Erlässt der Bundesrechnungshof zur Durchsetzung seiner Rechte nach § 94 Absatz 1 und § 95 Anordnungen, so hat die Anfechtungsklage hiergegen keine aufschiebende Wirkung.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BHO § 95a Prüfungsanordnung und Entfall der aufschiebenden Wirkung
Bundeshaushaltsordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.