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BGB § 998 Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück

Bürgerliches Gesetzbuch

Ist ein landwirtschaftliches Grundstück herauszugeben, so hat der Eigentümer die Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs zu trennenden Früchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser Früchte nicht übersteigen.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (12. Zivilsenat) - 12 U 1090/05
12. März 2007
12 U 1090/05 12. März 2007
Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (12. Zivilsenat) - 12 U 204/06
6. November 2006
12 U 204/06 6. November 2006