Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 3122/18

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln geändert. Der Bescheid des Bundesrechnungshofs vom 19. März 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4n> 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 lass="absatzRechts">19 20 21 satzRechts">22 class="absatzLinks">das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Bundesrechnungshofs vom 19. März 2018 aufzuheben.

23 tzRechts">24</span> 25 26

Entscheidungsgründe

27 28 29 30 31 32 s="absatzRechts">33 atzRechts">34
35 36 37 38 39 40 s">41 42 43 44 s="absatzRechts">45 46 47 48 49 50 51 52 class="absatzLinks">Nach dieser Vorschrift, soweit hier von Belang, gehen mit der Auflösung eines bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers dessen Rechte und Pflichten auf den Bund über, soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes nicht etwas anderes bestimmt worden ist. Insoweit bezeichnet § 120 SGB VII als Garantiefall die Auflösung eines Unfallversicherungsträgers und regelt als Erbringung der geschuldeten Leistung den Übergang von dessen Pflichten (und Rechten) auf den Bund.

53 54 55 56

absatzLinks">Bei der Auflösung eines bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers und der Umgestaltung von dessen Rechtsverhältnissen ist der Bund schon deshalb nicht durch § 120 SGB VII eingeschränkt, weil der Gesetzgeber nicht an seine eigenen Gesetze gebunden ist, vgl. Art. 20 Abs. 3 GG. Darüber hinaus lässt § 120 SGB VII selbst ausdrücklich abweichende Rechtsvorschriften zu. So kann der Gesetzgeber in dem Auflösungsgesetz insbesondere regeln, dass die Rechte und Pflichten eines aufgelösten Unfallversicherungsträgers auf eine andere Körperschaft als den Bund, insbesondere auf einen anderen Unfallversicherungsträger, übergehen.

57 58 59 60 61 62 ts">63 ss="absatzRechts">64 65 66 67 68 chts">69

="absatzLinks">Gegen diese Auslegung des § 120 SGB VII lässt sich nicht einwenden, dem Parlament würden im wesentlichen Umfang die Erkenntnismöglichkeiten der Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Bundesrechnungshofes vorenthalten. Das Parlament hätte die Unfallversicherungsträger jederzeit in weiterem Umfang oder generell einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof unterwerfen und sich dessen Erkenntnisse damit ohne Weiteres verschaffen können, zumal die Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger in § 29 SGB IV nur einfach-gesetzlich gewährleistet ist. Demgegenüber hat der Gesetzgeber sich mit § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO (im Einklang mit § 55 Abs. 1 Satz 1 HGrG) für eine Privilegierung der Sozialversicherungsträger entschieden. Diese Entscheidung findet ihre Grundlage in Art. 114 Abs. 2 Satz 4 GG, nach dem die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz näher ausgestaltet werden. In gleichem Maße, wie der Gesetzgeber frei wäre, die Privilegierung zu streichen oder für die Unfallversicherungsträger eine abweichende Spezialregelung wie in § 274 Abs. 4 SGB V zu treffen, muss seine Entscheidung respektiert werden, unter den eng begrenzten Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO (im Einklang mit § 55 Abs. 1 Satz 1 HGrG) Prüfungsrechte auszuschließen und insoweit trotz allgemeiner Finanzverantwortung auf eine begleitende Kontrolle durch den Bundesrechnungshof zu verzichten.

70 71 72 73 74 75 76 77

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen