BHO § 8 Grundsatz der Gesamtdeckung

Bundeshaushaltsordnung

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 2 K 1446/13
2. April 2014
2 K 1446/13 2. April 2014