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BImSchG § 56 Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

(1) Der Betreiber hat vor Entscheidungen über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen eine Stellungnahme des Immissionsschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Entscheidungen für den Immissionsschutz bedeutsam sein können.

(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, dass sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie über die Investition entscheidet.

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 16 Sa 1195/11
9. Februar 2012
16 Sa 1195/11 9. Februar 2012
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 A 2891/99
14. November 2000
21 A 2891/99 14. November 2000