Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 2447/12
Tenor
Soweit der Kläger seine Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt von der Beklagten in Bezug auf Äußerungen im Prüfbericht des Bundesrechnungshofs (BRH) vom 15. Mai 2007 Widerrufs- und Richtigstellungserklärungen.
3Der Kläger war Beamter der Stadt C. und wurde ab 1993 für seine Tätigkeit zunächst als Verwaltungsdirektor und ab 2001 als kaufmännischer Geschäftsführer der L. in C. freigestellt. Die 1989 gegründete L. steht in der Trägerschaft des Bundes und der Länder. Sie erhielt u. a. in den Jahren 2002 bis 2006 öffentliche Mittel aus dem Haushalt des Bundesbeauftragten für Kultur und Medien (Bundesbeauftragter). 2006 beliefen sich die institutionellen, nicht auf bestimmte Ausstellungsprojekte bezogenen Fördermittel aus dem Bundeshaushalt auf 16 Millionen Euro. Das Kuratorium der L. überwacht die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung. Weiteres Organ ist die Gesellschafterversammlung.
4Im Oktober 2004 bat ein Mitglied des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestags den BRH, die eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten der L. insbesondere im Musikbereich zu prüfen, u. a. weil die L. hoch subventioniert sei und damit gegenüber anderen Veranstaltungsanbietern Wettbewerbsvorteile habe. Kurz darauf kündigte der BRH dem Bundesbeauftragten eine Prüfung der Ausgaben des Bundes für die L. an. Gegenstand der Prüfung war die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung von Bundesmitteln vor allem anlässlich der in den Jahren 2002 bis 2005 durchgeführten Musikveranstaltungen auf dem Vorplatz der L. und im Rahmen der dort betriebenen Eisbahn.
5Im Februar 2006 erstellte das Zentrum für Kulturforschung in C. aufgrund von Untersuchungen im Jahr 2005 im Auftrag der L. einen Bericht zum Thema „Zielgruppenspezifische Nutzung der Angebotssegmente in der L. 2005“. Mit der Studie wurde im Wege einer Besucherumfrage unter anderem der Frage nachgegangen, ob sich zwischen den „klassischen“ und den „populären“ Angebotssegmenten der L. Besucherschnittmengen ermitteln ließen.
6Dem Bundesbeauftragten wurden 2006 vorläufige Ergebnisse der Prüfung des BRH übersandt. Diese wiesen ein Defizit von rund 5 Millionen Euro bei den Freiluftkonzerten und bei dem Betrieb der Eisbahn in den Jahren 2002 bis 2005 aus. In einer Stellungnahme vom 20. November 2006 führte der Bundesbeauftragte u. a. aus, die errechneten Verluste aus den Freiluftkonzerten resultierten daraus, dass der BRH bei seiner Betrachtung Sachleistungen in Form von kostenlosen Medienleistungen von jährlich bis zu 1,9 Millionen Euro nicht berücksichtige, ohne die Werbemaßnahmen für sämtliche Veranstaltungen der L. jedoch nicht zu realisieren gewesen seien. Zudem wies er darauf hin, dass die von der L. beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Gegensatz zu den Prüfern des BRH ein positives Ergebnis der Veranstaltungen von 436.000 Euro festgestellt habe. 2004 habe das Bundesverwaltungsamt die L. und ihre Geschäftsführung umfassend geprüft, ohne Gründe für Beanstandungen hinsichtlich der Geschäftsführung oder der Aktivitäten zu ermitteln. Die Nichtberücksichtigung der kostenlosen Medienleistungen entspreche § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO), sei aber förderpolitisch nicht sachgerecht. Betriebswirtschaftlich betrachtet müsse der Wert der unbaren Leistungen als Teil der Eigenmittel dargestellt werden. Kosten für den Einsatz von eigenem Personal seien demgegenüber zu vernachlässigen, weil die Veranstaltungen zu fast 100 % von Fremdpersonal durchführt würden. Im Ergebnis seien keine zusätzlichen Bundesmittel geflossen und es sei zu keiner Einschränkung des „Kerngeschäfts“ gekommen.
7Der BRH setzte sich in einem internen Vermerk mit der Stellungnahme des Bundesbeauftragten auseinander und hielt daran fest, dass das obengenannte Defizit eingetreten sei.
8In dem diese Prüfung abschließenden Bericht des BRH vom 19. Januar 2007, der sich insbesondere zu den Freiluftkonzerten, zur Eisbahn und zu den Förderinteressen des Bundes sowie zu Mängeln im Rechnungswesen verhielt, legte der BRH u. a. im Einzelnen dar, aus welchen Gründen die Freiluftkonzerte anstelle der von der L. errechneten Überschüsse in Höhe von jährlich zwischen 400.000 und 900.000 Euro jährliche Verluste von teilweise über einer Million Euro aufwiesen. Unabhängig davon, dass der Einsatz des eigenen Personals bei der Kostenermittlung nicht berücksichtigt worden sei, habe die Einbeziehung kostenloser, nicht durch Rechnungen belegter Sponsorenleistungen und die mehrfache Berücksichtigung von Rabatten das Jahresergebnis verbessert und die tatsächlich in den Jahren 2002 bis 2005 entstandenen Verluste in Höhe von rund 5 Millionen Euro ausgeglichen. Die Erfolgsrechnungen für die Konzerte seien in den Positionen „Erträge/ Vermögensvorteile“ sowie „Aufwendungen/Kosten“ auch insofern unzutreffend gewesen, als den Sponsoren Präsentationsrechte eingeräumt worden seien, die nach kaufmännischen Grundsätzen als Leistungen der L. getrennt zu erfassen und mit Rechnungen zu belegen gewesen wären. Da die wechselseitigen Leistungen unentgeltlich erbracht worden seien, halte der BRH sie für im Wesentlichen gleichwertig.
9Der Bericht veranlasste den Haushaltsausschuss in seiner Sitzung am 7. März 2007, eine erneute Prüfbitte gegenüber dem BRH auszusprechen. In diesem Rahmen sollte die L. die Verträge über Konzertveranstaltungen auf ihrem Gelände aus den Jahren 2006 und 2007 offenlegen und es sollte eine umfassende Prüfung des kaufmännischen Handelns erfolgen.
10Die örtlichen Erhebungen fanden bis zum 26. April 2007 statt. Am 23. und 24. April 2007 wurde der Kläger mündlich angehört. Vom 24. April bis zum 13. Mai 2007 war er dienstunfähig erkrankt. Am 28. April 2007 übersandte der BRH der Geschäftsführung der L. den ermittelten Sachverhalt mit der Bitte um kurzfristige Stellungnahme, die trotz Erkrankung unter Mitwirkung des Klägers am 30. April 2007 erfolgte. Darin führte die Geschäftsführung der L. u. a. aus, für das Kuratorium, die Gesellschafter und die Geschäftsführung sei es bislang darauf angekommen, dass bei der Programmplanung und Durchführung die verfügbaren Bundesmittel eingehalten worden seien und nur dann hätten überschritten werden dürfen, wenn höhere Ausgaben durch Mehreinnahmen bzw. selbst erwirtschaftete Einnahmen oder durch Einsparungen in anderen Ausgabentiteln ausgeglichen und Nachforderungen am Ende des Jahres an den Bund vermieden würden. Von den Wirtschaftsprüfern seien Testate bislang uneingeschränkt erteilt worden. Eine Kostendeckung sei nicht das Ziel der Freiluftkonzerte gewesen; man habe hierüber vielmehr museumsferne Besucherschichten erreichen wollen. Dies sei auch gelungen, wie die im Februar 2006 erstellte Studie des Zentrums für Kulturforschung belege. Auch der kontinuierliche Anstieg der Besucherzahlen in den letzten Jahren belege den Erfolg der zusätzlichen Veranstaltungen. Die Vielzahl kostenloser Sachleistungen von Medienpartnern finde zwar keinen Eingang in die Bilanz, könne aber bei der Erfolgsbetrachtung nicht ausgeblendet werden. In Bezug auf die Nutzung von Bonusmeilen werde in Zukunft beachtet, dass durch dienstliche Flüge erwirtschaftete Bonusmeilen ausschließlich für dienstliche Zwecke verwendet würden.
11Anfang Mai 2007 übermittelte der BRH dem Bundesbeauftragten einen Entwurf des Berichts, den dieser als ebenso gründlich und tiefgehend wie schonungslos bewertete und konkrete Maßnahmen zur Aufarbeitung der Versäumnisse und Verfehlungen ankündigte.
12Der streitgegenständliche Prüfbericht vom 15. Mai 2007 wurde am selben Tag dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses, dem Bundesbeauftragten, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Prüfungsamt des Bundes übersandt. Zu den wesentlichen Prüfergebnissen stellte der BRH einleitend u. a. fest, dass die Prüfung erhebliche Mängel in der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung und bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch das Kuratorium als Aufsichtsorgan der Gesellschaft ergeben habe. Ferner habe der Bundesbeauftragte die Zuwendungen an die Gesellschaft unzureichend gesteuert und kontrolliert. Die Geschäftsführung habe dem Kuratorium insbesondere nicht über die Verluste des Geschäftsfeldes „Freiluftkonzerte“ berichtet und damit ihre Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß wahrgenommen. Die Gesellschaft hätte Verluste von rund 6 Millionen Euro in den letzten fünf Jahren vermeiden können, wenn das Geschäftsfeld rechtzeitig aufgegeben worden wäre. Die Geschäftsführung habe es versäumt, dem Kuratorium zustimmungspflichtige Verträge vorzulegen. Sie habe auf Einnahmen verzichtet, indem sie im Zeitraum 2002 bis 2006 rund 21.000 Freikarten im Nominalwert von 840.000 Euro ausgegeben habe. Die vom Kläger über deren Vergabe vernichteten Aufzeichnungen seien aufbewahrungspflichtig gewesen. Außerdem habe die Geschäftsführung die private Nutzung dienstlich erworbener Vergünstigungen aus Bonusprogrammen von Fluggesellschaften zugelassen. Der BRH empfahl dem Bundesbeauftragten u. a., das Geschäftsfeld „Freiluftkonzerte" aufzugeben und die Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen sowie die angemessenen Folgerungen zu ziehen. Zudem wurde in dem Bericht in Auseinandersetzung mit der Argumentation der Geschäftsführung, die Freiluftkonzerte hätten eine Ertragssteigerung im Kerngeschäft bewirkt, ausgeführt, dass nicht belegt werden könne, ob der Besucheranstieg bei den Ausstellungen auf Freiluftkonzerte zurückzuführen sei. Überdies beanstandete der BRH, dass der Kläger als Verwaltungsdirektor 1998 sein Zeichnungsrecht überschritten habe. Wegen des weiteren Inhalts des Berichts wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten, Band 6 der Beiakten, Seiten 477 ff., verwiesen.
13Kuratorium und Gesellschafterversammlung der L. beschlossen, den Arbeitsvertrag mit dem Kläger aufzuheben, weil das Vertrauensverhältnis zerstört sei. Sie stellten ihn jedoch zunächst bis auf weiteres von seinem Amt als kaufmännischer Geschäftsführer frei.
14Unter dem 28. Mai 2007 gab der Kläger persönliche Erklärungen und Stellungnahmen zu dem Bericht ab. Er machte u. a. geltend, durch die in weiten Teilen öffentlich transportierten Negativvorgänge um die L. sei er gesundheitlich angeschlagen. Die Vorgänge der vergangenen Wochen und Monate stellten für ihn einen gezielten Versuch dar, seine 14-jährige Arbeit für die L. und den überragenden wirtschaftlichen Erfolg des Hauses unter seiner kaufmännischen Leitung zu desavouieren und zu demontieren, bewusst auch um den Preis seiner Gesundheit und seines einwandfreien Rufs. Er machte geltend, der Bericht des BRH sei ihm weder als Organ der L. noch persönlich mit der Möglichkeit zur Einsicht und Stellungnahme vorgelegt worden. Der Informationsdienst der Bundesregierung „Regierung online“ habe den Entzug der Vertrauensgrundlage verlautbart. Eine konkrete Verfehlung oder ein dezidierter Vorwurf an ihn, aus dem sich ein Freistellungs- oder Kündigungsgrund ableiten ließe, sei bis heute seitens des Bundesbeauftragten nicht offiziell verlautbart worden. Er werde sich gegen die Vorwürfe wehren und alle sich bietenden Möglichkeiten prüfen lassen, dienst-, zivil- und strafrechtlich gegen jede Institution und Person vorzugehen, die Anteil an den ruf- und geschäftsschädigenden Vorgängen gehabt hätten und noch hätten. Der Kläger stellte seine Sicht der wirtschaftlichen Lage umfassend dar und bestritt im Einzelnen die Darstellungen des Prüfberichts. Insbesondere führte er aus, die L. habe ihr komplettes Programm inklusive der Konzerte über die Bundeszuschüsse hinaus mit selbst erwirtschafteten Mitteln gedeckt. Sie habe keinerlei Schulden oder Kredite in Anspruch nehmen müssen. Seit 1992 habe die L. uneingeschränkt ein jährliches Testat durch wechselnde Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie jährliche Genehmigungen der Verwendungsnachweise aus dem Bundesverwaltungsamt erhalten. Für 2006 habe die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen Gewinn von über 0,5 Millionen Euro testiert. 2005 habe der Gewinn etwa 0,6 Millionen Euro betragen. Zwar könne unter dem Aspekt der Bewirtschaftung öffentlicher Zuwendungsmittel eine kamerale Betrachtung berechtigt und notwendig sein. Dies könne zu einer anderen Bewertung des Jahresabschlusses führen. Man könne diesen Aspekt aber nicht unberücksichtigt lassen. Die Freiluftkonzerte seien vom Kuratorium unterstützt worden, wie das Strategiepapier vom 6. Dezember 2006 zeige. Der Bundesbeauftragte habe noch am 26. Februar 2007 anlässlich eines Berichterstattergesprächs, an dem unter dem Vorsitz des Bundestags-abgeordneten Kampeter, u. a. der Intendant der L. , deren Prokurist und er selbst teilgenommen hätten, darauf hingewiesen, dass die Freiluftkonzerte erfolgreich und notwendig seien. Für eine Flugreise seiner Lebensgefährtin seien ausweislich privater Rechnungskopien keine dienstlich erflogenen Bonusmeilen eingesetzt worden. Vielmehr sei ein Teil der durch private Flüge erworbenen Flugmeilen im Umfang von insgesamt 181.940 Meilen verwendet worden. Die Stellungnahme der L. , die dem Bundesbeauftragten und dem BRH am 30. April 2007 vorgelegen habe, habe auf den endgültigen Prüfbericht des BRH keinen messbaren Einfluss genommen. Über den Sachverhalt bestehe zwischen L. und BRH keinesfalls Einvernehmen. Der Bericht des BRH sei durch die Stellungnahme vom 30. April 2007 weitgehend widerlegt.
15Die Prüfungsverfahren waren Gegenstand überregionaler Berichterstattung in den Medien und zwar auch aufgrund klägerischer Interviews bzw. Stellungnahmen.
16Laut einem Bericht der von der L. beauftragten Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft vom 29. Mai 2007 über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2006 schloss die L. das Jahr 2006 zwar mit einem Überschuss in Höhe von 528.000 Euro ab. Aufgrund von Vorjahresverlusten verblieb jedoch ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 1.875.000 Euro. Einer Übersicht über die Jahre 2002 bis 2006 zufolge waren in den Jahren 2002, 2003 und in besonders hohem Maße in 2004 Verluste eingetreten. Aus dem Bericht ergibt sich ferner, dass Umsatzerlösen aus den Freiluftkonzerten in Höhe von 4.306.000 Euro im Jahr 2006 Kosten für diese Veranstaltungen in Höhe von 5.365.000 Euro gegenüberstanden. In dem Bericht wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ausgaben, die nicht den Veranstaltungen hätten zugeordnet werden können, wie etwa die Reinigung, für die insgesamt rund 2 Millionen Euro ausgegeben worden seien, nicht auf Ausstellungen einerseits und Freiluftkonzerte andererseits hätten aufgeteilt werden können.
17Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis und war anschließend als Gastronom tätig. Ab Oktober 2007 strengten er und sein Prozessbevollmächtigter verschiedene Verfahren an, u. a. gegen Mitarbeiter des BRH und gegen die Beklagte, vertreten teils durch den BRH, teils durch den Bundesbeauftragten. Im weiteren Verlauf wurde in den Medien berichtet, die L. sei knapp einer Insolvenz durch Überschuldung entgangen, der Bund habe durch geeignete Maßnahmen die bilanzielle Überschuldung abgewendet. Eine auf Schadensersatz in Höhe von 4 Millionen Euro gerichtete Klage der L. gegen die in Bezug auf die Jahre 2003/2004 tätige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft führte vor dem Oberlandesgericht I. am 28. August 2010 zu einem Vergleich über 1 Million Euro. Ein gegen den Kläger eingeleitetes Strafverfahren stellte das Amtsgericht C. am 23. März 2012 endgültig ein. Sämtliche Verfahren fanden Resonanz in der Presse.
18Unter dem 10. Juli 2009 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Präsidenten des BRH – im Ergebnis ohne Erfolg – dazu auf, bis zum 14. August 2009 jeweils Unterlassungs- und Widerrufs- sowie Richtigstellungserklärungen in Bezug auf Äußerungen in dem streitbefangenen Bericht abzugeben.
19Am 31. Dezember 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er eingehend den Ablauf des Prüfverfahrens aus seiner Sicht dargestellt, umfassendes Schriftmaterial vorgelegt und sein Vorbringen u. a. in den Stellungnahmen zu dem Bericht wiederholt und vertieft. Der BRH habe sein Persönlichkeitsrecht verletzt und in Form übler Nachrede gegen ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB verstoßen. Er, der Kläger, sei aufgrund des bundesweit in die Öffentlichkeit getragenen Berichts schwerwiegend und unberechtigt belastet worden. Die Prüfer hätten gezielt und absichtlich falsche Behauptungen aufgestellt, um ihn schwerwiegend zu diskreditieren. Zwar werde er in dem Bericht nicht namentlich benannt. Er sei aber für die Adressaten des Berichts und die informierte Presse aufgrund der Formulierungen ohne weiteres identifizierbar. Er habe daher u. a. einen Anspruch auf Widerruf bzw. Berichtigung der Behauptungen gegenüber dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages und gegenüber dem Bundesbeauftragten. Es bestehe insoweit keine Privilegierung der Prüfer des BRH aufgrund der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit.
20Der Wahrheitsgehalt der beanstandeten Aussagen im Bericht des BRH müsse in diesem gerichtlichen Verfahren aufgeklärt werden. Dadurch werde nicht in die Pflichten und Befugnisse des BRH gegenüber Verfassungsorganen eingegriffen. Der Schutz der Tätigkeit des BRH, dessen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit bezögen sich nicht auf Prüfungen, die durch die Feststellung falscher, unrichtiger oder insgesamt einen falschen Eindruck vermittelnder Tatsachen die Rechte einzelner Personen verletzten. Eine unvollständige Berichterstattung sei wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn hierdurch beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen könne. Er, der Kläger, sei durch die Äußerungen auch fortdauernd beeinträchtigt. Wegen der schikanierenden, entwürdigenden Art und Zielrichtung des Prüfverfahrens sei er psychisch schwer erkrankt. Der Bericht habe überdies zur Folge gehabt, dass der Bundesbeauftragte Strafanzeige gegen ihn erstattet habe und im Rahmen eines mehrjährigen Ermittlungsverfahrens unter Beteiligung der Medienöffentlichkeit Durchsuchungen stattgefunden hätten und Banken angeschrieben worden seien. Es seien auch, zum Teil öffentlich, weitere rechtliche Schritte gegen ihn in Aussicht gestellt worden. Bei der Stadt C. , die ein Disziplinarverfahren angekündigt habe, habe er keine Tätigkeit übernehmen können; vielfältige Bewerbungen seien seither erfolglos geblieben. Eine anhaltende Rufschädigung ergebe sich auch aus Internetveröffentlichungen, die weiterhin über Suchdienste zu finden seien, sowie aus dem Umstand, dass er immer wieder in C. und Umgebung auf den Bericht und seine Folgen angesprochen werde.
