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BHO § 59 Veränderung von Ansprüchen

Bundeshaushaltsordnung

(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Referenzen

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Zitiert von

Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 570/23
28. Januar 2026
26 K 570/23 28. Januar 2026
Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 675/23
28. Januar 2026
26 K 675/23 28. Januar 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 23 K 24.6336
21. August 2025
M 23 K 24.6336 21. August 2025
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17. April 2025
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 524/24
7. Januar 2025
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Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 761/24
8. August 2024
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 4836/20
24. Mai 2024
9 K 4836/20 24. Mai 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1127/21
25. Oktober 2023
12 A 1127/21 25. Oktober 2023
Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 2582/23
25. Juli 2023
26 K 2582/23 25. Juli 2023
GeB vom Verwaltungsgericht München - M 30 K 20.4758
6. Juli 2023
M 30 K 20.4758 6. Juli 2023