BHO § 111 Prüfung durch den Bundesrechnungshof

Bundeshaushaltsordnung

(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die §§ 89 bis 100, 102 und 103 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Bundes besteht. Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt.

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 3122/18
6. Juni 2019
16 A 3122/18 6. Juni 2019
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 53/09
23. Februar 2011
8 C 53/09 23. Februar 2011