Für die nach § 18 Absatz 3 zu ermittelnden polybromierten Dibenzodioxine und ‑furane sind die Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine und Furane im Abgas zu ermitteln.
Polybromierte Dibenzodioxine (PBDD)
Polybromierte Dibenzofurane (PBDF)
Für die nach § 18 Absatz 3 zu ermittelnden polybromierten Dibenzodioxine und ‑furane sind die Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine und Furane im Abgas zu ermitteln.
Polybromierte Dibenzodioxine (PBDD)
Polybromierte Dibenzofurane (PBDF)