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BImSchG § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 15 ZB 25.69
24. Februar 2026
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 9 VR 1.26
28. Januar 2026
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 9 ZB 25.1437
15. Januar 2026
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 9 ZB 25.1248
10. November 2025
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 9 ZB 25.1139
10. November 2025
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 9 ZB 24.139
10. Oktober 2025
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9. September 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 8 K 23.1619
28. Juli 2025
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26. Juni 2025
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