(1) Das zuständige Bundesministerium darf
- 1.
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Verträge zum Nachteil des Bundes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern, - 2.
-
einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für den Bund zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.