(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG in deutsches Recht zu erlassen, insbesondere
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zur Definition von Lärmindizes und zu ihrer Anwendung, - 2.
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zu den Berechnungsmethoden für Lärmindizes und zur Bewertung gesundheitsschädlicher Auswirkungen, - 3.
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zur Information der Öffentlichkeit über zuständige Behörden sowie Lärmkarten und Lärmaktionspläne, - 4.
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zu Kriterien für die Festlegung von Maßnahmen in Lärmaktionsplänen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen zu erlassen
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zum Format und Inhalt von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen, - 2.
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zur Datenerhebung und Datenübermittlung.