21Erst durch die Konzerte sei es möglich gewesen, in erheblichem Umfang Sponsoren für die L. zu interessieren, dadurch eine bundesweite und sogar im Ausland wirksame Werbung für sämtliche Veranstaltungen der L. zu finanzieren und insgesamt die Einnahmesituation der Kultureinrichtung zu verbessern. Für die anlässlich der Konzerte eingeworbenen Medienleistungen mit einem Wert von jährlich bis zu 1,8 Millionen Euro habe die L. lediglich Gegenleistungen im Wert von durchschnittlich 10 % dieser Leistungen erbringen müssen. Er habe die rund 21.000 Freikarten im Wert von 840.000,00 Euro von 2002 bis 2006 nicht unter grober Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten vergeben. Vielmehr habe die L. durch 80 % dieser Freikarten Medien- und Sponsoringleistungen im Wert von jährlich bis zu 1,8 Millionen Euro erlangt. Die Verträge mit der Presse, Rundfunk, Fernsehen und der E. AG seien auch dem BRH zur Verfügung gestellt worden. Von 2002 bis 2006 seien Medienleistungen im Wert von insgesamt 8.172.971,42 Euro erbracht worden, sodass der Wert der Freikarten nicht einmal 10 % dieser Leistungen betragen habe. Die Vergabe der restlichen Freikarten sei branchenüblich gewesen. Da die Bundeszuwendungen nicht kostendeckend gewesen seien, sei erst durch die eigenerwirtschafteten Einnahmen eine Kostendeckung erreicht worden. Zwar seien im Berichtszeitraum insgesamt 40 Millionen Euro mehr ausgegeben worden, als durch Bundeszuwendungen abgedeckt gewesen seien (34 Millionen Euro für Ausstellungen und 6 Millionen Euro für Freiluftkonzerte). Bilanzrechtlich sei aber kein Verlust eingetreten. Die Geschäftsführung der L. habe vielmehr nach den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit gehandelt. Die Bedeutung der Freiluftkonzerte für die eigenwirtschaftlichen Einnahmen aufgrund von Sponsoringleistungen und die in diesem Zusammenhang bestehende Praxis der Vergabe von Freikarten sei vom BRH gezielt ausgeblendet worden, um ihn, den Kläger, zu desavouieren. Der Bericht verkenne, dass durch die Freiluftkonzerte mit Rücksicht auf die gesponserten Werbemaßnahmen, die auch die Ausstellungen beworben hätten, über die Eintrittsgelder für sämtliche Veranstaltungen der L. Eigeneinnahmen in Höhe von jährlich 14 Millionen Euro erwirtschaftet worden seien. Die L. habe die Relevanz der Freiluftkonzerte für die Besucher von Ausstellungen durch eine Studie ermittelt. Eine mögliche Einsparung öffentlicher Mittel durch Wegfall der Konzerte sei eine hypothetische, durch nichts belegte Behauptung des Berichts. Es habe eine ordnungsgemäße Finanzbuchhaltung gegeben und die Gremien seien über die finanzielle Situation der L. ausreichend unterrichtet gewesen. Der Berichtsentwurf vom 28. April 2007 habe den zuvor abgegebenen Stellungnahmen der Geschäftsführung der L. grundlegend widersprochen. Der endgültige Prüfbericht weiche dann erheblich von dem vorgelegten Entwurf ab und enthalte eine Fülle gezielter, schwerwiegender, seine Person offen desavouierender Feststellungen und Behauptungen. Es seien insbesondere keine schriftlichen Aufzeichnungen über Adressaten und Anlässe für die Vergabe von Freikarten auf seine Anordnung vernichtet worden. Vielmehr seien nur nicht aufbewahrungspflichtige, für mehrere Jahre im Call-Center erstellte Kontrolllisten über Kartenkontingente für Firmen, Sponsoren und andere Empfängergruppen zur Verhinderung von Mehrfachausgaben entsorgt worden. Der Listeninhalt sei auf einer CD-Rom gespeichert, die er, der Kläger, überreiche. Die Angaben seien außerdem auf dem Zentralserver der städtischen U. GmbH hinterlegt. Die behauptete Aktenvernichtung habe nicht stattgefunden. Lediglich ungeordnet in seinem Vorzimmer aufbewahrte Zweitkopien zum Zweck stichprobenartiger Kontrollen seien auf seine Anweisung vernichtet worden.
22Dass die Geschäftsführung der L. deren Kuratorium nicht über die sich aus der Finanzbuchführung ergebenden Verluste der Freiluftkonzerte informiert habe, sei zwar zutreffend, dies sei aber allein auf ein fehlendes Interesse der Mitglieder des Kuratoriums zurückzuführen, dem es nur darauf angekommen sei, ob sich die Programmplanung mit den verfügbaren Bundesmitteln realisieren lasse.
23Er habe zudem in seiner Funktion als Verwaltungsdirektor der L. nicht seine Kompetenzen durch Missbrauch des Zeichnungsrechts überschritten. Die Unterzeichnung sei seinerzeit in Abwesenheit des damals alleinigen Geschäftsführers erfolgt. Er, der Kläger, sei als Verwaltungsdirektor und Prokurist nach der Geschäftsordnung der L. berechtigt gewesen, anstelle des Geschäftsführers zu unterzeichnen. Zwar sei der Geschäftsführer bei einem Vertragsvolumen von über 50.000 Euro nur mit Gegenzeichnung des Beauftragten für den Haushalt zeichnungsberechtigt gewesen, aber dieser sei er, der Kläger, persönlich gewesen und es sei durch die Gesellschafterversammlung zum damaligen Zeitpunkt auch kein Vertreter bestellt gewesen.
24Auch habe er ein dienstlich erworbenes Meilenkonto nicht für den Flug einer privaten Begleitperson verwandt. Er habe nicht nur die wenigen dienstlichen, sondern auch seine privaten Flugreisen über die Reisestelle der L. gebucht. Für die privaten Flüge seien ihm 184.000 Meilen gutgeschrieben worden. Für die Mitnahme seiner Lebensgefährtin nach V. habe er davon 120.000 Meilen für den Flug G. -J. in Anspruch genommen.
25Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,-- Euro zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:
a) Ob der Besucheranstieg bei den Ausstellungen auf Freiluftkonzerte zurückzu-führen ist, kann nicht belegt werden. Die Geschäftsführung hat die Auswirkungen von Freiluftkonzerten auf die Besucherzahlen nicht ermitteln lassen. Dies gilt auch für die Frage, ob breitere Besucherschichten für die Ausstellungen gewonnen werden können.
29b) Der Verwaltungsdirektor unterzeichnete allein für die Gesellschaft im März 1998 einen Vertrag über die Durchführung von Abendveranstal-tungen. Der Vertrag umfasste ein Finanzvolumen von mehr als 62.500,00 Euro. Der Bundesrechnungshof beanstandet, dass der Verwaltungsdirektor die in der Geschäftsordnung für die Gesellschaft festgelegten Zeichnungs-rechte nicht beachtete.
30c) Bei den von der Geschäftsleitung der L. unter Verantwortung des Klägers vernichteten Aufzeichnungen (über die Vergabe von Freikarten) handelte es sich auch um aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne des § 257 Abs. 1 HGB und § 147 Abgaben-ordnung. Die Gesellschaft war auch nach dem Zuwendungsrecht verpflichtet, die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren (Nr. 6.3. ANBest-I).
31- 32
2. Der Kläger hat weiter beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, und gegenüber dem Bundesbeauftragten für Kultur und Medien, Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Platz 1, 11011 Berlin, folgende Behauptungen zu widerrufen:
34a) Bei den von der Geschäftsleitung der L. unter Verantwortung des Klägers vernichteten Aufzeichnungen (über die Vergabe von Freikarten) handelte es sich auch um aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne des § 257 Abs. 1 HGB und § 147 Abgaben-ordnung. Die Gesellschaft war auch nach dem Zuwendungsrecht verpflichtet, die Aufzeich-nungen mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren (Nr. 6.3. ANBest-I).
35b) Ob der Besucheranstieg bei den Ausstellungen auf Freiluftkonzerte zurückzu-führen ist, kann nicht belegt werden. Die Geschäftsführung und damit der Kläger als verantwortlicher Geschäftsführer der L. haben die Auswirkungen von Freiluftkonzerten auf die Besucherzahlen nicht ermitteln lassen. Das gilt auch für die Frage, ob breitere Besucherschichten für die Ausstellungen gewonnen werden konnten.
36c) Der Verwaltungsdirektor unterzeichnete allein für die Gesellschaft im März 1998 einen Vertrag über die Durchführung von Abendveranstal-tungen. Der Vertrag umfasste ein Finanzvolumen von mehr als 62.500,00 Euro. Der Bundesrechnungshof beanstandet, dass der Verwaltungsdirektor die in der Geschäftsordnung für die Gesellschaft festgelegten Zeichnungs-rechte nicht beachtete.
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3. Der Kläger hat ferner beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, und gegenüber dem Bundesbeauftragten für Kultur und Medien, Bundeskanzleramt, Willy-Brand-Platz 1, 11011 Berlin, folgende Behauptungen wie folgt richtigzustellen:
40a) Die Gesellschaft erwirtschaftete in der Sparte Freiluftkonzerte in den Jahren 2002 – 2006 Verluste in Höhe von zusammen über 6 Mio. Euro. Dazu ist richtig zu stellen, dass sich solche Verluste nicht aus der Erfolgsrechnung der L. ergaben, und dass eingetretene Verluste durch eigenerwirtschaftete Mittel, die erst durch die Durchführung von Freiluftkonzerten erzielt werden konnten, ausgeglichen wurden.
41b) Indem die Geschäftsführung die stetig ansteigenden Einnahmen und Ausgaben für die Veranstaltung nicht in ihren Planungen berücksichtigte, vermittelte sie dem Kuratorium und dem Zuwendungsgeber kein zutreffendes Bild über ihre finanzielle Lage.
42Dazu ist richtig zu stellen, dass sich die steigenden Ausgaben für die Veranstaltungen von Open-Air-Konzerten in den Jahren 2002 bis 2006 aus dem halbjährlich dem Kuratorium der L. von der Geschäftsführung vorgelegten Finanzstatus ergaben und dass auf der Einnahmenseite haushaltsrechtlich nur ein einheitlicher Titel für Einnahmen aus Veranstaltungen bestand, der ebenfalls mitgeteilt wurde.
43c) Die Gesellschaft überließ für die Freiluftkonzerte Pressevertretern und weiteren Personen Freikarten. Es handelte sich um rund 21.000 Stück im Wert von nominal rund 840.000,00 Euro im Zeitraum 2002 bis 2006.
44Dazu ist richtigzustellen, dass rund 80% dieser Freikarten aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Sponsoren und andere Vertragspartner der L. vergeben werden mussten und dass sie eine Gegenleistung für Sponsoren und Medienleistungen darstellten und dass dem Nominalwert von 840.000,00 Euro allein ein Gegenwert an Gegenleistungen in Höhe von jährlich bis zu 1,8 Mio. Euro gegenüberstand.
45d) Der kaufmännische Geschäftsführer nutzte selbst sein Meilenkonto zur Zahlung für die Flugreise seiner privaten Begleitperson auf einer Dienstreise nach J .
46Dazu ist richtigzustellen, dass der kaufmännische Geschäftsführer die Flugreise mit Bonusmeilen beglichen hat, die er durch privat bezahlte Flugreisen erworben hat.
47Die Beklagte hat beantragt,
48die Klage abzuweisen.
49Sie hat vorgetragen, die Klage sei bereits mangels Klagebefugnis bzw. wegen eines fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Der Kläger gebe den Sachverhalt verzerrt, unzutreffend und in wesentlicher Hinsicht unvollständig wieder. Er habe im Verfahren vielfältige Gelegenheiten zur Stellungnahme gehabt. Die Prüfung habe sich nicht ansatzweise gegen die Person des Klägers gerichtet. Sie habe ihn nur in seiner Funktion als Geschäftsführer der Erhebungsstelle betroffen. Die Klage sei im Übrigen unbegründet. So fehle u. a. für die geltend gemachten Widerrufs- und Richtigstellungsansprüche, ungeachtet der ohnehin zu bejahenden Frage der Rechtmäßigkeit dieser Äußerungen, eine fortdauernde Rechtsbeeinträchtigung. Während der mehr als zweieinhalb Jahre, die zwischen den beanstandeten Äußerungen und der gerichtlichen Geltendmachung einer Berichtigung lägen, seien die Äußerungen aus dem Bewusstsein der Rezipienten entschwunden und es entfalle das Bedürfnis für eine Korrektur. Die Sache sei für den BRH, den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und den Bundesbeauftragten seit Jahren abgeschlossen. Eine fortwirkende Ansehensbeeinträchtigung durch den Bericht ergebe sich auch nicht aus dem zwischenzeitlich eingestellten Strafverfahren. Da er in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Stadt C. gestanden habe, sei nicht nachzuvollziehen, dass er dort keine Tätigkeit mehr habe übernehmen können. Gegen eine fortdauernde Beeinträchtigung seines Ansehens in beruflicher Hinsicht spreche auch, dass er sein Anstellungsverhältnis bei der L. aus eigenem Entschluss beendet habe.
50Der Kläger könne weder unzutreffende Tatsachenbehauptungen noch unzulässige Wertungen nachweisen. Er wolle vielmehr dem BRH seine eigenen Behauptungen und Wertungen aufzwingen. Das sei mit dessen Berichterstattungsautonomie nicht vereinbar. An einer unbefangenen, unabhängigen Berichterstattung durch den BRH bestehe ein verfassungsrechtlich besonders geschütztes Interesse, dem bei der Prüfung von Ansprüchen auf Widerruf Rechnung zu tragen sei. Dem BRH stehe als einzige Handlungsform das Berichtswesen gegenüber den berechtigten Verfassungsorganen Parlament und Regierung zur Verfügung. Dabei handele er in richterlicher Unabhängigkeit. Er könne keine Weisungen erteilen. Die Entscheidungen über Konsequenzen aus dem internen Bericht, so über die Frage der Fortführung der Freiluftkonzerte, seien anderen überlassen gewesen.
51Die beanstandeten Äußerungen seien jedenfalls auf der Grundlage des Erkenntnisstands des BRH im Zeitpunkt der Berichterstattung, d. h. nach Abschluss der Erhebungen und Anhörungen, zu beurteilen. Entsprechend sei der streitige Bericht bereits auf der Titelseite mit einem Datum versehen und es werde der zeitliche Rahmen der Prüfung mitgeteilt.
52Die Beklagte hat im Übrigen umfassende weitergehende Ausführungen zu den einzelnen Anträgen des Klägers und der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Berichtspassagen gemacht, insbesondere auch zu Verlusten durch die Freiluftkonzerte und deren Besucherrelevanz sowie zu einer fehlenden Berechtigung, behauptete Medienleistungen gegenzurechnen, zu einem nach wie vor mangelnden (vollständigen) Nachweis dieser Medienleistungen, zu den nach den Zuwendungsbescheiden anzuwendenden Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) zur Nutzung von dienstlich – also aus Anlass dienstlicher Reisen – erworbenen Bonusmeilen und zu der Nutzung des Meilenkontos für eine private Begleitperson sowie zu den vernichteten Erfassungsbelegen über die Vergabe von Freikarten und zu dem Zeichnungsrechtsverstoß. Die Tatsachenbehauptungen entsprächen der Wahrheit. Der Bericht habe die Sichtweisen der Geschäftsführung der L. wiedergegeben. Die abweichenden Bewertungen des BRH überschritten nicht die Grenze zur Schmähkritik.
53Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Klage sei auch unbegründet, weil es u. a. an der für einen Anspruch auf Widerruf erforderlichen fortwirkenden Rufschädigung fehle.
54Der Kläger hat gegen das Urteil die vom erkennenden Senat zugelassene Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 3. April 2015 hat er die Berufung in Bezug auf die erstinstanzlich gestellten Unterlassungsansprüche zurück-genommen. Durch Zwischenurteil vom 5. Dezember 2016 hat der Senat festgestellt, dass die Klage zulässig ist. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Februar 2019 (Az.: 6 C 1.18) zurückgewiesen.
55Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger, sein erstinstanzliches Vorbringen vertiefend, im Wesentlichen Folgendes aus: Die Klage sei auch begründet. Insbesondere bestehe die Rufschädigung fort. Ob der Zeitablauf tatsächlich, wie das Verwaltungsgericht angenommen habe, gegen eine fortwirkende Beeinträchtigung spreche, sei bislang nicht im Einzelfall geprüft worden. Dagegen spreche, dass die Aussagen im Prüfbericht weiterhin in Archiven oder Datenbanken aufbewahrt würden. Außerdem führten in der breiten Medienöffentlichkeit verbreitete Äußerungen regelmäßig zu einer längerfristigen Beeinträchtigung. Dabei müsse zudem berücksichtigt werden, dass Behauptungen in Zeitungen, Rundfunk und Fernsehen sich bislang dadurch ausgezeichnet hätten, dass sie einmalig veröffentlich worden seien und danach in Vergessenheit hätten geraten können. Dies habe sich durch die zusätzliche Veröffentlichung von Zeitungsartikeln im Internet und die Einstellung von Rundfunk- und Fernsehbeiträgen in Mediatheken, wo sie dauerhaft abrufbar blieben, verändert. Aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes und der durch § 96 Abs. 4 BHO eröffneten Möglichkeit des Zugangs Dritter zu Prüfungsergebnissen oder Berichten blieben Prüfberichte solange öffentlich zugänglich, bis sie aus dem Aktenbestand des BRH endgültig zu entfernen seien. Die Möglichkeit eines Herausgabeverlangens sei auch nicht nur abstrakt gegeben, da die Entwicklungen bei der L. derart gravierend gewesen seien, dass Journalisten oder andere interessierte Personen eine Herausgabe des Prüfberichts verlangen könnten. Zudem bestünden für ihn, den Kläger, aufgrund des Prüfberichts und der Möglichkeit, sich über dessen Inhalt zu informieren, weiterhin möglicherweise Schwierigkeiten bei der beruflichen Betätigung.
56Der Sachverhalt müsse nach dem auch im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Untersuchungsgrundsatz durch das Gericht im Wege der Amtsermittlung vollständig aufgeklärt werden. Er sei seit längerem nicht mehr Mitarbeiter der L. , sodass ihm Unterlagen nur noch rudimentär vorlägen. Auch wenn der geltend gemachte Anspruch (aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG, § 1004 BGB) ein ursprünglich zivilrechtlicher Anspruch sei, mutiere er im vorliegenden Verfahren zu einem öffentlich-rechtlichen Anspruch, sodass er, der Kläger, nicht auf den im zivilrechtlichen Verfahren geltenden Beibringungsgrundsatz verwiesen werden könne.
57Bei den angegriffenen Äußerungen handele es sich nicht um Werturteile, sondern um Tatsachenbehauptungen. Eine Tatsachenbehauptung sei auch dann gegeben, wenn eine in ein wertendes Gesamturteil gekleidete Angabe erkennbar auf ein tatsächliches Geschehen bezogen sei, sodass die Wertung primär eine Verkürzung von tatsächlichen Zusammenhängen darstelle. Dabei verliere eine Tatsache diesen Charakter nicht deshalb, weil aus ihr eine wertende Schlussfolgerung gezogen werde. So sei etwa die Aussage, A sei ein Dieb, zwar das Ergebnis einer rechtlichen Wertung. Sie ergebe sich aber aus den Tatsachen, welche die Tatbestandsvoraussetzungen des Straftatbestandes von § 242 StGB ausfüllten. Obgleich bei deren Auslegung diverse juristische Meinungsverschiedenheiten bestünden und das Ergebnis damit auch immer eine Wertung darstelle, stelle diese Äußerung trotz der zusätzlich vorausgesetzten Rechtsprüfung dennoch eine Tatsachenbehauptung dar.
58Die geltend gemachten Ansprüche seien auch nicht verjährt, weil die Verjährung durch die Klageerhebung gehemmt sei. Daran ändere auch die Umstellung der Klageanträge nichts, weil den Anträgen ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liege. Darüber hinaus folge die Hemmung aus § 213 BGB. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass ihm, dem Kläger, der Prüfbericht weder von Seiten des Prüfungsleiters noch sonst vom BRH oder von der L. ausgehändigt worden sei. Er habe ihn vielmehr erstmals im Jahr 2009 einsehen können, als ihm sein damaliger Verteidiger im Strafverfahren nach einer Akteneinsichtnahme den Prüfbericht vorgelegt habe. Die persönlichen Erklärungen und Stellungnahmen zum Bericht, die er am 28. Mai 2007 abgegeben habe, seien ausschließlich aufgrund seiner vorläufigen Kenntnisse aus dem Prüfverfahren und den Presseberichten, nicht aber aufgrund der Kenntnis der konkreten Formulierungen in dem inkriminierten Prüfbericht erfolgt.
59Maßgeblich für den Erfolg äußerungsrechtlicher Ansprüche sei nicht die Sachlage im Zeitpunkt der vom BRH durchgeführten Prüfung, sondern es müssten auch nach diesem Zeitpunkt eingetretene Entwicklungen berücksichtigt werden. Die Mitglieder des BRH trügen das Risiko, dass sich ihre Prognosen im Nachhinein als falsch herausstellten. Prüfungsmaßstab im Rechtsmittelrecht seien auch nach der Entscheidung des Erstrichters eingetretene oder erkennbare Umstände. Somit sei maßgeblicher Zeitpunkt für diese Überprüfung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Rechtsmittelgerichts und nicht etwa der Zeitpunkt der Entscheidung des Erstrichters. Die der Presse bei Beachtung der presserechtlichen Sorgfalt zustehende Privilegierung, über Tatsachen uneingeschränkt berichten zu dürfen, könne der BRH nicht für sich fruchtbar machen, da er es unterlassen habe, die maßgeblichen Zusammenhänge zwischen den Freiluftkonzerten und den dadurch eingeworbenen Medienleistungen zu überprüfen. Es diene auch nicht der Effektivität und Zuverlässigkeit der Finanzkontrolle, wenn der BRH berechtigt sei, bei unzutreffenden Tatsachenbehauptungen zu bleiben, auch wenn nach Abgabe des Berichts Tatsachen einträten oder bekannt würden, die die Aussagen des Prüfberichts widerlegten.
