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BImSchG § 58e Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für EMAS-Standorte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die vollständige oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen für Fälle festgelegt werden, in denen die Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen.

(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können ordnungsrechtliche Erleichterungen gewährt werden, wenn der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Validierung bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichterungen vorgesehen werden zu

1.
Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
2.
Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
3.
Aufgaben des Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten,
4.
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
5.
der Häufigkeit der behördlichen Überwachung.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 5 AZR 68/23
18. Oktober 2023
5 AZR 68/23 18. Oktober 2023
Urteil vom Landesarbeitsgericht Nürnberg - 5 Sa 76/22
27. Oktober 2022
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Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 2 AZR 225/20
25. August 2022
2 AZR 225/20 25. August 2022
Urteil vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main (2. Fachkammer) - 2 Ca 2178/21
24. Januar 2022
2 Ca 2178/21 24. Januar 2022
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (2. Kammer) - 2 Sa 868/17
17. November 2017
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (2. Kammer) - 2 Sa 867/17
17. November 2017
2 Sa 867/17 17. November 2017
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamburg (8. Kammer) - 8 Sa 32/16
21. Juli 2016
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (4. Kammer) - 4 Sa 951/14
29. Oktober 2015
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Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 101/14
13. November 2014
III ZR 101/14 13. November 2014
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (12. Kammer) - 12 Sa 905/12
14. August 2012
12 Sa 905/12 14. August 2012