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BImSchV 17 2013 § 8 Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen

Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a)
Gesamtstaub 5 mg/m 3 ,
b)
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 10 mg/m 3 ,
c)
gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
angegeben als Chlorwasserstoff,
10 mg/m 3 ,
d)
gasförmige anorganische Fluorverbindungen,
angegeben als Fluorwasserstoff,
1 mg/m 3 ,
e)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
angegeben als Schwefeldioxid,
50 mg/m 3 ,
f)
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid,
150 mg/m 3 ,
g)
Quecksilber und seine Verbindungen,
angegeben als Quecksilber,
0,03 mg/m 3 ,
h)
Kohlenmonoxid 50 mg/m 3 ,
i)
Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von
Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalytischen
oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird
10 mg/m 3 ;
2.
kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a)
Gesamtstaub 20 mg/m 3 ,
b)
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/m 3 ,
c)
gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
angegeben als Chlorwasserstoff,
60 mg/m 3 ,
d)
gasförmige anorganische Fluorverbindungen,
angegeben als Fluorwasserstoff,
4 mg/m 3 ,
e)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
angegeben als Schwefeldioxid,
200 mg/m 3 ,
f)
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid,
400 mg/m 3 ,
g)
Quecksilber und seine Verbindungen,
angegeben als Quecksilber,
0,05 mg/m 3 ,
h)
Kohlenmonoxid 100 mg/m 3 ,
i)
Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von
Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalytischen
oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird
15 mg/m 3 ;
3.
kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 1 überschreitet.

(2) Für Abfallverbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW gilt

1.
abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ein Emissionsgrenzwert für Gesamtstaub von 10 mg/m 3 für den Tagesmittelwert und
2.
abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, von 200 mg/m 3 für den Tagesmittelwert.

(3) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 beziehen sich auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 11 Prozent. Soweit ausschließlich gasförmige Stoffe, die bei der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehen, oder Altöle im Sinne von § 1a Absatz 1 der Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 14 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, eingesetzt werden, beträgt der Bezugssauerstoffgehalt 3 Prozent.

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