BImSchG § 58 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

(1) Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(2) Ist der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Betreibers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Immissionsschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.

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Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamburg (8. Kammer) - 8 Sa 32/16
21. Juli 2016
8 Sa 32/16 21. Juli 2016
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (4. Kammer) - 4 Sa 951/14
29. Oktober 2015
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Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 101/14
13. November 2014
III ZR 101/14 13. November 2014
Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Kammer) - 5 Sa 165/10
25. Januar 2011
5 Sa 165/10 25. Januar 2011