60Im Einzelnen sei zu den Anträgen auszuführen, dass er keine aufbewahrungspflichtigen Unterlagen vernichtet habe. Die in seinem Vorzimmer ungeordnet abgelegten Kopien der Erfassungsbelege über die Vergabe von Freikarten seien nur zur stichprobenartigen Überprüfung vorgehalten worden. Diese Kopien habe er vernichten lassen, um Platz zu schaffen. Die Erfassungsbelege seien stattdessen im Callcenter, zunächst in Papierform, später auch elektronisch aufbewahrt worden und nach wie vor auf dem Server vorhanden. Nach Abschluss der Saison im September 2006 seien die Listen nicht mehr von Bedeutung gewesen, weil sämtliche Veranstaltungen abgerechnet gewesen seien. Dass die Daten tatsächlich vorhanden gewesen und keine Manipulationen oder Löschungsversuche erfolgt seien, habe der Bericht verschwiegen. Eine systematische Aufzeichnung über die Verwendung von Freikarten sei zudem erst auf seine, des Klägers, Anweisung seit dem Wirtschaftsjahr 2005 erfolgt. Zuvor seien in der Marketingabteilung die Freikarten der Zahl nach erfasst und nur teilweise den betroffenen Firmen, sondern vielmehr den Mitarbeitern zugeordnet worden, welche die Karten sodann an die Adressaten weitergegeben hätten. Zudem seien Aufzeichnungen über die Adressaten der Vergabe von Freikarten nach den maßgeblichen Vorschriften grundsätzlich nicht aufbewahrungspflichtig. Sie seien ferner elektronisch gespeichert gewesen, was ausreichend sei. Eine Speicherung sei überdies im System der Tourismus und Congress GmbH Region C. /S. –T ./B. erfolgt. Durch die Behauptung der Vernichtung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen und der weiteren Angabe, dass nun in vielen Fällen der genaue Verbleib der Freikarten nicht mehr nachgewiesen werden könne, werde dem Leser die Aussage vermittelt, dass durch die von ihm angeordnete Aktenvernichtung eine rechtswidrige, womöglich sogar strafbare Situation entstanden sei, die ohne die Vernichtung nicht eingetreten wäre.
61Ebenfalls nicht wahr sei, dass die L. die Relevanz der Freiluftkonzerte für das Besucheraufkommen nicht belegt habe. Der Nachweis sei vielmehr durch die Studie „Zielgruppenspezifische Nutzung der Angebotssegmente der L. 2005“ des Zentrums für Kulturforschung erbracht, deren Aussagekraft Prof. Wünsch bestätigt habe. Um zu belegen, dass die Studie aussagekräftige Angaben über eine Steigerung der Besucherzahlen aufgrund von Freiluftkonzerten beinhalte, sei das Zentrum um eine Stellungnahme zur Methodik der Untersuchung gebeten worden, welche unter dem 19. Februar 2007 von Herrn Prof. Dr. Wiesand abgegeben worden sei. Die fragliche Relevanz ergebe sich ferner aus den Medienleistungen, die über Konzerte eingeworben worden und auch klassischen Ausstellungsinhalten zu Gute gekommen seien. Die Werbung sei für Ausstellungen weiträumig durch Postwurfsendungen, überregional häufig wiederholte Werbespots, Fernsehberichte, Presseberichte etc. erfolgt. Die Medienleistungen seien mit einem Wert zwischen 886.000 und 2,2 Millionen Euro pro Jahr zu veranschlagen, wobei die Leistungen der E. darin noch nicht enthalten seien. Die Gegenleistungen der L. seien demgegenüber gering gewesen, soweit sie überhaupt einen Geldwert aufgewiesen hätten. Der BRH habe ohne nachweisliche Prüfung unterstellt, dass Leistungen und Gegenleistungen bei den Medienverträgen identisch gewesen seien. Die wirtschaftliche Ersparnis habe nach Abzug des Werts der Gegenleistungen der L. 7,5 Millionen Euro betragen, die die vom BRH festgestellten Verluste der Konzerte überstiegen. Außerdem müsse die positive Auswirkung der Konzerte auf die Besucherzahlen der Ausstellungen berücksichtigt werden. Während zwischen 2002 und 2006 Einnahmen von insgesamt 35,609 Millionen Euro zu verzeichnen gewesen seien, habe es von 2007 bis 2011 nur Einnahmen von insgesamt 19,666 Millionen Euro gegeben. Dass dem BRH Anfang 2007 diese Entwicklung nicht bekannt gewesen sei, stehe deren Berücksichtigung nicht entgegen, weil er zumindest bei der Prüfung die Kenntnis über die Medienleistungen gehabt und diese Leistungen bewusst bei der Beurteilung der Einnahmesituation außer Acht gelassen habe. Durch sehr potente Sponsoren von Ausstellungen und Veranstaltungen seien diese auch einem breiten Publikum nahe gebracht worden. Dass die Telekom von 2004 bis 2006 insgesamt 14 Millionen Euro gespendet habe, sei allein der Bedeutung der L. als absoluter Publikumsmagnet mit Ausstellungen wie H. und W. und der über die Eisbahn gesicherten Medienpräsenz zu verdanken. Auch die von der F. unterstützte Broschüre sei durch die Erfolge der Konzerte motiviert gewesen. Die Behauptung der Beklagten, die L. hätte auch für den Ausstellungsbereich Sponsoren finden können, liege per se neben der Sache, da die L. einerseits Kooperationsverträge auch für den Ausstellungsbereich abgeschlossen habe, andererseits jedoch Musiksender, deren Programminhalt im Wesentlichen durch Unterhaltungsmusik bestimmt sei, eher geneigt seien, Musikveranstaltungen zu bewerben, da Ausstellungen nicht zu ihrer Zielgruppe passten.
62Ein Verstoß gegen Zeichnungsrechte sei ihm nicht vorzuwerfen, weil zu dem fraglichen Zeitpunkt der alleinige Geschäftsführer abwesend gewesen und er, der Kläger, selbst als Verwaltungsdirektor und Prokurist zeichnungsberechtigt gewesen sei. § 4 der Geschäftsordnung der L. verweise für die Vertretung ausdrücklich auf die Stellenbeschreibung. Eine Gegenzeichnung des Beauftragten für den Haushalt sei nicht notwendig gewesen, weil er, der Kläger, selbst der Beauftragte gewesen sei. Ihm sei kein Stellvertreter zur Seite gestellt worden. Hierauf sei der BRH anlässlich der Prüfung hingewiesen worden. Die Mitzeichnung des Leiters des Fachgebiets Recht- und Personalwesen sei durch dessen Paraphe auf dem Vertragswerk belegt.
63Die Freiluftkonzerte seien nicht mit Verlusten verbunden gewesen. Durch die Behauptung des BRH, mit den Konzerten sei ein Verlust von 6 Millionen Euro verursacht worden, entstehe für jeden mit Kultureinrichtungen nicht vertrauten Leser der Eindruck, dass ohne die Konzerte ein wirtschaftlicher Schaden in der genannten Höhe vermieden worden wäre. Dieser Eindruck sei falsch, weil durch eigenerwirtschaftete Einnahmen (wirtschaftlich werthaltige Medienleistungen, deutliche Mehreinnahmen bei Eintrittsgeldern) die Verluste mehr als kompensiert worden seien. Bereits der Rückgang der Einnahmen der L. aus Ausstellungen und Veranstaltungen seit der Einstellung der Konzerte zeige, dass hieraus zuvor Eigeneinnahmen resultierten, die nur wegen bundesweiter und internationaler Werbung generiert worden seien. Dies sei wirtschaftlich zum Zeitpunkt der Prüfung aufgrund der Hinweise nachzuvollziehen gewesen. Die unbaren Mittel in Form von Medienleistungen hätten auch nach Auffassung des Bundesbeauftragten mit in die Rechnung eingestellt werden müssen. Dasselbe gelte für die Steigerung der Attraktivität des Gesamtprogramms und die dadurch gestiegenen Besucherzahlen. Der Bericht gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Bundeszuschuss ohne Konzertveranstaltungen hätte geringer ausfallen können. Die nicht belegte und aus der Luft gegriffene Behauptung des BRH, „dass die L. einen geringeren Zuschussbedarf erfordert hätte, wenn sie ihre Mittel bei den Freiluftkonzerten ordnungsgemäß, wirtschaftlich und sparsam eingesetzt hätte“, sei damit schon deshalb unzutreffend und irreführend. Dagegen spreche bereits, dass der Zuschuss in den Folgejahren nicht geringer gewesen sei. Vielmehr habe die L. durch die Veranstaltung der Freiluftkonzerte direkte und indirekte Eigeneinnahmen verbuchen können, die sie ohne die Freiluftkonzerte nicht erwirtschaftet hätte. Der Prüfbericht sei auch insofern irreführend, als nur Verluste der Freiluftkonzerte nicht jedoch die deutlich höheren Verluste der Ausstellungen aufgeführt seien. Dadurch entstehe der Eindruck, dass die Freiluftveranstaltungen unwirtschaftlich und für die Kultureinrichtung mit erheblichem Schaden verbunden gewesen seien. Der Prüfbericht stelle fest, dass insgesamt ein Finanzbedarf von 40 Millionen Euro erwirtschaftet worden sei, der nicht von öffentlichen Zuwendungen gedeckt gewesen sei. Davon seien auf Ausstellungen 34,3 Millionen Euro und auf die Freiluftkonzerte 6,3 Millionen Euro entfallen. Durch die Konzentration des Prüfberichts nur auf die Konzerte entstehe der falsche Eindruck, dass die Geschäftsführung der L. Maßnahmen bei der Durchführung der Konzerte ergriffen habe, die ihrerseits unwirtschaftlich gewesen seien. Dies habe der BRH aber nicht geprüft. Sachlich hebe dieser lediglich hervor, dass Verluste hätten vermieden werden können, wenn Konzerte überhaupt nicht stattgefunden hätten. Der Bericht beschäftige sich daher nicht in erster Linie mit der Frage der Wirtschaftlichkeit der L. als solcher, sondern mit isolierten wirtschaftlichen Betrachtungen einzelner Inhalte, nämlich der Freiluftkonzerte. Ein solches Vorgehen sei jedoch nicht Aufgabe des BRH. Die Konzerte seien auch politisch gewollt gewesen, wie sich aus den Protokollen der Gesellschafterversammlungen ergebe. Der Bundesbeauftragte habe in seiner Stellungnahme vom 20. November 2006 ausdrücklich auf ein besonderes Bundesinteresse an Freiluftkonzerten hingewiesen. Vom BRH seien für den geprüften Zeitraum (2002 bis 2006) Ausgaben in Höhe von 25,458 Mio. Euro ermittelt worden. Diese entsprächen auch im Wesentlichen den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft M. Demgegenüber habe der BRH auf der Einnahmenseite nicht alle Eigeneinnahmen der L. , die sich aus der Veranstaltung der Open-Air-Konzerte ergeben hätten oder allein deshalb erzielt worden seien, weil die L. diese Konzerte veranstaltet habe, berücksichtigt (Ticketgebühren für von der L. veranstaltete Open-Air-Konzerte, Vorverkaufsgebühren, Zusatzgebühr von 1,30 Euro für einen Ausstellungsbesuch, Einnahmen aus Fremdveranstaltungen, anteilige Umsatzsteuererstattung für Fremdveranstaltungen, jährliches Sponsoring der Volksbanken C. /S. , jährliches Sponsoring der Stadtwerke C. , Sponsoring der Firma X. , Sponsoring des Konzerts von N. durch die Y. , Beteiligung an von der L. verauslagten Kosten für Postwurfsendungen des Hauses der Geschichte, des Kunstmuseums C. und des Deutschen Museums C. , Sponsoring der Y. für die Eisbahn, Einnahmen aus Werbebannern an der Eisbahn, Einnahmen aus dem Schlittschuhverleih der Eisbahn, Pachteinnahmen aus der Eisbahn, Umsatz-beteiligung an der Gastronomie, Spenden für das Museumsmeilenfest). Diese Einnahmen hätten nur aufgrund der Veranstaltung von Freiluftkonzerten oder aufgrund der für diese angeschafften Ausstattung (Zeltdach, Bühne) erzielt werden können. In der Summe stünden den im Prüfbericht des BRH zugrunde gelegten Ausgaben der L. für die Open-Air-Konzerte (einschließlich der Eisbahn) in Höhe von 25.458.000 Euro damit unmittelbar auf die Durchführung der Open-Air-Konzerte (einschließlich der Eisbahn) zurückzuführende Einnahmen in Höhe von 24.557.000 Euro gegenüber. Zudem werde eine isolierte Betrachtung, wie sie der Prüfbericht vorgenommen habe, der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation, die durch die Durchführung der Konzerte entstanden sei, nicht gerecht. Vielmehr habe es in der L. eine Programmzusammenstellung gegeben, die wie eine Art Räderwerk ineinandergegriffen und sich kulturell wie auch wirtschaftlich gegenseitig bedingt habe.
64Auch soweit der BRH in dem Bericht behaupte, dass die Geschäftsführung ansteigende Einnahmen und Ausgaben für die Veranstaltung der Konzerte nicht in ihren Planungen berücksichtigt und die Aufsichtsgremien hierüber nicht informiert habe, seien die Ausführungen irreführend. Das Gegenteil sei der Fall gewesen und ergebe sich aus dem halbjährlich vorgelegten Finanzstatus der L. Aus der Anlage K 45 ergebe sich die Fortschreibung der Planung u. a. für die Konzerte. Die Zahlen zeigten, dass die Geschäftsführung die Planungen stets den tatsächlichen Ist-Entwicklungen angepasst und aufgrund der laufenden Daten der Finanzbuchhaltung über die wirtschaftliche Entwicklung informiert gewesen sei. Durch die Weitergabe dieser Zahlen an die Gesellschafterversammlung sei die Geschäftsführung umfassend ihrer Berichtspflicht nachgekommen. Die Angaben an die Gesellschafterversammlung entsprächen daher vollständig den gesetzlichen Vorgaben. Die Information des Kuratoriums habe dem in § 90 Abs. 1 Satz 1 AktG geforderten Umfang entsprochen. Eine generelle Berichtspflicht sei durch den Aufsichtsrat darüber hinaus nicht nach § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 90 Abs. 3 AktG bestimmt worden. Für den Umfang der Berichtspflicht der Geschäftsführung der L. hätten allerdings Vorgaben des Bundesbeauftragten aus dem Jahre 2000 vorgelegen. Danach hätten die Einnahmen im Soll und im Ist fortlaufend geführt sowie die Ausgaben im Titel 53301 mit einer Prognose bis zum Jahresschluss dargelegt werden müssen. Ziel sei es gewesen, zum Jahresende Verluste zu vermeiden bzw. rechtzeitig zu erkennen, um Nachforderungen gegenüber dem Hauptgesellschafter Bund zu vermeiden. Damit hätten sich die Vorgaben des Bundesbeauftragten für die Berichtspflicht der Geschäftsführung der L. erschöpft. Für die Kosten der einzelnen Veranstaltungen habe sich das Kuratorium auch nicht interessiert, solange die Gesamtsumme gestimmt habe und das Budget eingehalten worden sei. Den vorstehenden Anforderungen habe die Geschäftsführung stets genügt.
65Der BRH unterstelle ferner zu Unrecht, dass im Umfang eines Nominalwerts von 840.000 Euro weniger Karten verkauft worden und in dieser Höhe Verluste entstanden seien. 4.200 Freikarten, die nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarungen vergeben worden seien, seien branchenüblich verteilt worden. In der Anlage K 32 seien die durch die Freikartenvergabe erlangten Medienleistungen konservativ berechnet. Sie betrügen insgesamt 8.172.971,42 Euro, sodass 80 % der Freikarten mit einem fiktivem Wert von 672.000 Euro nur 10 % der Medienleistungen ausmachten. Bilanziell seien die Leistungen zwar ohne Auswirkungen, stellten aber eine Ersparnis von Werbeleistungen dar, die die L. andernfalls nicht hätte erbringen können. Ohne diese Leistungen wären nicht 1,2 Millionen Besucher angezogen und entsprechende Einnahmen aus Eintrittsgeldern generiert worden. Aus dem Prüfbericht gehe an keiner Stelle hervor, dass zwei Drittel der Freikarten aufgrund vertraglicher Verpflichtung vergeben worden seien. Die Angaben zu diesem Komplex seien im Wesentlichen unvollständig und aus dem Zusammenhang gerissen wiedergegeben worden. Vielmehr erwecke die Darstellung im Bericht bei einem unbefangenen Leser den Eindruck einer grundlosen und mit schädigenden Motiven behafteten, dilettantischen Vergabe der Freikarten. Aus den vorgelegten Aufstellungen für die Jahre 2005 und 2006 ergebe sich, dass zwei Drittel der Freikarten aufgrund von vertraglichen Verpflichtungen vergeben worden seien. Dies ließe sich auch für die Vorjahre ermitteln. Auch die C. Polizei habe die Freikarten nicht grundlos, sondern aufgrund eines besonderen Sicherheitskonzepts bei den Open-Air-Konzerten erhalten.
66Dass er, der Kläger, nur durch Privatflüge erwirtschaftete Bonusmeilen für den Flug seiner privaten Begleitperson nach V. genutzt habe, könne er durch die privaten Originalrechnungen, die sich in der Buchhaltung der L. befänden, nachweisen. Es seien 120.000 Meilen für die Reise der Begleitperson angefallen, wobei er über ein privat erwirtschaftetes Meilenguthaben von 180.000 Meilen verfügt habe. Es sei zudem unzutreffend, dass die Reise nach V. als Dienstreise im Sinne der Meilenregelung zu werten sei. Nach den geltenden Bundesvorschriften seien als dienstliche Meilen nur solche anzurechnen, die für eine Flugreise gewährt wurden. Nicht davon betroffen seien Meilen, bei denen der Kostenträger nicht der Bund, sondern ein Dritter sei. Die Reise nach V. sei aber nicht aus Bundesmitteln, sondern von der einladenden Regierung bezahlt worden. Zudem habe er zu verschiedenen privaten Flugreisen und deren Erstattung vorgetragen sowie hierzu Unterlagen vorgelegt. Da er seit ca. 1997 Inhaber einer privaten Senatorenkarte/Lufthansa-Kreditkarte-Gold gewesen sei, seien die Bonusmeilen nicht nach drei Jahren verfallen. Zudem berichte der Prüfbericht nicht darüber, dass es den Mitarbeitern der L. aufgrund einer Entscheidung der Geschäftsführung erlaubt gewesen sei, dienstlich erworbene Meilen privat zu nutzen. Eine entgegenstehende Entscheidung des Kuratoriums habe nicht bestanden und die L. sei als gGmbH auch nicht an die Regelungen des Bundes zur Bundesverwaltung gebunden gewesen.
67Der Kläger beantragt,
68unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. September 2012
69- 70
1. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Bundestags, Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, und gegenüber dem Bundesbeauftragten für Kultur und Medien, Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Platz 1, 11011 Berlin, folgende Behauptungen in dem Bericht des Bundesrechnungshofs über die Prüfung der L. vom 15. Mai 2007 zu widerrufen:
a) Bei den von der Geschäftsleitung der L. unter der Verantwortung des Klägers vernichteten Aufzeichnungen über die Vergabe von Freikarten handelte es sich um aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne des § 257 Abs. 1 HGB und § 147 AO. Die Gesellschaft war auch nach dem Zuwendungsrecht verpflichtet, die Aufzeich-nungen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren (Nr. 6.3 ANBest-I).
72b) Ob der Besucheranstieg bei den Ausstellungen auf Freiluftkonzerte zurückzu-führen ist, kann nicht belegt werden. Die Geschäftsführung und der Kläger als verantwortlicher Geschäftsführer der L. haben die Auswirkungen von Freiluftkonzerten auf die Besucherzahlen nicht ermitteln lassen. Das gilt auch für die Frage, ob breitere Besucherschichten für die Ausstellungen gewonnen werden konnten.
73c) Der Verwaltungsdirektor unterzeichnete allein für die Gesellschaft im März 1998 einen Vertrag über die Durchführung von Abendver-anstaltungen. Der Vertrag umfasste ein Finanzvolumen von mehr als 62.500,00 Euro. Der Bundesrechnungshof beanstandet, dass der Verwaltungsdirektor die in der Geschäfts-ordnung der Gesellschaft festgelegten Zeichnungsrechte nicht beachtete.
74- 75
2. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Bundestags, Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, und gegenüber dem Bundesbeauftragten für Kultur und Medien, Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Platz 1, 11011 Berlin, folgende Behauptungen in dem Bericht des Bundesrechnungshofs über die Prüfung der L. vom 15. Mai 2007 wie folgt richtig zu stellen:
a) Die Gesellschaft erwirtschaftete in der Sparte Freiluftkonzerte in den Jahren 2002 - 2006 Verluste in Höhe von zusammen über 6 Millionen Euro.
77Der dadurch erweckte Eindruck, der L. sei dadurch ein Verlust entstanden, der bei der Erfolgsrechnung nicht durch andere, mit den Konzerten zusammen-hängende Einnahmen ausgeglichen wurde, ist nicht richtig.
78Hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass sich solche Verluste nicht aus der Erfolgsrechnung der L. ergaben und dass eingetretene Verluste durch eigenerwirtschaftete Mittel, die erst durch die Durchführung von Freiluftkonzerten erzielt werden konnten, ausgeglichen wurden.
79Weiter hilfsweise: Der dadurch erweckte Eindruck, der L. sei dadurch ein Verlust entstanden, der bei der Erfolgsrechnung nicht durch andere, mit den Konzerten zusammenhängende Einnahmen in Höhe von mindestens 5 Millionen Euro ausgeglichen wurde, ist nicht richtig.
80Weiter hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass sich solche Verluste nicht aus der Erfolgsrechnung der L. ergaben und dass eingetretene Verluste durch eigenerwirtschaftete Mittel in Höhe von mindestens 5 Millionen Euro, die erst durch die Durchführung von Freiluft-konzerten erzielt werden konnten, ausgeglichen wurden.
81Weiter hilfsweise: Der dadurch erweckte Eindruck, der L. sei dadurch ein Verlust entstanden, der bei der Erfolgsrechnung nicht durch andere, mit den Konzerten zusammenhängende Einnahmen in Höhe von mindestens 4 Millionen Euro ausgeglichen wurde, ist nicht richtig.
