Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 675/23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin erhielt in den Jahren 2002 bis 2004 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 08.06.2009 stellte das Bundesverwaltungsamt die Höhe der Darlehensschuld auf insgesamt 7.579,36 Euro fest und setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 2004 und davon ausgehend den Rückzahlungsbeginn auf den 31.10.2009 fest, so dass laut beigefügtem Tilgungsplan die erste vierteljährliche Rate in Höhe von damals 315,00 Euro bis zum 31.12.2009 zu zahlen war. Mit Bescheid vom 16.05.2010 stellte die Beklagte zusätzlich für das Jahr 2002 eine Darlehensschuld in Höhe von 1.002,00 Euro fest. Beide Bescheide fasste die Beklagte mit Bescheid vom 28.09.2010 zusammen.
3Für die Zeit vom 01.10.2009 bis zum 30.06.2018 wurde die Klägerin - zuletzt durch Bescheid vom 16.02.2016 - lückenlos von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt.
4Am 11.02.2019 ging bei der Beklagten ein weiterer Antrag der Klägerin auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung ein. Mit Bescheid vom 18.03.2019 lehnte die Beklagte diesen Antrag für die Zeit vom 01.07.2018 bis zum 30.09.2018 mit der Begründung ab, das Gesetz erlaube eine rückwirkende Freistellung maximal für vier Monate. Für die Zeit vom 01.10.2019 bis einschließlich 30.09.2020 stellte die Beklagte die Klägerin von der Rückzahlungsverpflichtung frei.
5Mit weiterem Bescheid vom 18.03.2019 setzte das Bundesverwaltungsamt gegenüber der Klägerin Zinsen in Höhe von 179,61 Euro wegen eines Zahlungsrückstandes im Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 11.02.2019 (131 Tage) fest.
6Gegen den Zinsbescheid erhob die Klägerin am 07.04.2019 Widerspruch, den sie damit begründete, dass die Zinserhebung rechtswidrig sei, da sie bereits am 21.06.2018 und damit rechtzeitig eine weitere Freistellung für die Zeit ab dem 01.07.2018 beantragt habe. Nach Aufforderung durch die Beklagte legte die Klägerin im Juli 2019 ein auf den 21.06.2018 datiertes Schreiben mit Fax-Sendebereicht mit OK-Vermerk an die Nummer des Bundesverwaltungsamtes vom 21.06.2018 vor. Dieses auf den 21.06.2018 datierte Schreiben enthält - wie sämtliche Schreiben der Klägerin an die Beklagte - den Hinweis, es werde „per Fax“ an „N01 (mit Faxbericht)“ gesendet. In diesem Schreiben vom 21.06.2018 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes (Schwerbehinderung mit einem GdB von 70, Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente und Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 3) nie in der Lage sein werde, die Darlehensschulden zu begleichen. Sie beantragte daher die endgültige Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung, um keine weiteren Freistellungsanträge mehr stellen zu müssen und um der Beklagten den Verwaltungsaufwand zu ersparen.
7Daraufhin hob die Beklagte den Zinsbescheid vom 18.03.2019 durch Bescheid vom 16.08.2019 auf. Das Schreiben vom 21.06.2018 wertete das Bundesverwaltungsamt als Antrag auf Erlass der Darlehensschuld gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO, den die Beklagte mit Bescheid vom 30.08.2019 ablehnte. Außerdem stellte das Bundesverwaltungsamt die Klägerin mit Bescheid vom 19.09.2019 für die Zeit vom 01.07.2018 bis einschließlich 30.06.2020 von der Rückzahlungsverpflichtung frei.
8Am 05.07.2020 stellte die Klägerin einen weiteren Freistellungsantrag für die Zeit ab dem 01.07.2020. Die Beklagte stellte die Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 25.10.2021 für die Zeit vom 01.07.2020 bis einschließlich 30.06.2022 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die nächste vierteljährliche Rate zum 30.09.2022 zu zahlen sei.
9Am 16.12.2022 stellte die Klägerin über das auf der Internetseite des Bundesverwaltunsgamtes dafür vorgesehene Kontaktformular einen weiteren Freistellungsantrag „ab 10.2022“. Dort teilte sie dem Bundesverwaltungsamt mit, dass sie wegen ihres gesundheitlich schlechten Zustandes bereits eine dauerhafte Befreiung von der Rückzahlungsverpflichtung beantragt habe. Diese Beantragung sei stillschweigend erfolgt, so dass sie sinngemäß von einer positiven Entscheidung ausgegangen sei. Trotzdem erhalte sie weiter Mahnungen der Bundeskasse Halle. Sie beantragte daher erneut eine dauerhafte Befreiung von der Rückzahlungsverpflichtung.
