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BHO § 96 Prüfungsergebnis

Bundeshaushaltsordnung

(1) Der Bundesrechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den zuständigen Dienststellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er kann es auch anderen Dienststellen und dem Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages mitteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält.

(2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Bundesrechnungshof dem Bundesministerium der Finanzen mit.

(3) Der Bundesrechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Bundes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.

(4) Der Bundesrechnungshof kann Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde. Gleiches gilt für Berichte, wenn diese abschließend vom Parlament beraten wurden. Zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt. Satz 3 gilt auch für die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 6 B 23.24
20. Mai 2025
6 B 23.24 20. Mai 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 6 B 21.24
20. Mai 2025
6 B 21.24 20. Mai 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 6 B 22.24
20. Mai 2025
6 B 22.24 20. Mai 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 6 C 11/20
29. Juni 2022
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28. Oktober 2021
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 2447/12
3. Juni 2021
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1. August 2019
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 6 C 1/18
27. Februar 2019
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 6 K 9164/16
31. Januar 2019
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