BHO § 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

Bundeshaushaltsordnung

Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Bundesrechnungshof den Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit unterrichten. Berichtet er dem Bundestag und dem Bundesrat, so unterrichtet er gleichzeitig die Bundesregierung. Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Berichte zu Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unverzüglich nach Zuleitung im Internet.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 547/21
15. April 2021
2 BvR 547/21 15. April 2021
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 30/15
22. März 2018
7 C 30/15 22. März 2018