Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 10, 19, 25 und 26 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.
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BImSchV 1 2010 § 22 Zulassung von Ausnahmen
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Referenzen
- BImSchV 1 2010 § 3 Brennstoffe 1x
- BImSchV 1 2010 § 4 Allgemeine Anforderungen 1x
- BImSchV 1 2010 § 5 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr 1x
- BImSchV 1 2010 § 6 Allgemeine Anforderungen 1x
- BImSchV 1 2010 § 7 Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner 1x
- BImSchV 1 2010 § 8 Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner 1x
- BImSchV 1 2010 § 9 Gasfeuerungsanlagen 1x
- BImSchV 1 2010 § 10 Begrenzung der Abgasverluste 1x