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BienSeuchV § 5b

Bienenseuchen-Verordnung

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass in einem Sperrbezirk, in einem nach § 3 verdächtigen Gebiet oder einem nach § 14 Abs. 2 bestimmten Gebiet die Besitzer von Bienenvölkern diese unter Angabe des Standortes der Bienenstände anzuzeigen haben.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 ORbs 34/23, 3 ORbs 34/23 - 162 Ss 16/23
23. Februar 2023
3 ORbs 34/23, 3 ORbs 34/23 - 162 Ss 16/23 23. Februar 2023