BImSchV 13 2013 § 12 Kraft-Wärme-Kopplung

Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Der Betreiber hat bei der Errichtung oder der wesentlichen Änderung einer Anlage Maßnahmen zur Kraft-Wärme-Kopplung durchzuführen, es sei denn, dies ist technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde diesen Umstand gemäß Satz 1 anzuzeigen.

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