BGBEG § 18 Informationspflichten Dritter

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Verlangt ein Dritter, über welchen ein Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsvorgang auslösen kann, von diesem für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments ein Entgelt, so teilt er dies dem Zahlungsdienstnutzer vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von