Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)
nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung
des
in
Land
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stammt (stammen) aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt ist , -
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stammt (stammen) nicht aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt ist, und ist im Sinne des -
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§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a 2 , -
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§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b 2 , -
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§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c 2 oder -
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§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d 2
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Die letzte serologische Untersuchung des Rindes/der Rinder mit der/den Ohrmarkennummer(n)
Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)
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ist/sind alle mit einem Impfstoff geimpft worden, bei dessen Herstellung ein Virusstamm verwendet worden ist, der eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweist.
Für Rinder aus einem Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit zwei Wochen/zwei Monate
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