Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BHO § 98 Aufforderung zum Schadenausgleich

Bundeshaushaltsordnung

Der Bundesrechnungshof macht der zuständigen Stelle unverzüglich Mitteilung, wenn nach seiner Auffassung ein Schadenersatzanspruch geltend zu machen ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von