Ist ein landwirtschaftliches Grundstück herauszugeben, so hat der Eigentümer die Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs zu trennenden Früchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser Früchte nicht übersteigen.
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BGB § 998 Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (12. Zivilsenat) - 12 U 1090/05
12. März 2007
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12 U 1090/05 | 12. März 2007 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (12. Zivilsenat) - 12 U 204/06
6. November 2006
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12 U 204/06 | 6. November 2006 |