Erlässt der Bundesrechnungshof zur Durchsetzung seiner Rechte nach § 94 Absatz 1 und § 95 Anordnungen, so hat die Anfechtungsklage hiergegen keine aufschiebende Wirkung.
BHO § 95a Prüfungsanordnung und Entfall der aufschiebenden Wirkung
Bundeshaushaltsordnung
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