Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 über die Luftqualität zu informieren. Überschreitungen von in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Informations- oder Alarmschwellen sind der Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde unverzüglich durch Rundfunk, Fernsehen, Presse oder auf andere Weise bekannt zu geben.
BImSchG § 46a Unterrichtung der Öffentlichkeit
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 KN 18/20
10. August 2020
|
12 KN 18/20 | 10. August 2020 |