82Weiter hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass sich solche Verluste nicht aus der Erfolgsrechnung der L. ergaben und dass eingetretene Verluste durch eigenerwirtschaftete Mittel in Höhe von mindestens 4 Millionen Euro, die erst durch die Durchführung von Freiluft-konzerten erzielt werden konnten, ausge-glichen wurden.
83Weiter hilfsweise: Der dadurch erweckte Eindruck, der L. sei dadurch ein Verlust entstanden, der bei der Erfolgsrechnung nicht durch andere, mit den Konzerten zusammenhängende Einnahmen in Höhe von mindestens 3 Millionen Euro ausgeglichen wurde, ist nicht richtig.
84Weiter hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass sich solche Verluste nicht aus der Erfolgsrechnung der L. ergaben und dass eingetretene Verluste durch eigenerwirtschaftete Mittel in Höhe von mindestens 3 Millionen Euro, die erst durch die Durchführung von Freiluft-konzerten erzielt werden konnten, ausgeglichen wurden.
85Weiter hilfsweise: Der dadurch erweckte Eindruck, der L. sei dadurch ein Verlust entstanden, der bei der Erfolgsrechnung nicht durch andere, mit den Konzerten zusammenhängende Einnahmen in Höhe von mindestens 2 Millionen Euro ausgeglichen wurde, ist nicht richtig.
86Weiter hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass sich solche Verluste nicht aus der Erfolgsrechnung der L. ergaben und dass eingetretene Verluste durch eigenerwirtschaftete Mittel in Höhe von mindestens 2 Millionen Euro, die erst durch die Durchführung von Freiluft-konzerten erzielt werden konnten, ausgeglichen wurden.
87Weiter hilfsweise: Der dadurch erweckte Eindruck, der L. sei dadurch ein Verlust entstanden, der bei der Erfolgsrechnung nicht durch andere, mit den Konzerten zusammenhängende Einnahmen in Höhe von mindestens 1 Million Euro ausgeglichen wurde, ist nicht richtig.
88Weiter hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass sich solche Verluste nicht aus der Erfolgsrechnung der L. ergaben und dass eingetretene Verluste durch eigenerwirtschaftete Mittel in Höhe von mindestens 1 Million Euro, die erst durch die Durchführung von Freiluftkonzerten erzielt werden konnten, ausgeglichen wurden.
89b) Indem die Geschäftsführung die stetig ansteigenden Einnahmen und Ausgaben für die Veranstaltung nicht in ihren Planungen berücksichtigte, vermittelte sie dem Kuratorium und dem Zuwendungsgeber kein zutreffendes Bild über ihre finanzielle Lage.
90Der dadurch erweckte Eindruck, das Kuratorium der L. sei von der Geschäftsführung über die steigenden Ausgaben für die Veranstaltungen von Freiluftkonzerten in den Jahren 2002 bis 2006 nicht informiert worden, ist nicht richtig.
91Hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass sich die steigenden Ausgaben für die Veranstaltung von Freiluftkonzerten aus dem halbjährlich dem Kuratorium der L. von der Geschäftsführung vorgelegten Finanz-status ergaben und dass auf der Einnahmeseite haushaltsrechtlich nur ein einheitlicher Titel für Einnahmen aus Veranstaltungen bestand, der ebenfalls mitgeteilt wurde.
92c) Die Gesellschaft überließ für die Freiluft-konzerte Pressevertretern und weiteren Personen Freikarten. Es handelte sich um rund 21.000 Stück im Wert von nominal 840.000,00 Euro im Zeitraum 2002 bis 2006.
93Der dadurch erweckte Eindruck, die Frei-karten seien vollständig ohne vertragliche Verpflichtung der L. und ohne Gegenleistung ausgegeben worden, ist falsch.
94Hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass rund 2/3 dieser Freikarten aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Sponsoren, Medienpartner und andere Vertragspartner der L.vergeben werden mussten und dass sie eine Gegenleistung für Sponsoren- und Medienleistungen darstellten sowie dass dem Nominalwert von 840.000,00 Euro allein ein Gegenwert an Medienleistungen von jährlich bis zu 1,8 Millionen Euro gegenüberstand.
95Äußerst hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass rund 80 % dieser Freikarten aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Sponsoren und andere Vertragspartner der L. vergeben werden mussten und dass sie eine Gegenleistung für Sponsoren- und Medienleistungen darstellten sowie dass dem Nominalwert von 840.000,00 Euro allein ein Gegenwert von Gegenleistungen von jährlich bis zu 1,8 Millionen Euro gegen-überstand.
96Äußerst hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass mindestens 50 v. H. dieser Freikarten aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Sponsoren, Medienpartner und andere Vertragspartner der L. vergeben werden mussten.
97d) Der kaufmännische Geschäftsführer nutzte selbst sein Meilenkonto zur Zahlung für die Flugreise seiner privaten Begleitperson auf einer Dienstreise nach J.
98Der dadurch erweckte Eindruck, der kaufmännische Geschäftsführer habe das allein durch Flüge für die L. entstandene Meilenkonto zur Zahlung für die Flugreise seiner privaten Begleitperson auf einer Dienstreise nach J. genutzt, ist nicht richtig.
99Hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass der kaufmännische Geschäftsführer die Flugreise mit Bonusmeilen beglichen hat, die er durch privat bezahlte Flugreisen erworben hat.
100Die Beklagte beantragt,
101die Berufung zurückzuweisen.
102Zur Begründung führt sie aus, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Widerruf und Richtigstellung kämen von vorneherein nicht in Betracht. So sei bereits eine fortwirkende Beeinträchtigung des guten Rufs des Klägers nicht zu erkennen. Innerhalb der letzten neun Jahre habe zunächst niemand gegenüber dem BRH Zugang zu dem umstrittenen Bericht verlangt. Außerdem spreche das prozessuale Verhalten des Klägers maßgeblich gegen eine Fortdauer der Rufbeeinträchtigung. Eine über eine „gezielte Google-Suche“ abrufbare Medienberichterstattung begründe keine fortdauernde Rufbeeinträchtigung. Anlass für eine solche Suche habe für den durchschnittlichen Rezipienten weder mehr als drei Jahre nach der Erstellung des Berichts bestanden noch bestehe ein solcher nunmehr. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der BRH den Bericht in keiner Weise veröffentlicht habe. Die im Internet weiterhin abrufbare Berichterstattung in der Presse über den vom BRH nicht veröffentlichten Bericht könne ihm nicht zugerechnet werden. Schließlich fehle es auch im Hinblick auf die Adressaten des begehrten Widerrufs bzw. der Richtigstellung an einer den Kläger fortwährend betreffenden Rufbeeinträchtigung, da sich die personelle Besetzung sowohl des Haushaltsausschusses als auch der Position des Bundesbeauftragten zwischenzeitlich geändert habe.
103Die Beklagte nimmt im Übrigen auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen Bezug und setzt sich ausführlich mit dem Vorbringen des Klägers zur Begründetheit seiner Anträge auseinander. Sie erhebt im Hinblick auf die Anträge zu 1.a) sowie 2.a) bis 2.d) die Einrede der Verjährung. Diese in den mündlichen Verhandlungen am 26. April 2016 und 3. Juni 2020 formulierten Anträge seien nicht Gegenstand der am 31. Dezember 2010 eingereichten Klageschrift gewesen und damit nicht von der durch diese Klage eingetretenen Hemmung der Verjährung erfasst. Das ergebe sich im Hinblick auf den Antrag zu 1.a) aus dem bereits in erster Instanz erfolgten Wechsel von einem Richtigstellungs- zu einem Widerrufsbegehren. Der Widerruf, der inhaltlich über eine Richtigstellung hinausgehe, stelle prozessual einen anderen Streitgegenstand dar. Da die Klageerweiterung in erster Instanz nach Eintritt der Verjährung erfolgt sei, habe das Widerrufsbegehren die Verjährung nicht hemmen können. Hinsichtlich der Anträge 2.a) bis 2.d) stelle sich der Wechsel von einem in der Klageschrift auf „Klarstellung“ gerichteten Begehren zu einem Anspruch auf Richtigstellung nach Ablauf der Verjährungsfrist als Klageänderung dar. Das gelte auch für die im Berufungsverfahren erfolgte weitere Umstellung auf die Richtigstellung eines Eindrucks, der durch Aussagen in dem beanstandeten Bericht angeblich erweckt werde. Dieser vermeintliche Eindruck sei bislang nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen. Dabei unterliege der Folgenbeseitigungsanspruch der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB, welche mit dem 31. Dezember 2007 begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 geendet habe.
104Widerrufs- und Richtigstellungsansprüche schieden überdies schon deshalb aus, weil solche Ansprüche, wenn überhaupt, nur gegen falsche Tatsachenbehauptungen, nicht aber gegen Meinungsäußerungen geltend gemacht werden könnten. Es könne niemand, auch nicht ein Amtsträger oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, im Wege der Zwangsvollstreckung gezwungen werden, eine Überzeugung aufzugeben oder eine Würdigung zurückzunehmen. Dies müsse für den BRH im Hinblick auf seine Verfassungsaufgabe und die richterliche Unabhängigkeit seiner Mitglieder in besonderem Maße gelten. Es sei den Gerichten insbesondere verwehrt, ihre eigene Bewertung der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsführung an die Stelle der Bewertung des BRH zu setzen.
105Für die Effektivität der Berichterstattung des BRH sei zudem entscheidend, dass für die Bewertung der Richtigkeit einer im Prüfbericht enthaltenen Tatsachenbehauptung der Erkenntnis- und Sachstand des BRH bei Abschluss des Erhebungsverfahrens maßgeblich sei, da andernfalls ein Prüfverfahren kaum jemals zum Abschluss gebracht werden könne. Dies liefe dem verfassungsrechtlichen Interesse an einer zügigen und zeitnahen Berichterstattung zuwider. Dies müsse zumindest dann gelten, wenn mit der geprüften Stelle, hier dem Bundesbeauftragten, Einigkeit über den festgestellten Sachverhalt hergestellt worden sei bzw. der Betroffene im Erhebungsverfahren Gelegenheit zu Stellungnahme erhalten habe und der tatsächlichen Annahme nicht entgegengetreten sei.
106Eine Rechtswidrigkeit der Äußerung müsse zudem dann ausscheiden, wenn der BRH den Dissens zwischen seinen Annahmen und denjenigen der Erhebungs- oder geprüften Stelle in seinem Bericht offenlege. Eine effektive Berichterstattung wäre nicht möglich, wenn der BRH bei einem Dissens nicht darlegen dürfe, wovon er selbst ausgehe.
107Der Kläger begehre den Widerruf der Äußerung, er habe aufbewahrungspflichtige Unterlagen vernichten lassen, stelle jedoch insoweit die Vernichtung von Unterlagen, die zeigten, wer wann für wen wie viele Freikarten erbeten oder bewilligt habe, nicht in Abrede. Er ziehe sich lediglich darauf zurück, dass andere Unterlagen andernorts noch vorhanden gewesen seien. Dies ändere aber nichts daran, dass die in seinem Sekretariat vorhandenen Unterlagen auf seine Weisung vernichtet worden seien und der Prüfbericht diesen Sachverhalt zutreffend wiedergebe. Ob diese Unterlagen nach dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung oder dem Zuwendungsrecht aufbewahrungspflichtig gewesen seien, sei eine Frage der rechtlichen Bewertung und damit ein WerturteiL.
108Auch der mit dem Antrag zu 1.b) begehrte Widerruf der Aussage des Prüfberichts scheide aus, da es sich ebenfalls um ein Werturteil handele. Aber auch inhaltlich könne der Anspruch des Klägers nicht erfolgreich sein. Im Zusammenhang mit dieser Äußerung referiere der Bericht ausführlich die Position der Geschäftsführung der L. und damit des Klägers. Insbesondere komme der Kläger mit seiner Verteidigungsargumentation zu Wort, von Sponsoren finanzierte Werbemaßnahmen seien als ersparte Kosten zu ermitteln und führten zu einem positiven „Erlös“ der Freiluftkonzerte. In diesem Zusammenhang greife der Bericht unter Erwähnung der als Anlage K 7 vorgelegten Untersuchung auch die Argumentation des Klägers auf, Freiluftkonzerte und Medialeistungen hätten zu Folgebesuchern geführt, sodass „zusätzliche Erträge im Kerngeschäft erwirtschaftet worden“ seien. Der BRH komme indes zu der Einschätzung, die besagte Studie belege nicht, dass die Freiluftkonzerte für einen Besuch der Ausstellungshalle ursächlich gewesen seien. Auch habe die L. keine Statistik geführt, welche Besucher aufgrund einer Eintrittskarte zu Freiluftkonzerten die Ausstellung besucht hätten. Bei der Frage, ob eine Studie, wie hier nach Auffassung des Klägers die als Anlage K 7 vorgelegte Studie, etwas belege, handele es sich um eine Frage der persönlichen Beurteilung. Diese Einschätzung hänge insbesondere von einer Bewertung der Methodik und des Designs sowie der Auswertung der Ergebnisse einer Studie ab. Aus dem weiteren Argument des Klägers, Rückgang der Besucherzahlen nach 2007, könne nicht der zwingende Rückschluss auf die Besucherrelevanz der Freiluftkonzerte gezogen werden, da der Besucherrückgang auf zahlreichen Faktoren beruhen könne. Soweit der Kläger eine Besucherrelevanz der Freiluftkonzerte mit den aufgrund derselbigen vermeintlich eingeworbenen Medienleistungen zu begründen versuche, könnten diese bereits keinen Beleg darstellen; es handele sich insbesondere nicht um eine Ermittlung der Auswirkungen der Konzerte auf die BesucherzahL. Zudem befasse sich die beanstandete Äußerung nicht mit der Frage, ob von mit den Freiluftkonzerten erzielten Medienleistungen Werbeeffekte für die Ausstellungen und damit ein Besucheranstieg habe erzielt werden können. Ferner stütze sich die Argumentation des Klägers zur Begründung der lediglich mittelbaren Effekte von Freiluftkonzerten auf die Besucherzahlen bei Ausstellungen auf Entwicklungen, welche erst nach der Erstellung des angegriffenen Berichts eingetreten seien. Es fehle überdies – wie bereits im Berichtszeitpunkt – an aussagekräftigen und überprüfbaren Belegen für die erbrachten Medien-leistungen. Die von dem Kläger zum Nachweis vorgelegten Aufstellungen seien in sich widersprüchlich. Hinzu komme, dass sich aus zahlreichen Medienverträgen ergebe, dass lediglich die Konzerte und nicht die Ausstellungen von den Medienpartnern beworben worden seien.
109Der Kläger wende sich zudem gegen die Rechtsauffassung des BRH, dass die alleinige Unterzeichnung eines Vertrags mit einem Finanzvolumen von mehr als 50.000 Euro nicht den in der Geschäftsordnung der L. festgelegten Zeichnungsrechten entsprochen habe. Der Kläger könne den BRH jedoch nicht dazu zwingen, sich der von ihm bevorzugten Auslegung der Geschäftsordnung anzuschließen. Der Dissens zwischen dem BRH und dem Kläger liege gerade in der Frage, ob die Geschäftsordnung der L. für Verträge mit einem den Schwellenwert überschreitenden Finanzvolumen ein Vier-Augen-Prinzip vorsehe. Hierfür spreche bereits, dass andernfalls die Befugnisse des Vertreters weitergehend sein könnten als die des Vertretenen.
110Zudem begehre der Kläger nunmehr die Richtigstellung des vermeintlich erweckten Eindrucks, der L. seien durch die Veranstaltung von Freiluftkonzerten Verluste entstanden, die bei der Erfolgsrechnung nicht durch andere, mit den Konzerten zusammenhängende Einnahmen ausgeglichen worden seien. Einer derartigen Richtigstellung stehe jedoch entgegen, dass die angegriffene Passage den beanstandeten Eindruck gar nicht erwecke. Verdeckte Aussagen im Sinne von vermeintlich „zwischen den Zeilen“ enthaltenen Behauptungen stünden nur unter engen Voraussetzungen offenen Tatsachenbehauptungen gleich. Grundsätzlich müsse sich der Äußernde nur an dem festhalten lassen, was er tatsächlich gesagt habe. Eine verdeckte Aussage sei daher allenfalls anzunehmen, wenn sich aus dem Zusammenspiel der offenen Aussagen eine zusätzliche eigene Aussage als „unabweisbare Schlussfolgerung“ zwingend aufdrängen müsse. Aus dem Bericht gehe jedoch hervor, dass in dieser Frage ein Bewertungsdissens zwischen dem BRH und dem Kläger bestehe. Jedoch könne das Begehren des Klägers auch dann keinen Erfolg haben, wenn der behauptete Eindruck entstanden sei, da es sich insoweit um eine Meinungsäußerung handele. Es sei eine Frage der bilanziellen, kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Sichtweise, ob man der Auffassung des Klägers folge. Dies setze zum einen die Auffassung voraus, dass die Freiluftkonzerte zu einer Ertragssteigerung im Kerngeschäft, also zu einem Besucheranstieg, geführt hätten. Zum anderen verlange dies die Überzeugung, dass diese (unterstellte) Ertragssteigerung solchen Umfangs gewesen sei, dass sie die hohen Millionenverluste ausgeglichen hätte. Zutreffend habe zudem das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die frühere Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft im Rahmen eines vor dem Oberlandesgericht I. geschlossenen Vergleichs an die L. Schadensersatz in Höhe von 1 Million Euro habe zahlen müssen, da sie pflichtwidrig nicht über die Verluste der Freiluftkonzerte aufgeklärt habe. Zwischen den Parteien dieses Verfahrens seien die vom BRH festgestellten Verluste der Freiluftkonzerte über zwei Instanzen unstreitig gewesen. Auch aus den Berechnungen der Staatsanwaltschaft M. und einer anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergäben sich Verluste, die zum Teil noch oberhalb der von dem BRH ermittelten lägen. Der Kläger habe seiner Argumentation bisher die von dem BRH angenommenen Verluste zugrunde gelegt und diese daher nicht bestritten. Soweit er dieses Vorgehen erstmals mit seinem Schriftsatz vom 29. Januar 2020 aufgeben habe, sei dem entgegenzuhalten, dass der BRH bei seiner Berichterstattung von den durch die Finanzbuchhaltung der L. vorgelegten Erträgen und Ausgaben für die einzelnen Sparten ausgegangen sei. Deren Richtigkeit habe der Kläger im Erhebungsverfahren nicht beanstandet. Die Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben zu den gebildeten Sparten sei konsensual erfolgt. Doch selbst bei Zugrundelegung der vom Kläger in diesem Schriftsatz ausgeführten Zahlen ergebe sich ein Verlust und kein Überschuss. Zudem fänden sich zahlreiche, von dem Kläger nunmehr im Schriftsatz vom 29. Januar 2020 als unmittelbar aus den Freiluftkonzerten resultierend dargestellte Einnahmen nicht oder nicht in der angegebenen Höhe in seiner ursprünglichen Erfolgsrechnung. Im Bericht des BRH werde deutlich, dass darin die Sparten Freiluftkonzerte und Eisbahn voneinander getrennt würden. Ein nunmehr vom Kläger beabsichtigter spartenübergreifender Übertrag der Einnahmen aus dem Betrieb der Eisbahn sei nicht möglich.
111Auch soweit der Kläger die Richtigstellung des Eindrucks begehre, das Kuratorium der L. sei von der Geschäftsführung über die steigenden Ausgaben für die Veranstaltung von Open-Air-Konzerten in den Jahren 2002 bis 2006 nicht informiert worden, scheitere dieser Anspruch bereits an dem Umstand, dass ein solcher Eindruck durch den Bericht nicht erweckt werde. Der angegriffenen Äußerung sei lediglich zu entnehmen, dass die Geschäftsführung die stetig ansteigenden Einnahmen und Ausgaben für die Veranstaltungen nicht in ihren Planungen berücksichtigt habe. Insoweit stelle der Bericht, wie sich aus dem Kontext ergebe, auf die von der Gesellschaft vorgelegten Wirtschaftspläne ab. Dadurch sei dem Kuratorium und dem Zuwendungsgeber kein zutreffendes Bild über die finanzielle Lage vermittelt worden.
112Auch die begehrte Richtigstellung des Eindrucks, die Freikarten seien „grundlos und ohne Gegenwert“ vergeben worden, scheitere daran, dass der Prüfbericht diesen Eindruck nicht erwecke. Im Bericht seien die Einwände des Klägers dargestellt worden. Diese seien jedoch vom BRH als nicht tragfähig angesehen worden. Auch die gestellten Hilfsanträgen müssten bereits deshalb erfolglos bleiben, da sie zueinander in Widerspruch stünden. Einerseits sei darin von der Vergabe von zwei Dritteln der Freikarten aufgrund vertraglicher Verpflichtung die Rede, andererseits solle dies bei 80 % der Freikarten der Fall gewesen sein. Zudem seien die vorgelegten Medienverträge lückenhaft, wie auch die vorgelegten Listen über die angebliche Vergabe von Freikarten, die überwiegend ohnehin nur die Namen von Mitarbeitern der L. auswiesen. Soweit der Kläger überdies behaupte, alle mit einem Sternchen versehenen Angaben in der Liste in der Anlage B 8 stellten als Gegenleistung für Medienleistungen oder aufgrund anderweitiger vertraglicher Verpflichtung vergebene Freikarten dar, lasse sich diese Behauptung durch nichts belegen. Ferner umfassten die Listen nicht die sich insgesamt ergebenden rund 21.000 vergebenen Freikarten. Schließlich hätten diese Listen im Zeitpunkt des Erhebungsverfahrens auch nicht vorgelegen.
