundtier einstufen wollte. |
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| | Vor diesem Hintergrund kommt dem Hinweis auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. keine Relevanz zu. Bestätigt wird das durch das Schreiben der Beklagten vom 21.09.2012, in der sie dann eine Kostenerstattung zusagt, wenn der Nachweis, dass es sich um Fundtiere handle, erbracht werde, ohne noch einmal auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. abzustellen. |
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| | Die Frage, welche Bedeutung der Vereinbarung der Beklagten mit dem Träger des Tierheims K. zukommt, stellt sich soweit nicht. Deshalb ist im hier vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob diese Vereinbarung als Ausgestaltung des der Beklagten für die Verwahrung von Fundtieren zustehenden Ermessens zu beurteilen ist oder ob die Beklagte damit bezweckt, die ihr obliegenden Aufgaben als Fundbehörde abzugeben (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 28.02.2013 - 8 B 60/12 -, juris). |
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| | Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass ein Betrag von 10,- EUR (Katze in Einzelhaltung) bzw. 4,- EUR (mittelgroße Schildkröte) pro Tag die Aufwendungen des Klägers übersteigen könnten, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Zwar wurden diese Kosten auf Basis der vom Kläger ermittelten Verwahrgebühren in Rechnung gestellt, die Gegenstand der jeweiligen Verwahrverträge werden, die aber mit der Beklagten nicht bestehen. Die Beträge können aber dennoch als tatsächliche Aufwendungen zugrunde gelegt werden. Denn bei einer Kostenbewertung ist nicht nur der Aufwand für Futter und räumliche Unterbringung, sondern auch der personelle Aufwand für die Pflege und Versorgung der Tiere sowie die Reinigung der Unterbringungseinrichtungen zu berücksichtigen. Dabei darf nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger auch fest angestellte Mitarbeiter beschäftigt, für die entsprechende Lohnkosten anfallen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht erkennbar, dass die geltend gemachten Aufwendungen keine tatsächliche Grundlage finden. |
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