BHV1V Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1)

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 779)



Der Bestand (Die Bestände)

des (der) mit der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der
Viehverkehrsverordnung

in  Kreis

Land

ist (sind) im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion .

Die Zuchttiere des Bestandes sind

insgesamt nicht geimpft 2 ,
insgesamt oder teilweise geimpft im Sinne des § 2 Absatz 1 2 .

Die Masttiere des Bestandes sind

insgesamt nicht geimpft 2 ,
insgesamt oder teilweise geimpft im Sinne des § 2 Absatz 1 2 .

Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes 1

erfolgte am

  Der Bestand (Die Bestände) 1   ist (sind) in einem
Gebiet gelegen, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt ist 2 .

Für einen Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit drei Monate /sechs Monate 3 /neun Monate 3 /zwölf Monate 3 nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch für den Bestand 1
am

Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.




Stempel der
zuständigen Behörde




(Unterschrift)

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Referenzen

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