113Auch das Richtigstellungsbegehren in Bezug auf das Meilenkonto sei im Kern darauf gerichtet, dem BRH die Rechtsauffassung des Klägers aufzuzwingen. Insoweit liege zwischen den Beteiligten ein Beurteilungsdissens hinsichtlich der Bewertung durch dienstlich veranlasste Reisen erworbener Meilen vor, sofern die Reise durch Dritte bezahlt worden sei. Zudem sei, wie erstinstanzlich bereits vorgetragen, für die rechtliche Beurteilung der angegriffenen Äußerung der Erkenntnisstand des BRH nach Abschluss der Erhebungen und Anhörungen maßgeblich. Abgesehen davon, dass sich dies bereits aus Art. 114 Abs. 2 GG und dem verfassungsrechtlich verankerten Anliegen einer effektiven externen Finanzkontrolle ergebe, handele es sich auch äußerungsrechtlich nicht um ein Spezifikum. Vielmehr greife der die Rechtswidrigkeit einer Äußerung ausschließende Grundsatz der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB analog). Zudem habe der BRH dem Kläger ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und sich auch im Übrigen hinreichend der Richtigkeit des (ohnedies zutreffenden) Berichtsinhalts vergewissert.
114Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die weiteren Beiakten Bezug genommen.
115Entscheidungsgründe
116Soweit der Kläger seine Berufung im Hinblick auf die in der ersten Instanz gestellten Unterlassungsanträge zurückgenommen hat, war das Berufungs-verfahren gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
117Im Übrigen hat die zulässige Berufung in der Sache keinen Erfolg.
118Die Klage, deren Zulässigkeit der erkennende Senat bereits mit Zwischenurteil vom 5. Dezember 2016 – bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts vom 27. Februar 2019 (Az.: 6 C 1.18) – bejaht hat, ist auch im Hinblick auf die nach diesem Zwischenurteil erstmalig gestellten Klageanträge zulässig, aber unbegründet.
119Soweit es sich bei den im Rahmen des Berufungsverfahrens geänderten oder erstmalig gestellten Anträgen um eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO handelt, begegnet diese keinen Bedenken. Die Beklagte hat sich, ohne die entsprechenden Anträge zu rügen, in den Terminen zur mündlichen Verhandlung darauf in der Sache eingelassen und diesbezüglich die Einrede der Verjährung erhoben. Damit ist eine Einwilligung nach § 91 Abs. 1 und 2 VwGO gegeben.
120Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen die von ihm verfolgten Widerrufs- und Richtigstellungsansprüche nicht zu.
121Als Rechtsgrundlage für die von ihm geltend gemachten Ansprüche kommt der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht (1.), dessen Voraus-setzungen hier jedoch nicht vorliegen (2.).
1221. Im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs kann jemand, der durch (schlichtes) öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen Rechten verletzt wird, verlangen, dass die Verwaltung die andauernden unmittelbaren Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht. Dieser Anspruch auf Folgenbeseitigung ergänzt den allgemeinen Anspruch auf Abwehr bzw. Unterlassung rechtswidrigen hoheitlichen Handelns. Die Ansprüche finden ihre Grundlage in den Grundrechten und in dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
123Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015- 6 C 33.14 -, juris, Rn. 8.
124Der Folgenbeseitigungsanspruch kann sich auch gegen den BRH richten (a)) und u. a. solchen Personen zustehen, die, wie der Kläger, bei der geprüften oder der erhebungsunterworfenen Stelle tätig sind oder waren (b)).
125a) Der Verpflichtung zur Folgenbeseitigung unterliegt auch der BRH, da er als Teil der vollziehenden Gewalt anzusehen ist. Als oberste Bundesbehörde nach funktionellem Behördenbegriff steht er im Verfassungsgefüge zwischen Exekutive und Legislative. Die richterliche Unabhängigkeit seiner Mitglieder i. S. v. § 3 Abs. 4 BRHG führt nicht dazu, dass er der Rechtsprechung zuzurechnen wäre.
126Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012- 7 C 1.12 -, juris, Rn. 25 ff., 31; OVG NRW, Zwischenurteil vom 5. Dezember 2016- 16 A 2447/12 -, juris, Rn. 71 ff., 81 f.
127b) Ein solcher Anspruch kann auch solchen Personen zustehen, die, wie der Kläger, in dem von der Prüfung erfassten Zeitraum als Teil der geprüften oder erhebungsunterworfenen Stelle anzusehen waren. Ihre Rechte als Bürger sind hierdurch nicht von vorneherein ausgeschlossen oder beschränkt. Nachdem Prüfungsergebnisse des BRH infolge der Reform des § 96 BHO nicht mehr grundsätzlich im innerstaatlichen Bereich verbleiben, können Produkte des BRH auch die genannten Personen in ihren Grundrechten verletzen. Diesem Umstand trägt die Prüfungsordnung des BRH mittlerweile durch mehrfache Berücksichtigung der Belange des Daten- und Persönlichkeitsschutzes sogenannter Dritter Rechnung.
128Vgl. Ellermann in: Heuer/Scheller, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand: Mai 2019, PO-BRH (Einführung), Rn. 44 f., 50, 24 - 28.
1292. Für den Kläger ist ein Anspruch auf Folgenbeseitigung gegen den BRH nicht gegeben, weil er durch die beanstandeten Äußerungen nicht, wie von ihm geltend gemacht, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist.
130Das auf Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG beruhende allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch den Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit rufschädigenden Äußerungen überzogen zu werden, die sich außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung bewegen. Nach der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland steht es den Organen der öffentlichen Gewalt nicht frei, rufschädigende Tatsachen in Beziehung auf einzelne Bürger zu behaupten. Vielmehr sind sie hierzu nur befugt, wenn und soweit eine gesetzliche Ermächtigung zu dem damit verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht besteht. Ferner muss ihr Handeln dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und darf auch nicht aus sonstigen Gründen rechtswidrig sein.
131Vgl. OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 20. März 1990- 7 A 101/89 -, juris, Rn. 35 m. w. N; vgl. insoweit zu dienstlichen Äußerungen: BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 - 5 C 88.85 -, juris, Rn. 15.
132Hat ein Organ der vollziehenden Gewalt in Ausübung seiner hoheitlichen Funktionen durch herabsetzende oder rufschädigende Äußerungen das Persönlichkeitsrecht eines Bürgers verletzt, so steht dem Verletzten gegenüber der Körperschaft, der das Handeln des Organs zuzurechnen ist, aus Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Widerruf der hoheitlichen Äußerungen zu, wenn die fortdauernde Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Verletzten nur so ausgeräumt werden kann.
133Vgl. OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 20. März 1990- 7 A 101/89 -, juris, Rn. 33 m. w. N.
134Der BRH hat den Kläger durch seinen Bericht nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
135Er war berechtigt, den hier in Rede stehenden Bericht zu erstellen (a)). Der Kläger ist auch nicht durch den Inhalt der darin enthaltenen Äußerungen oder durch einen durch diese vermittelten Eindruck in seinen Rechten verletzt worden (b)). Schließlich ist auch nicht feststellbar, dass der BRH gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verstoßen oder aus anderen Gründen rechtswidrig gehandelt hat. Für letzteres bestehen vorliegend von vornherein keine Anhaltspunkte.
136a) Rechtliche Grundlage für die Erstellung des Berichts „Ausgewählte Aspekte der Bundeszuwendungen an die L. sowie ihrer Geschäftstätigkeit“ vom 15. Mai 2007 durch den BRH ist Art. 114 Abs. 2 GG i. V. m. § 88 Abs. 2 Satz 1 BHO. Nach § 88 Abs. 2 Satz 1 BHO kann der BRH auf Grund von Prüfungserfahrungen den Bundestag, den Bundesrat, die Bundesregierung und einzelne Bundesministerien beraten. Insoweit unterstützt der BRH als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle das Parlament, den Bundesrat und die Bundesregierung bei ihren Entscheidungen. Die Prüfung erstreckt sich gemäß § 90 BHO auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden, die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sowie die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung ordnungsgemäß aufgestellt sind, wirtschaftlich und sparsam verfahren wird und ob die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann. Hierbei prüft der BRH gemäß § 89 Abs. 1 BHO die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden (Nr. 1); ferner unterliegen der Prüfung auch Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können, Verwahrungen und Vorschüsse sowie die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind (Nr. 2 bis Nr. 4). Der BRH kann dabei gemäß § 89 Abs. 2 BHO nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
137Der BRH ist dabei nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BHO vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen berechtigt, auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zu prüfen, wenn sie u. a. vom Bund Zuwendungen erhalten (Nr. 3) oder als juristische Personen des privaten Rechts, an denen der Bund einschließlich seiner Sondervermögen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nicht im Wettbewerb stehen, bestimmungsgemäß ganz oder überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder diesem Zweck dienen und hierfür Haushaltsmittel oder Gewährleistungen des Bundes oder eines seiner Sondervermögen erhalten (Nr. 4). Leiten diese Stellen die Mittel an Dritte weiter, so kann der BRH gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 BHO auch bei diesen prüfen. Die Prüfung erstreckt sich gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 BHO auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung. Bei Zuwendungen kann sie sich gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 BHO auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der BRH für seine Prüfung für notwendig hält. Bei den juristischen Personen im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BHO erstreckt sich die Prüfung auf die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung.
138Auf der Grundlage der genannten Vorschriften war der BRH berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der L. den Vorgaben des § 89 BHO entsprechend zu überprüfen und anhand des in diesem Rahmen ermittelten Sachverhalts gemäß § 90 und § 91 Abs. 2 BHO zu untersuchen, ob die Haushaltsmittel bzw. Zuwendungen bestimmungsgemäß und wirtschaftlich verwandt wurden, da die L. öffentliche Mittel aus dem Haushalt des Bundesbeauftragten erhielt. In diesem Zusammenhang stehen auch die vom Kläger im Prüfbericht beanstandeten Äußerungen.
139b) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er durch die von ihm genannten Äußerungen – sei es durch ihren Inhalt selbst, sei es durch einen durch sie nach seiner Ansicht hervorgerufenen Eindruck – in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Der BRH hat insoweit die für ihn im Rahmen seines Berichtswesens geltenden Grenzen nicht überschritten.
140Welche inhaltlichen Grenzen diesbezüglich für den BRH bestehen, lässt sich nur nach allgemeinen Maßstäben bestimmen (aa)). Für die insoweit erforderliche Abwägung zwischen der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung des Betroffenen und der Erfüllung der dem BRH verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben ist eine Heranziehung der für Äußerungen der Presse entwickelten Grundsätze angezeigt (bb)). Ausgehend hiervon haben die Anträge des Klägers keinen Erfolg (cc)).
141aa) Da explizite Regelungen, denen sich entnehmen lässt, welche inhaltlichen Grenzen für Äußerungen des BRH im Rahmen seines Berichtswesens bestehen, nicht existieren, sind für die Frage des Bestehens einer Persönlichkeitsrechts-verletzung allgemeine Maßstäbe heranzuziehen. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht schrankenlos gewährleistet ist. Nach Art. 2 Abs. 1 GG wird es durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt.
142Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96 -, juris, Rn. 48.
143Vorliegend steht dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers die verfassungsrechtlich in Art. 114 Abs. 2 GG verankerte Aufgabenzuweisung an den BRH gegenüber.
144Der zwischen beiden Positionen verfassungsrechtlich notwendige Ausgleich erfordert eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeits-rechtsbeeinträchtigung durch die Äußerungen des BRH und der Auswirkung eines Widerrufs bzw. einer Richtigstellung auf die Effizienz seines Berichtswesens.
145bb) Hierfür können die Grundsätze, die in der Rechtsprechung für Äußerungen der Presse entwickelt wurden ((1)), herangezogen werden ((2)).
146(1) Nach den insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts und der Zivilgerichte insoweit entwickelten Grundsätzen ist zunächst zwischen Äußerungen zu unterschieden, die sich als Tatsachenbehauptungen erweisen, und solchen die sich als Werturteile darstellen. Im Kern gilt, dass allein unwahre Tatsachenbehauptungen nicht jedoch Werturteile einem Widerrufs- oder Richtigstellungsanspruch zugänglich sind.
147Werturteile unterfallen im Grundsatz dem Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Dabei geht jedoch bei derartigen Äußerungen der Persönlichkeitsschutz regelmäßig der Meinungsfreiheit vor, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt.
148Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995- 1 BvR 1476/91 u. a. -, juris, Rn. 121 f.
149Handelt es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, so müssen wahre Aussagen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre Aussagen dagegen nicht. Die Behauptung einer Tatsache ist streng genommen zwar keine Meinungsäußerung, fällt aber gleichwohl in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, weil und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist, welche Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleistet. Der Schutz von Tatsachenbehauptungen endet erst dort, wo sie zur Meinungsbildung nichts beitragen können, sodass nur die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst wird.
150Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2009- 1 BvR 134/03 -, juris, Rn. 58, 62.
151Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung daher vom Wahrheitsgehalt ab. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos. Auch bei wahren Aussagen können ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange überwiegen und die Meinungsfreiheit in den Hintergrund drängen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aussagen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre betreffen und sich nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen,
152vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Februar 1973- 1 BvR 112/65 -, juris, Rn. 31, und vom 25. Juni 2009 - 1 BvR 134/03 -, juris, Rn. 62,
153oder wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht.
154Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1998- 1 BvR 131/96 -, juris, Rn. 45 f.; zu diesen Maßstäben insgesamt: BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96 -, juris,Rn. 50 ff.
155Bei unwahren Tatsachenbehauptungen ist ferner zu differenzieren zwischen bewusst unwahren Behauptungen bzw. Aussagen, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht, und solchen Tatsachen-behauptungen, die sich später als unwahr herausstellen. Zwar tritt, wie bereits ausgeführt, die Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinter das Persönlichkeitsrecht zurück. Ist der Wahrheitsgehalt einer Aussage im Zeitpunkt der Äußerung aber ungewiss und stellt sich die Unwahrheit erst anlässlich eines Diskussionsprozesses oder einer gerichtlichen Klärung heraus, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine regelmäßige Sanktionierung nachträglich als unwahr erkannter Äußerungen den Kommunikationsprozess – hier das Prüfungsverfahren – beeinträchtigen kann, weil risikofrei nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert werden könnten.
156Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96 -, juris, Rn. 52 f., und vom 25. Juni 2009 - 1 BvR 134/03 -, juris, Rn. 62.
157Ein Ausgleich der widerstreitenden Belange ist dadurch herzustellen, dass demjenigen, der nachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt, Sorgfaltspflichten auferlegt werden, die sich im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten.
158Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96 -, juris, Rn. 54, und vom 25. Juni 2009 - 1 BvR 134/03 -, juris, Rn. 62; BGH, Urteil vom 21. Juni 1966- VI ZR 266/64 -, juris, Rn. 17.
159Gegen die Entwicklung derartiger Pflichten bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Einwände.
160Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96 -, juris, Rn. 54 m. w. N., und vom 25. Juni 2009 - 1 BvR 134/03 -, juris, Rn. 62.
161Sind sie eingehalten und stellt sich später die Unwahrheit der Äußerung heraus, ist sie als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, sodass weder Bestrafung noch Widerruf oder Schadensersatz in Betracht kommen. Dagegen gibt es kein legitimes Interesse, nach Feststellung der Unwahrheit an der Behauptung festzuhalten. Besteht die Gefahr, dass die Äußerung dessen ungeachtet aufrechterhalten wird, kommt eine Verpflichtung zur Unterlassung der Äußerung in Betracht. Wirkt die Beeinträchtigung des von der Äußerung Betroffenen fort, kann dieser eine Richtigstellung verlangen.
162Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 ‑ 1 BvR 1531/96 ‑, juris, Rn. 55 mit umfassenden weiteren Nachweisen u. a. auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung.
163Nach alledem bedarf es grundsätzlich stets einer Einordnung der angegriffenen Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil. Tatsachenbehauptungen sind dabei durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt.
164Vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014- VI ZR 39/14 -, juris, Rn. 8, m. w. N. auf die Rechtsprechung des BVerfG.
165Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen.
166Vgl. BGH, Urteile vom 16. Dezember 2014- VI ZR 39/14 -, juris, Rn. 8, m. w. N., vom 22. Februar 2011 - VI ZR 120/10 -, juris, Rn. 10, vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08 -, juris, Rn. 15, und vom 24. Januar 2006- XI ZR 384/03 -, juris, Rn. 63; BVerfG, Beschlüsse vom 13. April 1994 - 1 BvR 23/94 -, juris, Rn. 26 f., und vom 8. Mai 2007- 1 BvR 193/05 -, juris, Rn. 21.
167Dabei kann sich auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung darstellen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird.
168Vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1994- VI ZR 252/93 -, juris, Rn. 15.
169Jede beanstandete Äußerung ist dabei in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist.
170Vgl. BGH, Urteile vom 16. Dezember 2014- VI ZR 39/14 -, juris, Rn. 9, vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08 -, juris, Rn. 11, und vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 -, juris, Rn. 23.
171Sie darf nicht aus dem Zusammenhang, in dem sie steht, herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden.
172Vgl. BGH, Urteile vom 16. Dezember 2014- VI ZR 39/14 -, juris, Rn. 9, vom 30. Januar 1996- VI ZR 386/94 -, juris, Rn. 24, vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 -, juris, Rn. 29, und vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13 -, juris, Rn. 13.
173Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist dabei weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt. Die ausschließlich isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine tragfähige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht.
174Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2012- 1 BvR 901/11 -, juris, Rn. 20.
175Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff, so deutet dies darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist. Eine rechtliche Bewertung stellt sich in der Regel als Werturteil dar, weil sie weder einem Wahrheitsbeweis noch einer Widerlegung zugänglich ist. Als Tatsachenmitteilung ist eine solche Äußerung hingegen dann zu qualifizieren, wenn die Beurteilung nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Hierfür ist der Kontext entscheidend, in dem der Rechtsbegriff verwendet wird.
176Vgl. BGH, Urteile vom 16. November 2004- VI ZR 298/03 -, juris, Rn. 24, und vom 22. Juni 1982 - VI ZR 255/80 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2012 - 13 B 127/12 -, juris, Rn. 44.
177Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil bzw. Bewertung von Tatsachen behandelt. Das gilt insbesondere, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte.
178Vgl. BGH, Urteile vom 16. Dezember 2014- VI ZR 39/14 -, juris, Rn. 8, m. w. N., vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 -, juris, Rn. 25, vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08 -, juris, Rn. 11, und vom 24. Januar 2006- XI ZR 384/03 -, juris, Rn. 63; BVerfG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991- 1 BvR 1555/88 -, juris, Rn. 46, und vom 8. Mai 2007 - 1 BvR 193/05 -, juris, Rn. 21.
179(2) Diese Grundsätze lassen sich auf Prüfungsergebnisse des BRH übertragen. Zwar kann sich der BRH als Träger hoheitlicher Gewalt nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen.
180Vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17 -, juris, Rn. 30.
181Die dem grundrechtlichen Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zugrundeliegende Bedeutung dieser Institute für die freiheitliche demokratische Staatsordnung,
182vgl. dazu Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 79. Lieferung, 2019, Art. 5 GG, Rn. 16,
183insbesondere die ihnen zukommende Kontrollfunktion für politisches Handeln, lässt sich in gewissem Rahmen mit der verfassungsmäßig vorgesehenen Kontrollfunktion (Art. 114 Abs. 2 GG) des BRH vergleichen. In diesem Zusammenhang ist von maßgeblicher Bedeutung, dass der BRH gemäß Art. 114 Abs. 2 GG die unabhängige Finanzkontrolle gewährleisten soll, indem er den Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung bei ihren Entscheidungen unterstützt. Die Prüfungsergebnisse des BRH, die erst abschließend festgestellt werden, wenn deren Wahrheitsgehalt hinreichend sicher ermittelt ist,
184vgl. zur heutigen vergleichbaren PO-BRH: Ellermann in: Heuer/Scheller, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand: Mai 2019, PO-BRH (Einführung), Rn. 23,
185richten sich grundsätzlich nicht an die Öffentlichkeit, auch wenn sie dieser unter bestimmten Voraussetzungen zugänglich gemacht werden können. Darüber hinaus spielt bei einem Bericht des BRH über das Ergebnis einer Prüfung neben der Feststellung des ermittelten Sachverhalts vor allem die Bewertung der Haushalts- und Wirtschaftsprüfung unter dem Gesichtspunkt der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit eine entscheidende Rolle.
186Einer Heranziehung der für Äußerungen der Presse entwickelten Grundsätze steht, auch unter Berücksichtigung der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2020 geäußerten gegenteiligen Auffassung, nicht entgegen, dass den Prüfungsergebnissen des BRH bei den durch diesen beratenen politischen Entscheidungsträgern faktisch ein erhebliches Gewicht zukommt. Dieser Umstand rechtfertigt nicht, von der im Übrigen auch ansonsten bei Widerrufsbegehren im Hinblick auf Äußerungen öffentlicher Stellen üblichen Differenzierung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen,
187vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 9. November 2009 - 7 B 10.09 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2012- 13 B 127/12 -, juris, Rn. 44; Hess. VGH, Urteil vom 25. Juni 1991 - 11 UE 3164/88 -, juris, Rn. 18,
188abzusehen und auch letztgenannte einer vollumfänglichen inhaltlichen Überprüfung durch das Gericht zu unterziehen.
189Die gegenteilige Auffassung widerspräche auch dem Gedanken, dass Gegenstand eines Widerrufs nur eine rechtsverletzende unwahre Tatsachen-behauptung sein kann, weil niemand im Wege der Zwangsvollstreckung gezwungen werden kann, eine Überzeugung aufzugeben oder eine Würdigung zurückzunehmen. Dies gilt nicht nur für zivilrechtliche Ansprüche auf Widerruf, sondern auch für öffentlich-rechtliche Widerrufsbegehren.
190Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2009 - 7 B 10.09 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2012 - 13 B 127/12 -, juris, Rn. 44 f.
191cc) Ausgehend von den zuvor dargestellten Grundsätzen haben weder die Widerrufsanträge des Klägers ((1)) noch seine Richtigstellungsanträge ((2)) Erfolg.
192(1) Der Kläger kann wegen der von ihm mit den Klageanträgen zu 1.a) bis c) beanstandeten Äußerungen in dem Bericht des BRH keinen Widerruf verlangen. Die Äußerungen enthalten keine nachweislich unrichtigen Tatsachen-behauptungen. Soweit ihnen ein den sozialen Geltungsanspruch des Klägers verletzendes negatives Werturteil entnommen werden kann, halten sie sich im Rahmen dessen, was der BRH innerhalb der ihm zugewiesenen Kompetenzen in dem Bericht äußern durfte und stellen keine Schmähkritik dar.
193(a) Der Klageantrag zu 1.a), mit dem der Kläger den Widerruf der Äußerung begehrt,
194„Bei den von der Geschäftsleitung der L. unter der Verantwortung des Klägers vernichteten Aufzeichnungen über die Vergabe von Freikarten handelte es sich um aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne des § 257 Abs. 1 HGB und § 147 AO. Die Gesellschaft war auch nach dem Zuwendungs-recht verpflichtet, die Aufzeichnungen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren (Nr. 6.3 ANBest-I).“ (vgl. Bericht, S. 28),
195bleibt erfolglos.
196Es kann vorliegend dahinstehen, ob dem Erfolg dieses Widerrufsantrags bereits entgegensteht, dass die beanstandete Äußerung nicht exakt mit dem Wortlaut in dem Bericht des BRH (S. 28) übereinstimmt.
197Ob bereits geringfügige sprachliche Änderungen der beanstandeten Äußerung einen Widerrufsanspruch ausschließen, kann offenbleiben, da es sich bei der diesem Klageantrag zugrundeliegenden Äußerung um ein Werturteil handelt. Denn der Kläger wendet sich gegen die in beiden Formulierungen enthaltene Aussage, dass es sich bei den dort in Rede stehenden Aufzeichnungen über die Vergabe von Freikarten um aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne von § 257 Abs. 1 HGB bzw. § 147 AO handele und dass die Gesellschaft verpflichtet gewesen sei, diese für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Hierbei handelt es sich um eine Einschätzung des rechtlichen Charakters dieser Unterlagen, also um eine rechtliche Bewertung, die, da sie ein Werturteil darstellt, einem Widerruf nicht zugänglich ist.
198Soweit sich im Rahmen der – im Bericht enthaltenen – Äußerung auch die Tatsachenbehauptung findet, dass Aufzeichnungen vernichtet worden seien, steht dies der Einordnung der Aussage als Werturteil nicht entgegen. Denn insgesamt steht die rechtliche Bewertung des Sachverhalts im Vordergrund. Im Übrigen wird diese – wahre – Tatsache vom Kläger auch nicht in Frage gestellt.
199Der Kläger kann sich – ungeachtet seines hinsichtlich der Einzelheiten wechselnden Vortrags zu den vernichteten Unterlagen und den Umständen der Vernichtung – auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bei der angegriffenen Äußerung handele es sich um eine Tatsachenbehauptung, weil prägend für diese Aussage die Vernichtung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen sei, also dass diese Aufzeichnungen nicht mehr vorhanden seien und er, der Kläger, dies zu verantworten habe. Der Schwerpunkt der betreffenden Äußerung liegt, wie sich schon aus der vom BRH verwendeten Formulierung, aber auch aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen im Unterabschnitt 2.3.2.2.1 („Freikarten“) in den dortigen Ziffern (2) und (5) ergibt, in der rechtlichen Einordnung der vernichteten Unterlagen als aufbewahrungspflichtig.
200Inwiefern die vom Kläger vorgebrachte Einschätzung, dass die L. einer Aufbewahrungspflicht gemäß § 257 Abs. 3 HGB, § 147 Abs. 2 AO und Nr. 6.3 ANBest-I mit Hilfe eines Datenträgers genügt habe, zutreffend ist, ist wiederum ein Akt rechtlicher Bewertung und bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Allein die rechtliche Frage des Bestehens einer Aufbewahrungspflicht im Hinblick auf die in Rede stehenden Aufzeichnungen ist Anknüpfungspunkt des Widerrufsantrags des Klägers.
201Soweit der Kläger seinen Widerrufsantrag im Laufe des Klageverfahrens damit begründet hat, die beanstandete Äußerung vermittele den Eindruck, er, der Kläger, habe auch alle elektronisch gespeicherten Daten über die Freikartenvergabe vernichtet, wird dieser Eindruck bei einem unbefangenen Leser auch bei Betrachtung des Gesamtkontextes der beanstandeten Äußerung nicht erweckt. Im fraglichen Abschnitt 2.3.2.2.1 („Freikarten“) ist auf Seite 27 f. ausgeführt, dass „schriftliche Aufzeichnungen“ vernichtet worden seien. Angehörige der Gesellschaft hätten jedoch eine Kopie der „gespeicherten Daten“ gefertigt und dem BRH übergeben. Zu einer Löschung dieser „gespeicherten“ Daten verhält sich der Bericht nicht.
202Auch das Vorbringen des Klägers, mit der beanstandeten Äußerung werde ihm pflichtwidriges Verhalten als kaufmännischer Geschäftsführer der L. unterstellt bzw. diese Aussage vermittele den Eindruck, durch die Vernichtung der Akten sei eine „rechtswidrige oder sogar strafbare Situation“ entstanden, verfängt nicht. Ungeachtet der Frage, ob durch die Aussagen in dem Bericht dieser Eindruck erweckt wird, erzeugen diese bei einem unbefangenen Leser keine unzutreffende Vorstellung konkreter Vorgänge, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Die Frage, ob der Kläger durch eine Vernichtung von Aufzeichnungen über die Vergabe von Freikarten in seinem Vorzimmer nach Rücksprache mit ihm seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt, sich mithin pflichtwidrig oder gar strafbar verhalten hat, ist wiederum eine rechtliche Bewertung, welche nicht dem Beweis zugänglich ist.
203(b) Ebenfalls erfolglos bleibt der Klageantrag zu 1.b), mit dem der Kläger den Widerruf folgender Aussage begehrt:
204„Ob der Besucheranstieg bei den Ausstellungen auf Freiluftkonzerte zurückzuführen ist, kann nicht belegt werden. Die Geschäftsführung und der Kläger als verantwortlicher Geschäftsführer der L. haben die Auswirkungen von Freiluftkonzerten auf die Besucherzahlen nicht ermitteln lassen. Das gilt auch für die Frage, ob breitere Besucherschichten für die Ausstellungen gewonnen werden konnten.“ (vgl. Bericht, S. 16 f.)
205Auch insoweit erscheint bereits der Umstand, dass die von dem Kläger gerügte Äußerung, so wie sie in diesem Klageantrag wiedergegeben worden ist, in dem Bericht des BRH nicht enthalten ist, im Hinblick auf das Bestehen eines gegen den BRH gerichteten Widerrufsanspruchs problematisch. Bei dieser Aussage hat der Kläger den konkreten Bezug zu seiner Person in dieser Schärfe erst durch die im Berichtstext nicht vorhandene Einfügung, „der Kläger als verantwortlicher Geschäftsführer“, geschaffen. Erst hierdurch wird der Eindruck vermittelt, dass dem Kläger persönliches Unterlassen vorgeworfen wird; zudem wird eine persönlichkeitsrechtliche Relevanz der Äußerung erzeugt bzw. verstärkt, welche in der sachlich gehaltenen Formulierung des BRH so nicht enthalten war.
206Der Senat braucht dieser Frage jedoch nicht weiter nachzugehen, weil einem Widerruf dieser Äußerung schon entgegensteht, dass sie sich, auch wenn sie wiederum eine Vermengung von Tatsachen und Bewertungen enthält, insgesamt im Ergebnis als wertende Betrachtung darstellt.
207Der erste Satz ist bereits nach seinem Wortlaut als Bewertung zu qualifizieren, da zum Ausdruck gebracht wird, dass nach der Auffassung des BRH nicht nachgewiesen bzw. belegt ist, dass der Besucheranstieg im Ausstellungsbereich auf die Freiluftkonzerte zurückzuführen ist. Die weiteren Sätze enthalten sowohl tatsächliche als auch wertende Elemente, sind aber jedenfalls im Gesamtkontext mit dem ersten Satz der angegriffenen Äußerung und den weiteren Ausführungen in Abschnitt 2.2.2 („Freiluftkonzerte“) des Berichts als Werturteil anzusehen.
208Mit Blick auf die dortigen Ausführungen ergibt sich, dass bei den angegriffenen Äußerungen der wertende Anteil der Aussage im Vordergrund steht und dem unbefangenen Leser auch kein unzutreffendes Bild tatsächlicher Vorgänge vermittelt wird. Der BRH erläutert zu den von ihm festgestellten Verlusten der Freiluftkonzerte zunächst die Sichtweise der Gesellschaft und führt insoweit zu der Frage der Auswirkungen der Konzerte auf den Besuch von Ausstellungen aus:
209…
210Nach Ausführungen zur betriebswirtschaftlichen Berechenbarkeit des Werts von Medialeistungen heißt es unmittelbar vor der beanstandeten Passage:
211…
212Dieser Zusammenhang zeigt, dass es sich bei der beanstandeten Äußerung in erster Linie um eine Bewertung dahingehend handelt, dass die in dem Bericht erwähnte Studie, die von der Geschäftsführung der L. im Jahr 2005 in Auftrag gegeben wurde, vom BRH nicht als ausreichender Nachweis konkreter Auswirkungen der Freiluftkonzerte auf das Aufkommen von Ausstellungs-besuchern angesehen wird. Durch die Erwähnung der Studie wird auch dem sich für einen unbefangenen Leser andernfalls möglicherweise ergebenden Eindruck entgegen gewirkt, die Geschäftsführung der L. sei gänzlich untätig geblieben und habe keinerlei Maßnahmen ergriffen, um die grundsätzlichen Auswirkungen der Freiluftkonzerte auf die Besuche von Ausstellungen zu untersuchen. Dies zugrunde gelegt, lassen sich auch der zweite und dritte Satz des angegriffenen Berichtspassus nicht als unwahre Tatsachenbehauptungen qualifizieren. Es handelt sich vielmehr um sich an den ersten Satz anschließende wertende Schlussfolgerungen. Eine isolierte Betrachtung dieser Sätze, die das Vorliegen von Tatsachenbehauptungen dem Wortlaut nach möglich erscheinen lässt, kommt nicht in Betracht. Hierdurch würde der sich aus dem Gesamtkontext ergebende Sinn der Äußerung verfälscht. Dementsprechend kann der Widerrufsanspruch, ungeachtet der Frage, ob dies überhaupt möglich wäre, auch nicht auf die Aussagen in den letzten beiden Sätzen der angegriffenen Äußerung beschränkt werden.
213Der Hinweis des Klägers auf nachträglich eingetretene Entwicklungen der Besucherzahlen nach Einstellung der Freiluftkonzerte und auf einen Zusammenhang zwischen den eingeworbenen Medialeistungen und der Besucherzahl der Ausstellungen ändert nichts an der Einordnung der Aussage als WerturteiL. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich daraus eine Kausalität zwischen Freiluftkonzerten und einem Besucheranstieg im Ausstellungsbereich entnehmen ließe.
214(c) Auch der Klageantrag zu 1.c) bleibt erfolglos.
215Der Kläger wendet sich mit diesem Klageantrag gegen folgende Äußerung in den angegriffenen Bericht:
216„Der Verwaltungsdirektor unterzeichnete allein für die Gesellschaft im März 1998 einen Vertrag über die Durchführung von Abendveranstal-tungen. Der Vertrag umfasste ein Finanzvolumen von mehr als 62.500 Euro. Der Bundesrechnungshof beanstandet, dass der Verwaltungsdirektor die in der Geschäftsordnung der Gesellschaft festgelegten Zeichnungsrechte nicht beachtete.“ (Bericht, S. 42)
217Dabei stellt er die im ersten Satz enthaltene Tatsachenbehauptung, dass er als damaliger Verwaltungsdirektor der L. allein für die Gesellschaft einen Vertrag mit einem entsprechenden Finanzvolumen unterzeichnete, nicht in Abrede. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Behauptung unzutreffend ist.
218Der Kläger wendet sich vielmehr gegen die Aussage, dass der BRH beanstande, dass er, der Kläger, in seiner vormaligen Position als Verwaltungsdirektor die nach den Regelungen in der – seinerzeitigen – Geschäftsordnung festgelegten Zeichnungsrechte nicht beachtet habe. Hierbei handelt es sich ebenfalls um ein Werturteil. Die vom BRH ausgesprochene Beanstandung ist eine rechtliche Schlussfolgerung, der eine Auslegung der entsprechenden seinerzeit geltenden Vorschiften der Geschäftsordnung der L. zugrunde liegt.
219Durch die einleitende Formulierung in Ziffer (3) des Unterabschnitts 2.3.3.1 („Aufgabenverteilung“), „Der Bundesrechnungshof beanstandet …“, wird die rechtliche Wertung auch ausdrücklich als eine Bewertung kenntlich gemacht.
220…
221(2) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die mit den Anträgen zu 2.a) bis d) verfolgten Richtigstellungen.
222Da die Voraussetzungen für einen Richtigstellungsanspruch in Bezug auf die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen und der Notwendigkeit einer solchen Differenzierung denen eines Anspruchs auf Widerruf entsprechen, kann auch insoweit von einer Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu Äußerungen in der Presse ausgegangen werden.
223Im Unterschied zum Widerrufsanspruch kann ein Anspruch auf Richtigstellung aber auch dann bestehen, wenn sich eine Tatsache erst nachträglich als unwahr herausstellt und der sich Äußernde zuvor die gebotene Sorgfalt zur Feststellung der Wahrheit der Tatsache beachtet hat. Der Richtigstellungsanspruch besteht, anders als der Widerrufsanspruch, verschuldensunabhängig.
224Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1998- 1 BvR 1861/93 u. a. -, juris, Rn. 125.
225Zudem kann ein Richtigstellungsanspruch auch gegen eine Aussage in einer Berichterstattung bestehen, die nicht unmittelbar in der angegriffenen Äußerung enthalten ist, sondern die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen „versteckt“ bzw. „zwischen den Zeilen“ steht (sog. verdeckte Aussage).
226Eine verdeckte Aussage liegt dann vor, wenn durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage getroffen bzw. für den Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahegelegt wird, und der Äußernde nicht nur einzelne Fakten mitteilt, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll. Nur in dem zuerst genannten Fall kann die „verdeckte“ Aussage einer „offenen“ Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Hingegen kann sich der von der Äußerung Betroffene in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm „offen“ mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, die vom Äußernden so aber weder offen noch verdeckt aufgestellt worden sind.
227Vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2005- VI ZR 204/04 -, juris, Rn. 17; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Mai 2013 - 4 U 163/12 -, juris, Rn. 94.
228Bei der Annahme solch verdeckter Behauptungen ist jedoch besondere Zurückhaltung geboten, um die Spannungslage zwischen Ehrenschutz und Kritikfreiheit nicht einseitig zu Lasten der letzteren zu verschieben.
229Vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 1994- VI ZR 273/93 -, juris, Rn. 19, und vom 8. Juli 1980 - VI ZR 159/78 -, juris, Rn. 41.
230Diese Maßstäbe sind auch im Verhältnis eines Privaten gegenüber einem Hoheitsträger anzuwenden. Ein Persönlichkeitsrechts- und Ehrenschutz gegenüber dem Staat erfordert ebenfalls, dass es möglich sein muss, die als beeinträchtigend beanstandeten Aussagen diesem zuzurechnen. Das setzt eine Bestimmbarkeit und Klarheit der angegriffenen Aussagen voraus. Auch hier kann sich deshalb der Betroffene in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm „offen“ mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der aber von dem sich Äußernden so weder offen noch verdeckt behauptet worden ist. Vom Äußernden würde anderenfalls verlangt, die möglichen Schlüsse spekulativ vorwegzunehmen und jeweils zurückzuweisen. Auch wenn von Aussagen, denen möglicherweise eine besondere staatliche Autorität beigemessen wird, grundsätzlich eine besondere Deutlichkeit oder Unmissverständlichkeit gefordert werden kann, setzt die Annahme einer verdeckten Aussage voraus, dass das „Zwischen den Zeilen-Gesagte“ den Aussagen auch mit ausreichender Klarheit entnommen werden kann. Dies ist nur der Fall, wenn der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht, d. h. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt.
231Vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17 -, juris, Rn. 30; zum Erfordernis einer unabweisbaren Schlussfolgerung auch BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007- 1 BvR 967/05 -, juris, Rn. 29.
232Für die Ermittlung des Sinngehalts einer Äußerung ist auch bei einer verdeckten Aussage grundsätzlich weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums.
233Vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2005- VI ZR 204/04 -, juris, Rn. 14.
234Ausgehend von diesen Maßstäben haben die auf Richtigstellung gerichteten Klageanträge keinen Erfolg.
235(a) Die mit den Anträgen zu 2.a) verfolgten Richtigstellungen kann der Kläger aus mehreren Gründen nicht verlangen.
236Mit dem Hauptantrag begehrt der Kläger folgende Richtigstellung:
237„Die Gesellschaft erwirtschaftete in der Sparte Freiluftkonzerte in den Jahren 2002 - 2006 Verluste in Höhe von zusammen über 6 Millionen Euro. Der dadurch erweckte Eindruck, der L. sei dadurch ein Verlust entstanden, der bei der Erfolgsrechnung nicht durch andere, mit den Konzerten zusammen-hängende Einnahmen ausgeglichen wurde, ist nicht richtig.“
238Hiermit wendet sich der Kläger gegen einen Eindruck, welcher durch den angegriffenen Bericht nach seiner Einschätzung vermittelt wird, mithin gegen eine vermeintliche verdeckte Aussage des Berichts. Nach den in der mündlichen Verhandlung durch den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten vorgenommenen inhaltlichen Klarstellungen der Begriffe „Erfolgsrechnung“ und „mit den Konzerten zusammenhängende Einnahmen“ begehrt der Kläger mit diesem Antrag eine Richtigstellung des nach seiner Einschätzung unzutreffenden Eindrucks, dass bei einer spartenübergreifenden, alle baren und unbaren messbaren Vorteile berücksichtigenden Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der L. im Berichtszeitpunkt (Erfolgsrechnung) ein Verlust nicht durch mit den Konzerten zusammenhängende Einnahmen, unabhängig von einer etwaigen Spartenzuordnung, ausgeglichen wurde.
239Einem derartigen Anspruch steht jedoch schon entgegen, dass der mit dem Hauptantrag richtigzustellende Eindruck nicht durch die von dem Kläger im Zusammenhang mit seinen Anträgen unter 2.a) wiedergegebene Aussage erzeugt wird. Die Äußerung selbst, an die das Richtigstellungsbegehren anknüpft, verhält sich lediglich zu den Verlusten in der Sparte Freiluftkonzerte in den Jahren 2002 bis 2006 und kann schon durch die ausdrückliche Angabe, dass es sich hierbei um die Verluste in einer bestimmten, nämlich der genannten Sparte handelt, den vom Kläger beklagten Eindruck einer mangelnden Kompensation durch Einnahmen in anderen Geschäftsfeldern nicht erwecken. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Blick auf den Gesamtkontext der Ausführungen, in dem sich die Aussage, an die der Kläger mit dem geltend gemachten Richtigstellungsanspruch anknüpft, steht. Diese Aussage findet sich im Abschnitt 2.2 („Erfolgsbeiträge nach Sparten“) und hier im Unterabschnitt 2.2.2 („Freiluftkonzerte“). Schon durch die in dem Abschnitt 2.2 des Berichts unter der genannten Überschrift nacheinander erfolgte, gesonderte spartenbezogene Betrachtung zunächst der Ertrags- und Aufwandslage im Ausstellungsbetrieb (Unterabschnitt 2.2.1) und nachfolgend des Bereichs Freiluftkonzerte (Unterabschnitt 2.2.2), sowie der Eisbahn und des gewerblichen Bereichs (Unterabschnitt 2.2.3) wird für den unbefangenen Leser des Berichts deutlich, dass der in dem jeweiligen Unterabschnitt ermittelte Verlust sich ausschließlich auf die darin thematisierte Sparte bezieht.
240So verhält sich der Inhalt des Unterabschnitts 2.2.2 („Freiluftkonzerte“) lediglich zu den in der Sparte Freiluftkonzerte entstandenen Verlusten. Darin ist ausgeführt,
241…
242Ob sich in anderen Sparten mit den Konzerten in Zusammenhang stehende Mehreinnahmen ergaben oder ob bei einer spartenübergreifenden Gesamt-betrachtung der wirtschaftlichen Lage der L. ein Verlust entstanden wäre, wird weder in dem genannten Unterabschnitt noch ansonsten in dem Bericht thematisiert. In seinem Bericht gibt der BRH auch die von der Geschäftsführung im Rahmen des Prüfungsverfahrens angeführten Argumente wieder, dass diese davon ausgegangen sei, dass es zu einer Kompensation der Verluste in der Sparte Freiluftkonzerte durch die eingeworbenen Medialeistungen sowie durch die auf die Freiluftkonzerte unmittelbar zurückzuführenden Ertragssteigerungen im Ausstellungsbereich gekommen sei. Durch die Darstellung seiner gegenteiligen Einschätzung im Hinblick auf eine Kompensation erweckt der BRH bei einem unbefangenen Leser damit nicht den unabweisbaren Schluss, dass die Verluste nicht durch anderweitige als die von der Geschäftsführung angeführten Mehreinnahmen in anderen Bereichen ausgeglichen wurden.
