Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.
BHO § 8 Grundsatz der Gesamtdeckung
Bundeshaushaltsordnung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 2 K 1446/13
2. April 2014
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2 K 1446/13 | 2. April 2014 |