BHO § 62 Kassenverstärkungsrücklage

Bundeshaushaltsordnung

Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen (§ 18 Abs. 2 Nr. 2) soll durch möglichst regelmäßige Zuführung von Haushaltsmitteln eine Kassenverstärkungsrücklage bei der Deutschen Bundesbank angesammelt werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von