243Ferner scheidet ein Richtigstellungsanspruch auch deshalb aus, weil der angeblich vermittelte Eindruck keine verdeckte Aussage im zuvor dargestellten Sinn darstellt.
244Eine verdeckte Aussage kann sich nur aus offenen Sachaussagen, d. h. aus einer Behauptung von Tatsachen, ergeben. Denn bei einer verdeckten Aussage handelt es sich um eine zusätzliche (Hervorhebung durch den Senat) Sachaussage, die sich aus der Mitteilung von Fakten ergibt.
245Vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2005- VI ZR 204/04 -, juris, Rn. 17; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Mai 2013 - 4 U 163/12 -, juris, Rn. 94.
246Bei der Aussage, an die der vermeintliche Eindruck anknüpft, handelt es sich um ein Werturteil. Zwar mag der Wortlaut dieser Äußerung bei isolierter Betrachtungsweise einen anderen Schluss nahelegen. Aus dem Gesamtkontext der Ausführungen im Unterabschnitt 2.2.2 folgt für den unbefangenen Leser aber eine andere Beurteilung. Der BRH hat hier auf der Grundlage wirtschafts-wissenschaftlicher Maßstäbe die Ertragslage der L. in dem Berichtzeitraum überprüft und bewertet. Unter Heranziehung wirtschaftswissenschaftlicher Methodik hat er die zuvor ermittelten Einnahmen und Ausgaben im Berichtszeitraum gegenübergestellt und deren Berücksichtigungsfähigkeit nach der herangezogenen Rechnungslegungsmethode überprüft und anhand derer die festgestellten Verluste ermittelt. Der BRH wendet hierbei seine besondere im finanz- und wirtschaftswissenschaftlichen Bereich vorhandene Sachkunde als Organ der externen Finanzkontrolle an. Dabei stellt er auch die von seiner Einschätzung abweichende Bewertung der zugrunde gelegten Tatsachen durch die Geschäftsführung der L. im Einzelnen dar und setzt sich mit deren Bewertung auseinander.
247Soweit der BRH dabei zu der Feststellung gelangt ist, dass die Gesellschaft in der Sparte Freiluftkonzerte in den Jahren 2002 bis 2006 Verluste in Höhe von zusammen 6 Millionen Euro erwirtschaftet habe, ist diese Aussage dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens vergleichbar, welches grundsätzlich als äußerungsrechtlich nicht angreifbares Werturteil betrachtet wird.
248Für die Einordnung des Ergebnisses eines derartigen Gutachtens als Tatsachenbehauptung oder Werturteil hat die Rechtsprechung Maßstäbe entwickelt, welche sich auf die Berichtstätigkeit des BRH übertragen lassen. Gutachten von Sachverständigen können danach sowohl Tatsachenbe-hauptungen als auch Werturteile enthalten. Aufgabe des Gutachters ist es, kraft seiner Sachkunde zu bestimmten Tatsachen Stellung zu nehmen. Er hat Auskunft über Sätze der Wissenschaft, Erfahrungssätze und dergleichen zu geben, wendet diese Sätze aber gleichzeitig auch auf den konkreten Fall an und kommt so zu Schlussfolgerungen über das Vorliegen konkreter Tatsachen. Gelangt er zu der Auffassung, aufgrund seiner Untersuchungen und Überlegungen Gewissheit über die erfragte Tatsache erlangt zu haben, so wird er deren Existenz im Ergebnis uneingeschränkt behaupten. Eine solche Behauptung kann im Einzelfall auch auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden, nämlich durch Verwendung besserer wissenschaftlicher Erkenntnismittel oder Aufdeckung von Irrtümern bei der dem Ergebnis vorangehenden Untersuchungen. Gleichwohl ist rechtlich in der Regel der Schluss, den der Sachverständige aus seinem Gutachten zieht, ein Werturteil und nicht die Behauptung einer Tatsache. Es liegt im Wesen des Gutachtens, dass es auf der Grundlage bestimmter Verfahrensweisen zu einem Urteil kommt, das, selbst wenn es äußerlich als Tatsachenbehauptung formuliert worden ist, auf Wertungen beruht. Der Gutachter, der eine (nicht notwendig „wissenschaftliche“) Untersuchung vorlegt und deren Ergebnisse darstellt, gibt nur seine subjektive Wahrnehmung und das daraus gewonnene Urteil wieder. Dem Wesen nach handelt es sich dann um die Kundgebung seiner subjektiven, gutachtlichen Überzeugung, die zwar angefochten und bestritten werden kann, auch unter dem Vorbehalt des Irrtums steht, aber immer ihrer Zielrichtung nach eine Wertung ist und von dem Empfänger auch so verstanden wird. Zudem lässt es sich mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art 5 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht vereinbaren, den Verfasser eines solchen Gutachtens zum Widerruf dieser seiner subjektiven, auf seinen speziellen Kenntnissen, Erfahrungen und Untersuchungen beruhenden Überzeugung zu zwingen. Im Einzelfall kann die gutachtliche Aussage auch im Rechtssinne eine das Widerrufsbegehren rechtfertigende Tatsachenbehauptung sein, nämlich dann, wenn die der Schlussfolgerung vorausgehende methodische Untersuchung oder die zum Ergebnis führende Anwendung spezieller Kenntnisse und Fähigkeiten nur vorgetäuscht oder grob leichtfertig vorgenommen worden ist.
249Vgl. hierzu insgesamt: BGH, Urteil vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 171/76 -, juris, Rn. 17 f.; zur ärztlichen Diagnose: BGH, Urteile vom 23. Februar 1999 - VI ZR 140/98 -, juris, Rn. 12, und vom 3. Mai 1988 - VI ZR 276/87 -, juris, Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 9. November 2009 - 7 B 10.09 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2008- 13 E 1108/08 -, juris, Rn. 8 ff.
250Diese Rechtsprechung, die auch für öffentlich-rechtliche Widerrufsansprüche gilt,
251vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2009 - 7 B 10.09 -, juris, Rn. 14,
252muss auch für Richtigstellungsbegehren Anwendung finden, da es sich um strukturell vergleichbare Ansprüche handelt.
253Der Kläger kann die begehrte Richtigstellung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer einseitigen bzw. bewusst unvollständigen Berichterstattung verlangen. Eine bewusst unvollständige Berichterstattung ist als unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn dem Leser Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, und dabei wesentliche Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten. Von einer derartigen Berichterstattung kann vorliegend – ungeachtet des Umstandes, dass die Aussage, an die der Richtigstellungsanspruch anknüpft, ein Werturteil und keine Sachaussage darstellt und der Leser hieraus keine eigenen Schlüsse ziehen soll – nicht ausgegangen werden, da der BRH die gegenteilige Bewertung der Erfolgslage der L. durch deren Geschäftsführung wiedergibt und sich der Bericht des BRH insoweit nicht als einseitige Darstellung der wirtschaftlichen Situation der L. erweist.
254Vgl. zu Richtigstellungsansprüchen bei einseitiger Presseberichterstattung: BGH, Urteil vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 -, juris, Rn. 19 f.; vgl. dazu auch Urteil vom 22. Dezember 1959 - VI ZR 175/58 -, juris, Rn. 14 ff.
255Ferner dürfte dem Richtigstellungsbegehren des Klägers entgegenstehen, dass der von ihm angegriffene Eindruck – ebenso wie die Äußerung, durch die dieser Eindruck angeblich erweckt wird – keine Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und seiner persönlichen Ehre darstellen dürfte. Die Aussage des BRH, die L. habe in dem Zeitraum von 2002 bis 2006 in der Sparte Freiluftkonzerte Verluste in Höhe von zusammen über 6 Millionen Euro erwirtschaftet, ist für sich betrachtet zunächst eine wertneutrale Äußerung, auch wenn sie ein in wirtschaftlicher Hinsicht für die Gesellschaft negatives Ergebnis in der genannten Sparte ausweist. Dies würde ebenso für den nach Ansicht des Klägers vermittelten Eindruck gelten, dass auch bei einer spartenübergreifenden Betrachtung der Ertragslage der L. kein Ausgleich der etwaigen Verluste eingetreten sei. In beiden Fällen wird bei einem unbefangenen Leser auch nicht im Sinne eines unabweisbaren Schlusses ein negatives Bild über die betriebswirtschaftlichen Kompetenzen des Klägers und seine Fähigkeiten als Geschäftsführer vermittelt. Verluste einer Gesellschaft können vielfältige Ursachen haben, die nicht ausschließlich in den Fähigkeiten und Leistungen der Geschäftsführung begründet liegen müssen. Insbesondere bieten weder die wiedergegebene Äußerung noch ein etwaiger hierdurch hervorgerufener Eindruck Anhaltspunkte für einen zwingenden Rückschluss auf eine mangelnde Kompetenz oder ein persönliches Fehlverhalten des Klägers. Solche werden auch nicht im Gesamtkontext der in Rede stehenden Äußerung, etwa durch die Aussage, dass eine Vermeidung der Verluste bei rechtzeitigem Ausstieg aus dem Bereich Freiluftkonzerte möglich gewesen wäre, vermittelt. Insoweit stellt sich die Formulierung des Berichts als unspezifisch dar („Der Bundesrechnungshof geht davon aus, dass die Gesellschaft bei einem rechtzeitigen Ausstieg aus dem Geschäftsfeld Freiluftkonzerte im Zeitraum 2002 bis 2006 mehr als 6 Mio. Euro Verluste hätte vermeiden können.“, Bericht, S. 16). Der Bericht suggeriert auch nicht, dass es in der alleinigen Entscheidungskompetenz des Klägers gestanden hätte, die Freiluftkonzerte einzustellen. Dass ihm in der Presse und durch die Teile der Öffentlichkeit, denen er als Initiator der Freiluftkonzerte bekannt war, die Verluste zum Vorwurf gemacht wurden, ist nicht maßgeblich, da auf den Eindruck eines unvoreingenommenen Lesers des Berichts des BRH abzustellen ist. Würden die von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur Zurechenbarkeit verdeckter Aussagen zulasten des BRH zu großzügig auf Personen mit entsprechenden Vorkenntnissen erstreckt, würde dies zu einer Verminderung der Funktionalität und Effizienz des Berichtswesens des BRH als Organ der externen Finanzkontrolle führen. Dies hätte gegebenenfalls zur Folge, dass selbst für sich betrachtet wertneutrale Äußerungen über verlustträchtige Geschäftsfelder nicht ohne etwaige Rückschlüsse ausschließende Zusätze geäußert werden könnten und die eigentliche Aufgabe des BRH, die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung auch einzelner Geschäftsfelder zu prüfen, beeinträchtigt werden könnte.
256Schließlich verfängt auch das Vorbringen des Klägers nicht, dass es nicht Aufgabe des BRH sei, einseitig verlustträchtige Geschäftsbereiche negativ herauszustellen bzw. dass eine spartenbezogene Betrachtung der Ertragslage einem vielschichtig aufgebauten Kunst- und Ausstellungsbetrieb wie dem der L. nicht gerecht werde. Hierbei übersieht er das dem BRH zustehende weite Ermessen, bestimmte Bereiche ungeprüft zu lassen (§ 89 Abs. 2 BHO). Im Übrigen würde dieses bei einem – wie zuvor dargestellt – zugunsten des Persönlichkeitsrechts ausgedehnten Maßstab bei der Bewertung verdeckter Aussagen geschmälert.
257Der erste Hilfsantrag unter 2.a),
258„Die Gesellschaft erwirtschaftete in der Sparte Freiluftkonzerte in den Jahren 2002 - 2006 Verluste in Höhe von zusammen über 6 Millionen Euro. Dazu ist richtig zu stellen, dass sich solche Verluste nicht aus der Erfolgsrechnung der L. ergaben und dass eingetretene Verluste durch eigenerwirtschaftete Mittel, die erst durch die Durchführung von Freiluftkonzerten erzielt werden konnten, ausgeglichen wurden“,
259zu dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2020 klargestellt hat, dass dieser dem Inhalt nach mit dem Hauptantrag identisch sei und es sich lediglich um eine andere Formulierung handele, bleibt aus den vorstehenden Erwägungen ebenfalls erfolglos.
260Auch den weiteren, erstmals in der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2020 unter 2.a) gestellten Hilfsanträgen bleibt der Erfolg versagt.
261Die ersten beiden dieser insgesamt zehn Hilfsanträge lauten:
262„Der dadurch erweckte Eindruck, der L. sei dadurch ein Verlust entstanden, der bei der Erfolgsrechnung nicht durch andere, mit den Konzerten zusammenhängende Einnahmen in Höhe von mindestens 5 Millionen Euro ausgeglichen wurde, ist nicht richtig.“
263und
264„Dazu ist richtig zu stellen, dass sich solche Verluste nicht aus der Erfolgsrechnung der L. ergaben und dass eingetretene Verluste durch eigenerwirtschaftete Mittel in Höhe von mindestens 5 Millionen Euro, die erst durch die Durchführung von Freiluftkonzerten erzielt werden konnten, ausgeglichen wurden.“
265In den weiteren dieser Hilfsanträgen wird der Betrag von 5 Millionen Euro durch Beträge in Höhe von 4 Millionen, 3 Millionen, 2 Millionen bzw. 1 Million Euro ersetzt.
266Auch im Hinblick auf diese Hilfsanträge wird der vom Kläger beanstandete Eindruck nicht erweckt. Mangels einer entsprechenden weiteren Bezugsgröße der für die vom Kläger abgestuft mit den jeweiligen Hilfsanträgen geltend gemachten Teilbeträge ergibt sich für den unbefangenen Leser bereits kein Anknüpfungspunkt für einen zwingenden Rückschluss auf einen nicht erfolgten spartenübergreifenden Teilausgleich der Verluste in der Sparte Freiluftkonzerte. Im Übrigen wird auf die voranstehenden Erwägungen zum Hauptantrag im Hinblick auf die Einordnung des bemängelten Eindrucks als Werturteil sowie die fehlende Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung verwiesen, welche ebenfalls einem Erfolg dieser Hilfsanträge entgegenstehen.
267Darüber hinaus sind die mit diesen Anträgen geltend gemachten Richtigstellungs-ansprüche verjährt.
268Die Verjährung von öffentlichen-rechtlichen Folgenbeseitigungsansprüchen richtet sich nach § 195 BGB und beträgt seit dem Inkrafttreten des Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 drei Jahre.
269Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Oktober 2018 - 5 S 1276/16 -, juris, Rn. 73 ff.
270Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
271der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
272Unbeschadet der Frage, ob der Kläger bereits im Jahr 2007 oder erst im Jahr 2009 den Berichtsinhalt in vollem Umfang zur Kenntnis erhalten hat, waren im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung eines an den angeblichen Eindruck eines mangelnden Teilausgleichs der Verluste in der Sparte Freiluftkonzerte anknüpfenden Richtigstellungsbegehrens bereits drei Jahre verstrichen. Der Kläger hat erstmalig mit Schriftsatz vom 13. Mai 2020, eingegangen bei Gericht am 15. Mai 2020, diese Anträge angekündigt und sie in der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2020 gestellt.
273Der Lauf der Verjährungsfrist war auch nicht während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über den mit dem Haupt- und dem ersten Hilfsantrag zu 2.a) verfolgten Richtigstellungsanspruch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Bei den zu 2.a) in der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2020 erstmals gestellten Hilfsanträgen handelt es sich im Hinblick auf den Haupt- sowie den ersten Hilfsantrag um ein aliud. Diese Anträge betreffen einen anderen äußerungsrechtlichen Sachverhalt als der Haupt- und der erste Hilfsantrag. Sie knüpfen mit den darin bemängelten Eindrücken eines mangelnden Teilausgleichs – in der jeweils angegebenen Höhe – an einen anderen als den mit dem Haupt- und dem ersten Hilfsantrag beanstandeten Eindruck eines nicht erfolgten vollständigen Ausgleichs der Verluste in der Sparte Freiluftkonzerte an. Insoweit kommt auch den einerseits mit dem Haupt- und dem ersten Hilfsantrag sowie andererseits den mit den erstmals in der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2020 gestellten Hilfsanträgen begehrten Richtigstellungen ein unterschiedlicher Aussagegehalt zu. Dass der Kläger die mit den jeweiligen Anträgen bemängelten unterschiedlichen Eindrücke aus der gleichen Aussage des Berichts herleitet, steht der Annahme unterschiedlicher äußerungsrechtlicher Sachverhalte nicht entgegen. Denn diese Aussage ist nicht Gegenstand seines Klagebegehrens, sondern stellt nur den Anknüpfungspunkt hierfür dar. Soweit die in den erstmals in der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2020 gestellten Hilfsanträge genannten Beträge jeweils einen Teilbetrag von 6 Millionen Euro darstellen, ändert dies aus den zuvor genannten Gründen ebenfalls nichts daran, dass diese Anträge einen anderen äußerungsrechtlichen Sachverhalt betreffen als der Haupt- und der erste Hilfsantrag und mithin ein aliud und nicht etwa ein Minus hierzu darstellen.
274Soweit der Kläger – erstmals mit seinem Schriftsatz vom 29. Januar 2020 und vom 13. Mai 2020 sowie nachfolgend auch in der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2020 – in Abrede stellt, dass in der Sparte Freiluftkonzerte in den Jahren 2002 bis 2006 überhaupt Verluste in Höhe von 6 Millionen Euro entstanden seien, führt dieses Vorbringen nicht zu einem Erfolg eines seiner Anträge unter 2.a). Dieser Vortrag verfängt schon deshalb nicht, weil der Kläger die entsprechende Aussage selbst mit seiner Klage, etwa mit einem Antrag auf Widerruf dieser Äußerung, nicht angegriffen hat sondern sich mit seinen Anträgen auf Richtigstellung nur gegen durch die Aussage – angeblich – vermittelte Eindrücke wendet.
275(b) Auch die Klageanträge zu 2.b) haben keinen Erfolg. Der Kläger kann weder die mit dem Hauptantrag noch die mit dem Hilfsantrag begehrte Richtigstellung verlangen.
276Der von ihm mit seinem Hauptantrag,
277„Indem die Geschäftsführung die stetig ansteigenden Einnahmen und Ausgaben für die Veranstaltung nicht in ihren Planungen berücksichtigte, vermittelte sie dem Kuratorium und dem Zuwendungsgeber kein zutreffendes Bild über ihre finanzielle Lage. Der dadurch erweckte Eindruck, das Kuratorium der L. sei von der Geschäftsführung über die steigenden Ausgaben für die Veranstaltungen von Freiluftkonzerten in den Jahren 2002 bis 2006 nicht informiert worden, ist nicht richtig.“,
278beanstandete Eindruck wird durch die im Klageantrag zu 2.b) wiedergegebene Äußerung nicht erweckt. Denn diese Äußerung betrifft, wie sich aus ihrem Gesamtkontext ergibt, nicht die Information des Kuratoriums über die Freiluftkonzerte, sondern die Ordnungsgemäßheit der von der Gesellschaft erstellten jährlichen Wirtschaftspläne. Die Aussage, die den von dem Kläger angegriffenen Eindruck seiner Auffassung nach vermitteln soll, findet sich in Abschnitt 2.3.2.1 des Berichts („Aufstellung und Aussagekraft des Wirtschaftsplans“).
279…
280Explizite Ausführungen zu den Freiluftkonzerten enthält der genannte Abschnitt des Berichts nicht. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass sich aus dem halbjährlich vorgelegten Finanzstatus die geschätzten Ausgaben für die Freiluftveranstaltungen und die Einnahmen aus der Werbung für die Freiluftkonzerte ergeben hätten, stellt er damit nicht den grundsätzlich zu niedrigen Ansatz in den Wirtschaftsplänen in Frage. Sein Hinweis auf die durch das GmbHG und das AktG vorgegebenen Informationspflichten der Geschäftsführung verfängt ebenfalls nicht. Diese Pflichten sind Gegenstand des Abschnitts 2.3.1 unter der Überschrift „Verletzung von Informations- und Vorlagepflichten“ und hier insbesondere des Unterabschnitts 2.3.1.1 („Berichterstattung“), in dem sich der BRH auch mit der Aussagekraft des „Finanzstatus“ auseinandersetzt. Diesbezügliche Äußerungen hat der Kläger jedoch nicht angegriffen.
281Vor diesem Hintergrund bleibt auch der gestellte Hilfsantrag,
282„Indem die Geschäftsführung die stetig ansteigenden Einnahmen und Ausgaben für die Veranstaltung nicht in ihren Planungen berücksichtigte, vermittelte sie dem Kuratorium und dem Zuwendungsgeber kein zutreffendes Bild über ihre finanzielle Lage. Dazu ist richtig zu stellen, dass sich die steigenden Ausgaben für die Veranstaltung von Freiluftkonzerten aus dem halbjährlich dem Kuratorium der L. von der Geschäftsführung vorgelegten Finanzstatus ergaben und dass auf der Einnahmeseite haushaltsrechtlich nur ein einheitlicher Titel für Einnahmen aus Veranstaltungen bestand, der ebenfalls mitgeteilt wurde“,
283ohne Erfolg.