10Diesen Antrag wertete das Bundesverwaltungsamt als Antrag auf Erlass der Darlehensrestschuld nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO, als Antrag auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung und zugleich als Antrag auf Stundung der fälligen Beträge.
11Mit Bescheid vom 27.12.2022 lehnte die Beklagte den Erlass der Darlehensschuld nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO ab.
12Mit weiterem Bescheid vom 27.12.2022 lehnte die Beklagte den Freistellungsantrag für Juli 2022 unter Hinweis auf § 18a Abs. 3 BAföG ab, da dieser eine rückwirkende Freistellung für höchstens vier Monate erlaube. Der Freistellungsantrag sei erst am 16.12.2022 eingangen, so dass eine Freistellung für Juli 2022 nicht möglich sei. Für die Zeit vom 01.08.2022 bis 31.12.2023 stellte die Beklagte die Klägerin von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Mit weiterem Bescheid vom 27.12.2022 stundete die Beklagte der Klägerin die fälligen Beträge für die Zeit vom 16.12.2022 bis zum 31.03.2024.
13Mit weiterem Bescheid vom 27.12.2022 setzte das Bundesverwaltungsamt gegenüber der Klägerin Zinsen in Höhe von 104,71 Euro wegen eines Zahlungsrückstandes im Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 16.12.2022 (76 Tage) fest.
14Mit Schreiben vom 15.01.2023, bei der Beklagten eingegangen am 16.01.2023, erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Zinsbescheid vom 27.12.2022. Zur Begründung trug sie vor, sie habe nachweislich am 28.06.2022 die weitere Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung zum 01.07.2022 beantragt. Daher sei die Festsetzung der Zinsen rechtswidrig.
15Mit weiterem Schreiben vom 15.01.2023, bei der Beklagten eingegangen am 16.01.2023, erhob die Klägerin zudem Widerspruch gegen die Ablehnung der Freistellung durch Bescheid vom 27.12.2022, ausdrücklich beschränkt auf die Zeit vom 01.07.2022 bis zum 31.07.2022. Zur Begründung trug die Klägerin vor, sie habe die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung bereits mit Schreiben vom 28.06.2022 beantragt und der Beklagten mitgeteilt, dass sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe und es aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 3) unwahrscheinlich sei, dass sie irgendwann einer Tätigkeit nachgehen werde, die ihr die Rückzahlung des BAföG-Darlehens erlaube. Dieser Antrag sei leider nicht beantwortet worden. Sie habe den Antrag vom 28.06.2022 per Fax mit Faxbericht gesendet, was nachgewiesen werden könne.
16Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2023 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Zinsbescheid vom 27.12.2022 im Wesentlichen mit der Begründung als unbegründet zurück, ein Antrag auf Freistellung sei erst am 16.12.2022 bei der Beklagten eingegangen. Ein Antrag vom 28.06.2022 liege der Beklagten nicht vor. Die Klägerin habe auch keinen Nachweis für dessen Übersendung vorgelegt. Die Klägerin habe den Freistellungsantrag daher nicht rechtzeitig gestellt, so dass sie nicht lückenlos von der Rückzahlungsverpflichtung habe freigestellt werden können. Sie sei daher für mehr als 45 Tage in Zahlungsrückstand geraten, weshalb gemäß § 18 Abs. 2 BAföG in Verbindung mit § 8 DarlehensV Zinsen in der entsprechenden Höhe zu erheben gewesen seien.
17Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung der Freistellung für Juli 2022 durch Bescheid vom 27.12.2022 mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2023 im Wesentlichen mit der im Ausgangsbescheid enthaltenen Begründung als unbegründet zurück.
18Die Klägerin hat am 06.02.2023 Klage gegen den Freistellungsbescheid vom 27.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2023 erhoben, ausdrücklich beschränkt auf die Ablehnung des Antrages auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung für die Zeit vom 01.07.2022 bis zum 31.07.2022. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 26 K 570/23 geführt.
19Am 09.02.2023 hat die Klägerin zudem Klage gegen den Zinsbescheid vom 27.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2023 erhoben.
