BGB § 977 Bereicherungsanspruch

Bürgerliches Gesetzbuch

Wer infolge der Vorschriften der §§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet, kann in den Fällen der §§ 973, 974 von dem Finder, in den Fällen des § 976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt.

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Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 27/14
22. Januar 2016
V ZR 27/14 22. Januar 2016
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 L 93/09
30. Januar 2013
3 L 93/09 30. Januar 2013