284(c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die mit seinen Anträgen unter 2.c) begehrten Richtigstellungen. Der mit seinem Hauptantrag,
285„Die Gesellschaft überließ für die Freiluftkonzerte Pressevertretern und weiteren Personen Frei-karten. Es handelte sich um rund 21.000 Stück im Wert von nominal 840.000,00 Euro im Zeitraum 2002 bis 2006. Der dadurch erweckte Eindruck, die Freikarten seien vollständig ohne vertragliche Verpflichtung der L. und ohne Gegenleistung ausgegeben worden, ist falsch.“,
286angegriffene Eindruck wird bei Betrachtung des Gesamtkontextes dieser Aussage nicht erweckt.
287…
288Diese Ausführungen legen den nach Einschätzung des Klägers vermittelten Eindruck einer vollständigen Vergabe der Freikarten ohne vertragliche Verpflichtung und ohne Gegenleistung nicht im Sinne eines unabweisbaren Schlusses nahe. Zwar stehen diese Ausführungen unter der übergeordneten Überschrift „Verzicht auf Einnahmen“ jedoch ist dieser Umstand nicht geeignet, bei dem unbefangenen Leser den zwingenden Rückschluss auf eine Vergabe ohne jede vertragliche Verpflichtung und ohne eine irgendwie geartete Gegenleistung zu erwecken.
289Auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Unterabschnitts 2.3.2.2.1 ergibt sich keine andere Beurteilung. Der BRH führt zu Beginn dieses Abschnitts diejenigen Tatsachen auf, welche er zum Ende des Abschnitts in seiner wertenden Stellungnahme würdigt. Durch die den zu Anfang dargestellten Tatsachen folgenden weiteren Ausführungen vermittelt der BRH dem unbefangenen Leser ein differenzierteres Bild, indem er unter anderem darauf hinweist, dass Freikarten nach Angaben der Gesellschaft an Personen, die mit dieser in geschäftlicher Beziehung standen, vergeben wurden und dass die Vergabe der Kontaktpflege zu Geschäftspartnern diente. Durch den Verweis auf die Vergabe von Freikarten auch an Personen, welche vertragliche Verbindungen mit der L. unterhielten, drängt sich dem unbefangenen Leser jedenfalls nicht der zwingende Schluss auf, dass eine Vergabe der Freikarten auch an diese Personen in jedem Fall ohne eine vertragliche Verpflichtung oder eine Gegenleistung erfolgte. Vielmehr lassen die mitgeteilten Tatsachen die Frage nach dem Umfang der Vergabe aufgrund vertraglicher Verpflichtung und der Vergabe gegen Gegenleistung offen. Nicht zuletzt steht auch der Umstand, dass der BRH im Zusammenhang mit der Bewertung der Verluste der Freiluftkonzerte und der Bemessung des Wertes der Medialeistungen auf Seite 15 des Berichts darauf verweist, dass als Gegenleistung für diese Leistungen Freikarten (für Verlosungen) gewährt worden seien, dem vom Kläger behaupteten Eindruck einer vollständigen Vergabe der Freikarten ohne vertragliche Verpflichtung und ohne Gegenleistung entgegen.
290Die unter 2.c) gestellten Hilfsanträge,
291„Die Gesellschaft überließ für die Freiluftkonzerte Pressevertretern und weiteren Personen Frei-karten. Es handelte sich um rund 21.000 Stück im Wert von nominal 840.000,00 Euro im Zeitraum 2002 bis 2006. Dazu ist richtig zu stellen, dass rund 2/3 dieser Freikarten aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Sponsoren, Medienpartner und andere Vertragspartner der L. vergeben werden mussten und dass sie eine Gegenleistung für Sponsoren- und Medienleistungen darstellten, sowie dass dem Nominalwert von 840.000,00 Euro allein ein Gegenwert an Medienleistungen von jährlich bis zu 1,8 Millionen Euro gegenüberstand“,
292und
293„Die Gesellschaft überließ für die Freiluftkonzerte Pressevertretern und weiteren Personen Frei-karten. Es handelte sich um rund 21.000 Stück im Wert von nominal 840.000,00 Euro im Zeitraum 2002 bis 2006. Dazu ist richtig zu stellen, dass rund 80 % dieser Freikarten aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Sponsoren und andere Vertragspartner der L. werden mussten und dass sie eine Gegenleistung für Sponsoren- und Medienleistungen darstellten sowie dass dem Nominalwert von 840.000,00 Euro allein ein Gegenwert von Gegenleistungen von jährlich bis zu 1,8 Millionen Euro gegenüberstand“,
294bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
295Wie bereits dargestellt, lässt der Bericht bei einem unbefangenen Leser einen als unabweisbaren Schluss aus den mitgeteilten Tatsachen folgenden unzutreffenden Eindruck über den Umfang der auf vertraglicher Grundlage vergebenen Freikarten oder den Umfang der Freikarten, die als Gegenleistung für Sponsoren- und Medienleistungen gewährt wurden, nicht entstehen. Vielmehr bleibt diese Frage offen.
296Es ist auch nicht ersichtlich, dass insoweit die mit den genannten Hilfsanträgen begehrte Richtigstellung auf der Grundlage der Rechtsprechung zur entstellend einseitigen bzw. bewusst unvollständigen Berichterstattung in Betracht kommen könnte.
297Vgl. zu Richtigstellungsansprüchen bei einseitiger Presseberichterstattung: BGH, Urteil vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 -, juris, Rn. 19 f.; vgl. dazu auch Urteil vom 22. Dezember 1959 - VI ZR 175/58 -, juris, Rn. 14 ff.
298Eine den im Presserecht entwickelten Anforderungen entsprechende Einseitigkeit oder bewusste Unvollständigkeit kann dem Inhalt des Berichts des BRH auch hier nicht entnommen werden. In dem Bericht werden die von der Geschäftsführung im Rahmen des Prüfungsverfahrens angeführten Argumente, wie beispielsweise die Branchenüblichkeit der Freikartenvergabe, der Vergabe zum Zwecke der Kontaktpflege zu Geschäftspartnern, zum Zwecke der Werbung bei nicht optimalem Vorverkauf und der Ausgabe als „Anerkennung und Incentive“ an die Polizei, wiedergegeben. Auch der vom Kläger nunmehr angeführte Aspekt zum Umfang der auf vertraglicher Grundlage vergebenen Freikarten, welchen er – soweit ersichtlich – im Rahmen des Prüfungsverfahrens nicht vorgebracht hat, bietet keinen Anhaltspunkt für eine einseitige oder bewusst unvollständige Berichterstattung.
299Unabhängig davon bleiben die zuvor genannten Hilfsanträge erfolglos, da der Kläger jedenfalls nicht hinreichend schlüssig darlegt, dass die im Wege der Richtigstellung begehrten, dem Berichtsinhalt hinzuzufügenden Aussagen zutreffend sind.
300Der Kläger trägt bereits keinen schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverhalt vor, der, als wahr unterstellt, die mit den zuvor wiedergegebenen Hilfsanträgen geltend gemachten Richtigstellungen tragen könnte. Insoweit fehlt es an einem schlüssigen Vortrag zu dem Umfang der auf vertraglicher Grundlage vergebenen Freikarten und zur Höhe etwaiger Gegenleistungen.
301Der Kläger behauptet im Zusammenhang mit den genannten Hilfsanträgen pauschal und zueinander widersprüchlich, dass zwei Drittel bzw. 80 % der Freikarten aufgrund von vertraglichen Verpflichtungen an Medienunternehmen oder Sponsoren der L. vergeben worden seien. Eine Erklärung für die auf identische Belege gestützten unterschiedlichen Richtigstellungsbegehren gibt der Kläger nicht.
302Überdies ist der Vortrag auch in den Einzelheiten nicht widerspruchsfrei und in sich nicht stimmig. Insbesondere weichen die von dem Kläger in den Schriftsätzen mitgeteilten Zahlen von den in den zum Nachweis beigefügten Anlagen enthaltenen Angaben nicht nur unerheblich ab, ohne dass der Kläger diese Differenz plausibel zu erklären vermag. (wird ausgeführt)
303Ferner mangelt es an einem plausiblen Vortrag in Bezug auf die Höhe der Medien- und Sponsorenleistungen, für die, dem Kläger zufolge, die Freikarten gewährt worden sein sollen. (wird ausgeführt)
304Es obliegt insoweit dem Kläger, einen schlüssigen Sachverhalt vorzutragen. Grundsätzlich hat derjenige, der einen Anspruch geltend macht, dessen Voraussetzungen darzulegen und – soweit erforderlich – zu beweisen. Bei äußerungsrechtlichen Ansprüchen geht die zivilrechtliche Rechtsprechung allerdings davon aus, dass eine Tatsachenbehauptung in prozessualer Hinsicht als unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln ist, wenn der Äußernde hierfür keine Belegtatsachen vorlegt.
305Vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1974- VI ZR 112/73 -, juris, Rn. 41.
306Die sich hieraus ergebende Umkehr der Darlegungs- und Beweislast kann jedenfalls keine Anwendung finden, wenn – wie hier – ein äußerungsrechtlicher Anspruch gegen eine Aussage in einem Prüfbericht des BRH in Rede steht und der Betroffene Gelegenheit hatte, vor Erstellung des Berichts, insbesondere im Rahmen des sog. kontradiktorischen Verfahrens, zu der dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegenden Äußerung Stellung zu nehmen. Im Rahmen dieses Verfahrens wird der zuständigen Stelle und gegebenenfalls der Erhebungsstelle der Entwurf des Prüfberichts und der darin zugrunde gelegte Sachverhalt zur Äußerung übersandt. Es würde dem Zweck des kontradiktorischen Verfahrens zuwiderlaufen, wenn der BRH gehalten wäre, für Umstände, die Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren und dort von dem Betroffenen nicht als unzutreffend beanstandet wurden, Belegtatsachen vorzulegen, da dieser Verfahrensschritt auch der Schaffung einer vollständigen und zutreffenden Tatsachengrundlage für den Bericht des BRH dient.
307Auch vorliegend kann dem Kläger die nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung anzunehmende Umkehr der Darlegungs- und Beweislast in äußerungsrechtlichen Verfahren nicht zugutekommen; denn er erhielt im Zuge des kontradiktorischen Verfahrens den Entwurf des Prüfberichts zur Äußerung übersandt und hat die nahezu wortgleiche Formulierung im Berichtsentwurf nicht beanstandet.
308Mangels hinreichend schlüssigen Sachvortrags war der Senat auch nicht verpflichtet, diesen Sachverhalt im Wege der Amtsermittlung, etwa durch die Anforderung von Akten der L. , weiter aufzuklären. Ein Tatsachengericht hat im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nur dann Anlass zu weiterer Sachverhaltsermittlung, wenn der betroffene Beteiligte die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vorträgt, wenn er also in schlüssiger Form einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich – dieser als wahr unterstellt – die von ihm behauptete Rechtsfolge ergibt.
309So ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 7. November 1986 - 8 C 27.85 -, juris, Rn. 12, und vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, juris, Rn. 8 f.; vgl. auch Beschlüsse vom 28. August 1980 - 4 B 88.80 -, juris, Rn. 3, und vom 16. Mai 2013 - 9 B 6.13 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2020 - 11 A 3991/19.A -, juris, Rn. 12.
310Wie zuvor aufgezeigt, hat der Kläger einen schlüssigen Sachverhalt weder in Bezug auf die aufgrund vertraglicher Vereinbarung vergebenen Freikarten noch hinsichtlich der Höhe etwaiger Gegenleistungen vorgetragen.
311Der unter 2.c) äußerst hilfsweise gestellte Antrag,
312„Dazu ist richtig zu stellen, dass mindestens 50 v. H. dieser Freikarten aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Sponsoren, Medienpartner und andere Vertragspartner der L. vergeben werden mussten“,
313hat ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den beiden vorgenannten Hilfsanträgen mit Ausnahme der Erwägungen zu der Darlegung der Medienleistungen verwiesen.
314Überdies ist der mit diesem Hilfsantrag wie auch der mit dem ersten Hilfsantrag zu diesem Themenkomplex geltend gemachte Richtigstellungsanspruch verjährt. Die beiden Anträge sind mehr als drei Jahre nach Kenntniserlangung des Klägers von dem Inhalt des Berichts gestellt worden. Der erste Hilfsantrag wurde erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. April 2016 und der äußerst hilfsweise geltend gemachte Antrag erstmals in der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2020 gestellt.
315Diese beiden Anträge werden von einer Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch den bereits erstinstanzlich verfolgten, nunmehr zweiten Hilfsantrag nicht erfasst. Sie stellen gegenüber diesem zweiten Hilfsantrag kein Minus sondern ein aliud dar. Zwar sind die mit dem ersten und dritten Hilfsantrag benannten Anteile der vergebenen Freikarten rein rechnerisch betrachtet ein Minus gegenüber dem im zweiten Hilfsantrag genannten Anteil von 80 %. Der Senat lässt an dieser Stelle dahingestellt, ob sich bereits daraus ein anderer Aussagegehalt der begehrten Richtigstellungen ergibt. Jedenfalls kommt den mit beiden Anträgen verfolgten Gesamtaussagen jeweils ein unterschiedlicher Aussagegehalt zu. Im Rahmen des ersten Hilfsantrags wird einem Anteil von zwei Dritteln der Freikarten ein Gegenwert an Medienleistungen von jährlich bis zu 1,8 Millionen Euro gegenübergestellt, was im Verhältnis einen höheren Gegenwert je Freikarte bedeuten würde. Im dritten Hilfsantrag verzichtet der Kläger neben der Aussage zu der Vergabe eines Anteils von mindestens 50 % der Freikarten aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen auf eine solche zu der diesem Anteil gegenüberstehenden Gegenleistung. Dadurch erhält auch diese Aussage einen gänzlich anderen Aussagegehalt. Zudem dürfte sich die Frage stellen, ob die begehrte Richtigstellung ohne Bezug zu einer Gegenleistung überhaupt geeignet wäre, den nach Einschätzung des Klägers erweckten nachteiligen Eindruck zu relativieren.
316Die Verjährung der mit dem ersten und dritten Hilfsantrag geltend gemachten Richtigstellungsansprüche ist – entgegen der Ansicht des Klägers – auch nicht aufgrund von § 213 BGB gehemmt. Diese Vorschrift gilt nur für Ansprüche, die in einer elektiven oder alternativen Konkurrenz zum geltend gemachten Anspruch stehen.
317Vgl. Schmidt-Räntsch, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 213 BGB Rn. 4.
318Dies ist jedoch bei den geltend gemachten Richtigstellungsansprüchen nicht der Fall. Diese stehen aufgrund ihres unterschiedlichen Aussagegehalts vielmehr nebeneinander.
319(d) Die Anträge zu 2.d) bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Der Kläger kann die mit seinem Hauptantrag begehrte Richtigstellung,
320„Der kaufmännische Geschäftsführer nutzte selbst sein Meilenkonto zur Zahlung für die Flugreise seiner privaten Begleitperson auf einer Dienstreise nach J. Der dadurch erweckte Eindruck, der kaufmännische Geschäftsführer habe das allein durch Flüge für die L. entstandene Meilenkonto zur Zahlung für die Flugreise seiner privaten Begleitperson auf einer Dienstreise nach J. genutzt, ist nicht richtig.“ (vgl. Bericht, S. 40),
321nicht verlangen, weil diese bei einem unbefangenen Leser einen unzutreffenden Eindruck erwecken oder eine Irreführung bewirken kann.
322Die begehrte Richtigstellung muss ein angemessenes und erforderliches Mittel zur Beseitigung einer ehrverletzenden Äußerung darstellen. Eine Richtigstellung darf insbesondere keine Irreführung verursachen, sonst ist sie zur Beseitigung der Beeinträchtigung ungeeignet.
323Vgl. LG Hamburg, Urteil vom 23. März 2012- 324 O 628/10 -, juris, Rn. 38.
324Die begehrte Richtigstellung ist nach ihrem Inhalt insoweit irreführend, als dass sie lediglich zum Ausdruck bringt, dass das dienstliche Meilenkonto des Klägers bereits zuvor für private Flugreisen genutzt wurde und daher mit diesen auch Bonusmeilen erwirtschaftet wurden. Sie lässt dabei jedoch die für den Prüfbericht maßgebliche Frage unbeantwortet, ob für die Bezahlung des Flugs der Begleitperson dienstlich erworbene Bonusmeilen verwandt wurden.
325Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die mit seinem Hilfsantrag verlangte Richtigstellung,
326„Dazu ist richtig zu stellen, dass der kaufmännische Geschäftsführer die Flugreise mit Bonusmeilen beglichen hat, die er durch privat bezahlte Flugreisen erworben hat.“
327Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass diese von ihm begehrte Tatsachenbehauptung wahr ist.
328Der Kläger hat hierzu lediglich behauptet, dass sich auf seinem dienstlichen Meilenkonto über 180.000 bzw. 181.940 bzw. über 184.000 durch private Flüge erwirtschaftete Bonusmeilen befunden hätten, mit denen die Begleichung der für die Reise seiner Lebensgefährtin nach J. entstandenen Kosten erfolgt sei. Er hat jedoch nur einzelne Rechnungen über Privatreisen aus den Jahren 1995 bis 1999 und eine Rechnung aus dem Jahr 2004 vorgelegt, die er der L. erstattet hat. Im Übrigen verweist er darauf, dass ihm weitere Unterlagen über die erfolgten und erstatteten Privatreisen nicht mehr vorlägen, diese sich aber aus den Unterlagen der L. entnehmen lassen müssten, deren Beiziehung durch das Gericht er daher beantrage. Wie viele Meilen durch die jeweiligen Reisen erworben worden seien, ließe sich durch eine Mitteilung der Lufthansa ermitteln.
329Dieses Vorbringen erfüllt die Anforderungen an einen hinreichend schlüssigen Sachvortrag zu dem Stand seines dienstlichen Meilenkontos im maßgeblichen Zeitpunkt der Reise seiner Begleitperson nach J. nicht. Den Ausführungen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, wie er die oben genannten Zahlen, insbesondere die konkrete Angabe von 181.940 Meilen, errechnet oder geschätzt hat. Er macht schon keine konkreten Angaben dahingehend, in welchem Zeitraum er überhaupt private Reisen über die Reisestelle der L. gebucht hat, in welchem Umfang er dadurch jeweils Bonusmeilen gesammelt haben will oder wann und in welchem Umfang er bereits zuvor, Bonusmeilen zur Bezahlung von Flügen eingesetzt hat. Er trägt zwar vor, dass er für vorherige private Flüge keine Flugmeilen in Anspruch genommen habe. Er verweist jedoch auf einzelne Vorfälle, bei denen er für Upgrades auf dienstlichen Flügen, insbesondere in einem Fall für die Möglichkeit einer liegenden Beförderung wegen gesundheitlicher Beschwerden, Bonusmeilen eingesetzt habe. Wann dies (zumindest im ungefähren zeitlichen Rahmen) erfolgte und in welchem Umfang dadurch Bonusmeilen verwandt wurden, wird nicht näher ausgeführt. Zudem gibt der Kläger an, dass ein Teil der vorhandenen Meilen Jahre vorher aufgrund eines zu geringen Status entfallen sei. Andernorts verweist er wiederum darauf, dass er als Privatperson seit ca. 1997 einen Senatorenstatus bei der Lufthansa innegehabt habe, der einen Verfall der Bonusmeilen verhindert habe. Ebenso habe seine (private) Lufthansa-Gold-Kreditkarte ein Verfallen der Bonusmeilen verhindert.
330Ein weitergehender Vortrag zu den vorgenannten Aspekten müsste dem Kläger auch unter Berücksichtigung seines Einwands, dass ihm keine vollständigen Unterlagen über seine Privatreisen mehr vorlägen, möglich und dem Aufwand nach zumutbar sein. Insbesondere Angaben, seit wann Flugmeilen aufgrund seines ihm als Privatperson gewährten Senatorenstatus bzw. aufgrund der Inhaberschaft einer privaten Lufthansa-Gold-Kreditkarte nicht mehr entfallen konnten, betreffen die persönliche Sphäre des Klägers; aus diesem Grund dürften ihm ergänzende Angaben ohne weiteres möglich oder – soweit erforderlich – mit vertretbarem Aufwand einholbar sein.
331Schließlich macht der Kläger auch keine zumindest in irgendeiner Weise substantiierten Angaben zu den durch die belegten Privatreisen erworbenen Flugmeilen. Dass ihm eine allgemeine Anfrage bei der Lufthansa zum Entstehen von Bonusmeilen und deren Umfang jedenfalls bei der Buchung von Flügen nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, um seinen Vortrag weiter zu plausibilisieren, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ebenso ist nicht erkennbar, dass eine weitergehende Darlegung der in den Jahren seit der Erlangung des Senatorenstatus unternommenen privaten Flureisen aus dem Gedächtnis die Schwelle des Möglichen und Zumutbaren überschritten hätte, auch wenn dem Kläger hierzu keine Belege mehr vorlagen.
332Da es bereits an einem ihm möglichen und zumutbaren schlüssigen Vortrag mangelt, kann sich der Kläger auch nicht auf eine etwaige Beweisnot berufen.
333Vor dem Hintergrund dieses sehr bruchstückhaften und pauschalen Vortrags ist auch nicht ersichtlich, dass der Senat im Wege der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt durch Anforderung sämtlicher Akten der Reisestelle der L. und/oder Einholung einer Auskunft der Lufthansa aufzuklären.
334Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
335Die Revision ist zuzulassen, weil die Frage, ob die in der Rechtsprechung zu äußerungsrechtlichen Streitigkeiten für Vertreter der Presse entwickelten Maßstäbe auf die Berichtstätigkeit des BRH zu übertragen sind, grundsätzliche Bedeutung besitzt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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