20Mit der Klagebegründung vom 02.04.2023 übersandte die Klägerin im Verfahren 26 K 570/23 ein auf den 28.06.2022 datiertes Schreiben. Dieses Schreiben enthält den Hinweis, es werde „nur per Fax“ an „N01 (mit Faxbericht)“ gesendet. In diesem Schreiben beantragt die Klägerin unter Berufung auf ihre gesundheitlichen Probleme „eine stillschweigende unbefristete Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtungen ab 01.07.2022 bis auf weiteres.“
21Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Schriftsatz vom 02.04.2023 vor, sie habe rechtzeitig am 28.06.2022 die Freistellung von den Rückzahlungsverpflichtung für die Zeit ab dem 01.07.2022 bei der Beklagten beantragt und gleichzeitig mitgeteilt dass sie aufgrund ihrer schlechten Gesundheit eine dauerhafte volle Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe. Ferner habe sie mitgeteilt, dass es aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit mit dem daraus dauerhaft resultierenden Pflegegrad 3 absolut unwahrscheinlich sei, dass sie irgendwann einer Tätigkeit nachgehen und eine Möglichkeit haben werde, das BAföG-Darlehen zurückzubezahlen. Somit habe sie die stillschweigende Zustimmung für einen dauerhaften Erlass von den Zahlungsverpflichtungen beantragt. Für den Fall, dass ihr Antrag nicht die stillschweigende Zustimmung seitens der Beklagten finde, habe sie um die Mitteilung weiteren Informationen gebeten. Da sie keine entsprechende Rückmeldung seitens des Bundesverwaltungsamtes erhalten habe, sei sie davon ausgegangen, dass ihrem Antrag stillschweigend entsprochen worden sei.
22Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
23den Zinsbescheid vom 27.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2023 aufzuheben.
24Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
25die Klage abzuweisen.
26Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, im Zusammenhang mit einer Freistellung könnten Rückstandszinsen u. a. deswegen entstehen, weil ein weiterer Freistellungsantrag verspätet gestellt werde und die gesetzlich maximal zulässige Rückwirkung von vier Monate nicht ausreiche, den zurückliegenden Zeitraum bis zum vorherigen Freistellungszeitraum abzudecken. Die rückwirkende Freistellung lasse die Zinszahlungspflicht für denselben Zeitraum unberührt.
27Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO.
31Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
32Der angefochtene Bescheid vom 27.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtliche Grundlage für den Zinsbescheid ist § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG in der Fassung vom 23.12.2014 (a. F.). Denn gemäß § 66a Abs. 6 Satz 1 BAföG in der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltenden Fassung vom 19.10.2022 ist für Darlehensnehmende - wie die Klägerin -, denen Förderung vor dem 01.09.2019 nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG geleistet wurde, § 18 BAföG in der am 31.08.2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Am 31.08.2019 galt § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG in der Fassung vom 23.12.2014 fort, weil die Neuregelung durch Gesetz vom 08.07.2019 gemäß § 66a Abs. 3 BAföG erst ab dem 01.09.2019 anzuwenden war.
33Danach ist der gesamte noch nicht getilgte Rückzahlungsbetrag nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG a. F. mit sechs vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV beginnt die Verzinsung mit dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind.
34Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
35Die Klägerin hat einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten und befand sich während des dem Zinsbescheid vom 27.12.2022 zugrunde gelegten Zinszeitraums vom 01.10.2022 bis zum 16.12.2022 im zinsauslösenden Zahlungsverzug. Denn die der Klägerin zuletzt durch Bescheid vom 25.10.2021 gewährte Freistellung endete am 30.06.2022. Damit wurde die nächste vierteljährliche Rate zum 30.09.2022 fällig. Auf diese Rate hat die Klägerin jedenfalls bis zum 26.12.2022 keine Zahlung geleistet. Damit befand sie sich seit dem 01.10.2022 in Zahlungsrückstand.
36Die Zinsfestsetzung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
37Die Zugrundelegung eines Zinssatzes von sechs Prozent für das Jahr gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG a. F. begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist insbesondere nicht wegen der (damaligen) Niedrigzinsphase verfassungswidrig.
38Vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 27.10.2021 - 26 K 8026/18 -, juris, Rn. 36 ff., und Beschluss vom 24.09.2021 - 26 K 5557/18 -, juris, Rn. 39 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2023 - 12 A 2977/21 -, juris, Rn. 8 ff.
39Die Berechnung lässt keine Fehler erkennen; solche werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
40Auch ist eine nahtlose rückwirkende Freistellung für die Zeit ab Juli 2022 durch Bescheid vom 27.12.2022, die zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Zinsbescheides hätte führen können,
41vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.02.2025 - 12 A 243/23 -, juris, Rn. 29 ff.,
42vorliegend gerade nicht erfolgt. Eine Freistellung für Juli 2022 wurde durch Bescheid vom 27.12.2022 rechtmäßig abgelehnt.
43Vgl. hierzu den Gerichtsbescheid vom heutigen Tag im Verfahren 26 K 570/22.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
45Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
46Rechtsmittelbelehrung
47Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
48Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
49Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
50Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
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Referenzen
- § 18 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BHO § 59 Veränderung von Ansprüchen 3x
- § 18a Abs. 3 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 Abs. 2 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 84 1x
- VwGO § 113 1x
- § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 66a Abs. 6 Satz 1 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 66a Abs. 3 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 188 1x
- Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 570/23 2x
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