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BGebG § 11 Gebührenarten

Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes

Die Gebühren sind wie folgt zu bestimmen:

1.
durch feste Sätze (Festgebühren),
2.
nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung (Zeitgebühren) oder
3.
durch Rahmensätze (Rahmengebühren).

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 76/21
10. August 2022
3 Kart 76/21 10. August 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 E 531/19
18. Juli 2019
9 E 531/19 18. Juli 2019