Der Bestand (Die Bestände)
des (der)
Viehverkehrsverordnung
in
Land
-
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ist (sind) im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion .
Die Zuchttiere des Bestandes sind
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insgesamt nicht geimpft 2 , -
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insgesamt oder teilweise geimpft im Sinne des § 2 Absatz 1 2 .
Die Masttiere des Bestandes sind
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insgesamt nicht geimpft 2 , -
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insgesamt oder teilweise geimpft im Sinne des § 2 Absatz 1 2 .
Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes
erfolgte am
Gebiet gelegen, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt ist
2
.
Für einen Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit drei Monate
am
Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.
Stempel der
zuständigen Behörde
(Unterschrift)
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